Betreff
Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung von Marktstandsgeldern aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorlage
SCHÖN/BV/572/2020
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg (Gebührengläubigerin) betreibt und unterhält die Wochen- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtungen auf der Grundlage ihrer Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) vom 27.12.2001. Für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anlässlich der genannten Märkte wird eine Benutzungsgebühr (Marktstandsgeld) erhoben. Rechtsgrundlage hierfür bildet die Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein über die Erhebung von Marktbenutzungsgebühren (Satzung).

 

Die Wirtschaftsbeteiligten, die ihre Waren auf dem Wochenmarkt zum Verkauf anbieten, sind am 05.11.2020 an die Verwaltung herangetreten, um zu erreichen, dass die Gemeinde Schönberg für einen begrenzten Zeitraum auf die Festsetzung und die Erhebung von Marktstandsgeldern verzichtet.

 

Konkret wurde vorgeschlagen, die Festsetzung und Erhebung von Marktstandsgeldern für die Zeit vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 zu suspendieren. Begründet wurde dieses Ansinnen mit der Erwägung, dass die durch die Corona-BekämpfVO vorgenommenen Regulierungen und Einschränkungen zu einer verminderten Anzahl von Besuchern auf dem Wochenmarkt führen würde. Konkret wurde dargelegt, dass Umsatz und Ertrag aller Voraussicht nach einbrechen werden.

 

Im Ergebnis wird durch die Wirtschaftsbeteiligten angestrebt, Marktstandsgelder in Höhe von monatlich rund 800,00 EUR nicht festzusetzen bzw. zu erheben. Zwar ist die Situation der Wirtschaftsbeteiligten auf dem Wochenmarkt nicht einmal ansatzweise mit derjenigen der Wirtschaftsbeteiligten aus den Sektoren „Gastronomie“ und „Veranstaltungen“ vergleichbar. Ihre Tätigkeit ist nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO im Vergleich zu den genannten Sektoren nahezu uneingeschränkt möglich. Lediglich der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Corona-BekämpfVO enthaltene Befehl zur Verwendung einer Mund-Nase-Bedeckung könnte zu leichten Umsatzeinbußen führen.

 

Viel entscheidender dürfte es sich auswirken, dass durch die Anordnung eines Beherbergungsverbotes nach Maßgabe des § 17 Satz 1 Corona-BekämpfVO eine nennenswerte Zahl von Kunden ausbleibt, die gerne frische und regionale Produkte für die Versorgung während eines Urlaubes erwirbt.

 

Vor diesem Hintergrund hatte ich am 18.11.2020 entschieden, dem Antrag der Wirtschaftsbeteiligten des Wochenmarktes zu entsprechen und für das 4. Quartal 2020 keine Marktstandgelder zu erheben.

 

Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sorgen mit ihren Ständen für eine Belebung der Fußgängerzone. Es ist außerdem nachzuvollziehen, dass durch die notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes sowie das Ausbleiben möglicher Feriengäste als Kunden zu Umsatzeinbußen kommt. Mit den Marktstandsgeldern lasten Kosten auf den Wirtschaftsbeteiligten, die dazu führen könnten, dass diese unseren Wochenmarkt nicht mehr ansteuern.

 

Da nicht zwangsläufig damit zu rechnen ist, dass sich die geschilderte Situation mit Ablauf des 31.12.2020 erledigt haben wird, halte ich es für erforderlich, die für das 4. Quartal 2020 getroffene Regelung auch im Jahr 2021 fortzuführen.

 

 

Wegen der Höhe der im Einzelfall festzusetzenden und zu erhebenden Marktstandsgeldern wird auch hier im Regelfall die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben sein, um über Billigkeitsmaßnahmen zu entscheiden.

 

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Hauptsatzung entscheidet dieser über den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird.

 

Um diese Verfahrensweise jedoch politisch zu legitimieren, unterbreite ich folgenden


Beschlussvorschlag:

 

Variante 1

 

Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 auf die Festsetzung und Erhebung von Marktstandsgeldern für den Wochenmarkt.

 

Variante 2

 

Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 auf die Festsetzung und Erhebung von Marktstandsgeldern für den Wochenmarkt.