Betreff
Fortführung von Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung von Sondernutzungsgebühren aufgrund der COVID-19-Pandemie
Vorlage
SCHÖN/BV/571/2020
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/524/2020 verwiesen, die in der Sitzung der Gemeindevertretung SCHÖN/GV/03/2020 am 25.06.2020 beraten wurde.

 

Hierzu hatte die Gemeindevertretung folgenden Beschluss gefasst:

 

„Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 16.03.2020 bis zum 31.12.2020 auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für gewerblich tätige Wirtschaftsbeteiligte aus den Sektoren „Gastronomie“ und „Veranstaltungen“.“

 

Die Rahmenbedingungen, welche den vorstehenden Beschluss erforderlich machten und zu seiner Fassung führten, haben sich im Wesentlichen nicht verändert; die Lage der genannten Sektoren hat sich allenfalls noch verschärft. Nach wie vor sind die Wirtschaftsbeteiligten aus den genannten Sektoren durch die Regelungen in der Corona-BekämpfVO erheblichen Einschränkungen ausgesetzt. Seit dem 01.11.2020 ist ihre wirtschaftliche Tätigkeit nahezu zum Erliegen gekommen. Wann sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen können, ist derzeit völlig ungewiss.

 

Sofern überhaupt noch entsprechende Veranstaltungen zugelassen werden, ist deren Wirtschaftlichkeit im höchsten Maße gefährdet. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die zunächst bis zum 31.12.2020 getroffenen Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren fortzuführen.

 

Vor diesem Hintergrund ist zu erwägen, die Billigkeitsmaßnahmen bis mindestens zum 31.03.2021 oder sogar bis zum 30.06.2021 fortzuführen.

 

Das allgemeine politische Signal und das Signal der Solidarität zwischen der Gemeinde einerseits sowie den ortsansässigen gastronomischen Betrieben und im Gemeindegebiet tätigen Veranstaltern andererseits soll dadurch noch einmal bekräftigt werden, indem weiterhin auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für erlaubnispflichtige Sondernutzungen der genannten Wirtschaftsbeteiligten verzichtet wird.

 

Hierdurch soll ihnen – nach entsprechender Zulässigkeit im Hinblick auf eine Neufassung der Corona-BekämpfVO – insbesondere Gelegenheit dazu gegeben werden, beispielsweise zusätzliche gastronomische Kapazitäten im Außenbereich zu errichten, weil im Innenbereich das Abstandsgebot nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO nicht eingehalten werden kann. Eine solche Ausweitung von gastronomischen Kapazitäten kann unter Umständen dazu beitragen, bestehende Umsatz- und Ertragsrückgänge zumindest teilweise zu kompensieren. Würde die Gemeinde hierfür Sondernutzungsgebühren erheben, würde dieser Effekt zumindest teilweise zunichte gemacht werden.

 

Den Veranstaltern soll die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit zumindest dadurch ein Stück weit erleichtert werden, dass die Gemeinde für einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen noch mit Einschränkungen der Geschäftstätigkeit zu rechnen ist, auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen verzichtet.

 

Den rechtlichen Rahmen hierfür bildet auch weiterhin § 12 Absatz 2 der Satzung. Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann die Gemeinde nach dieser Vorschrift Stundung, Reduzierung oder Erlass gewähren.

 

Wegen der Höhe der im Einzelfall festzusetzenden und zu erhebenden Sondernutzungsgebühr wird im Regelfall die Zuständigkeit des Bürgermeisters gegeben sein, um über Billigkeitsmaßnahmen zu entscheiden.

 

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Hauptsatzung entscheidet dieser über den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 2.500,00 EUR nicht überschritten wird. Sondernutzungsgebühren über den Betrag von 2.500,00 EUR hinaus bilden einen absoluten Sonderfall. Sie kommen in der Praxis kaum vor.

 

Um diese Verfahrensweise auch zukünftig politisch zu legitimieren und auch ein Signal der Solidarität an die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten auszusenden, unterbreite ich folgenden


Beschlussvorschlag:

 

Variante 1

 

Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.03.2021 auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für gewerblich tätige Wirtschaftsbeteiligte aus den Sektoren „Gastronomie“ und „Veranstaltungen“.

 

Variante 2

 

Als Folge der durch den Erreger SARS-CoV-2 ausgelösten COVID-19-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Corona-BekämpfVO verzichtet die Gemeinde Schönberg für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 auf die Festsetzung und Erhebung von Sondernutzungsgebühren für gewerblich tätige Wirtschaftsbeteiligte aus den Sektoren „Gastronomie“ und „Veranstaltungen“.