Sachverhalt:
Ende letzten Jahres haben die Obergerichte
bis hin zum Bundesverfassungsgericht entschieden, das diese Art der Veranlagung
rechtswidrig sei. Rechtswidrig daher, weil seitens der Finanzämter keine
regelmäßige Überprüfung aller Objekte stattgefunden hat. Damit entstand das
Problem, dass gleichwertige Objekte mit gleichem steuerbarem Aufwand aber
unterschiedlichen Alters unterschiedlich besteuert wurden. Dies entspricht
nicht steuerrechtlichen Grundsätzen. Im Grunde handelt es sich hier um eine
artgleiche Argumentation wie die bei der Grundsteuer-Reform bekannte
Problematik. Anders jedoch als bei der Grundsteuer wurde keine Übergangsfrist
gewährt.
Wichtig ist jedoch, dass die Gerichte keine
Zweifel an der Erhebung der Zweitwohnungssteuer an sich vortrugen. Im
Gegenteil, die Gerichte bestätigten die Steuer und gaben auch Hinweise für die
steuererhebenden Gemeinden (jede für sich) den steuerbaren Aufwand bemessen zu
können.
Über diese beschriebene Grundproblematik und
die sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden die steuererhebenden Gemeinden
im Amt Probstei bereits frühzeitig informiert. Die nun zur Beschlussfassung
empfohlene Neufassung der Steuersatzung berücksichtigt die Rechtsprechung und
ist außerdem mit dem Fachanwalt abgestimmt, der die schleswig-holsteinischen
Gemeinden, die Beklagte in den o.a. Verfahren waren, vertreten hat.
Grundsätzlich boten die Gerichte zwei
grundlegend verschiedene Maßstäbe zur Ermittlung des Aufwandes. Der für Städte
wie Kiel oder Neumünster in Frage kommende Bezug auf einen nach anerkannten
Methoden ermittelten Mietspiegel kommt für die Gemeinden im ländlichen Raum
nicht in Betracht, weil es ihn schlicht nicht gibt und es auch nicht möglich
gewesen wäre, für jede Gemeinde einen in der zur Verfügung stehenden Zeit zu
ermitteln.
In Frage kam nur der sog.
Flächen(Grundstücks)Bezug, den auch die Gerichte ausdrücklich benannten. An
dieser Stelle sei erwähnt, dass es faktisch unmöglich gewesen wäre, den echten
bzw. tatsächlichen Aufwand eines Eigentümers in jedem Einzelfall zu ermitteln.
Dies ist aber aus steuerrechtlichen Maßstäben heraus auch gar nicht notwendig.
Ein sog. Stückzahlenmaßstab, wie bei der Hundesteuer (ein Hund = Steuer in
Euro) wäre allerdings auch nicht in Frage gekommen. Am Ende geht es um die
Ermittlung einer Bemessungsgrundlage, die auch mit Blick auf den
Verwaltungsaufwand und Gesichtspunkten der Steuergerechtigkeit eine der Realität
möglichst nahekommende Grundlage bietet.
Dies ist mit dem vorliegenden Satzungsentwurf
nach Auffassung der Verwaltung und des beratenden Anwaltes gelungen.
Notwendig war es in den vergangenen Monaten
jeden der 2.211 Einzelfälle im Amtsgebiet zu erfassen und in Frage kommende
Grundlagendaten (Grundstücksgröße, Wohnflächen, Alter, Lage etc. pp) zu
ermitteln, um auf der Basis und in Abwägung verschiedener in Betracht kommender
Bezugsgrößen zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage Empfehlungen für die
satzungsgebende Gemeinde abgeben zu können.
Dazu sei auf folgendes hingewiesen: Wie
bereits in einer Informationsveranstaltung für die Gemeinden am 08.10.2020
ausführlich erläutert wird an dieser Stelle juristisches Neuland betreten. Es
gibt keinerlei gerichtliche Erfahrung und es scheint dringend geboten, dem
Grundsatz „Weniger ist Mehr“ bei der Auswahl von Bemessungsgrundlagen zu
folgen. Außerdem wird empfohlen, in den Gemeinden einheitliche Satzungen zu
beschließen. Dies gilt natürlich nicht, doch dazu später mehr, für die Wahl des
Hebesatzes.
Widersprüche und Klagen gelten als sicher. Im
Falle eines Obsiegen eines Klägers, wäre aber eine Übertragung auf die anderen
Gemeinden im Amtsgebiet auf diese zuletzt beschrieben Weise gesichert.
Naturgemäß kann an dieser Stelle nicht
versichert werden, dass die Neufassung der Satzung gerichtsfest ist. Aber wie
bereits in der o.a. Veranstaltung erläutert, geht die Verwaltung davon aus,
dass die bestmögliche Vorarbeit geleistet ist und auch die mit den eben
vorhandenen Erkenntnissen bestmögliche Satzung entworfen wurde.
Aus der Satzung ist zu entnehmen, dass es
sich bei der Bemessungsgrundlage nunmehr um das Produkt aus der Wohnfläche, dem
Lagewert, dabei handelt sich um den „amtlichen“ Bodenrichtwert, dem
Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor und dem Grundstücksfaktor handelt. Auf das
Ergebnis wird der in der Satzung festzuschreibende Prozentsatz angewendet.
Auf Erläuterungen zu den einzelnen Faktoren
soll an dieser Stelle verzichtet werden. Diese ergeben sich aus den Regelungen
im § 7 der Satzung und werden dort erläutert. Die Faktoren an sich sind in den
obergerichtlichen Urteilen ausdrücklich erwähnt und sind insoweit auch
zulässig. Sie dienen dafür, dass z.B. bei gleichem Bodenrichtwert aber
unterschiedlichen Baujahres im Ergebnis auch eine unterschiedliche Steuer
erhoben wird. Um dieses zwingend notwendige Ziel zu erreichen, sind daher auch
Staffelungen innerhalb der Faktoren erforderlich.
Bodenrichtwerte stehen öffentlich zur
Verfügung und werden nach anerkannten Methoden ermittelt und sind daher als
Bezugnahmemöglichkeit unstreitig und ebenso ausdrücklich in den Urteilen
erwähnt. Die Wohnflächen ergeben sich durch Einsichtnahme in die Bauakten.
Allein hieraus wird der in der Verwaltung geleistete Aufwand, der übrigens zu
wiederholen ist, deutlich.
Im Übrigen entsprechen weite Teile der
Satzung schlichten steuerrechtlichen Vorgaben. Auch der Satzungsentwurf ist mit
dem Anwalt abgestimmt.
Auf eine schleswig-holsteinische Besonderheit
ist jedoch noch einzugehen. Bei der Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine
sog. Aufwandssteuer, sprachgebrauchlich auch als Luxussteuer bezeichnet.
Aufwandssteuern sind in Schleswig-Holstein nach Vorgaben des
Kommunalabgabengesetzes im Wege einer Vorauszahlung zu erheben und dann im
Nachgang festzusetzen.
Im Normalfall wäre also Anfang des Jahres
2020 ein Vorauszahlungsbescheid für die Steuer des Jahres 2020 mit einer
gleichzeitigen Festsetzung für das (vergangene) Jahr 2019 ergangen. Aus
denklogischen Gründen war das nun am Anfang des Jahres 2020 im Lichte der
Rechtsprechung schlicht unmöglich.
Daraus folgt, dass zunächst eine rückwirkende
Inkraftsetzung notwendig (aber auch möglich) ist, um die bereits im Wege einer
Vorauszahlung für das Jahr 2019 erhobene Steuer auch festsetzen zu können. Für
das Jahr 2019 erlangt nun das steuerrechtliche Schlechterstellungsverbot,
welches auch im § 14 Abs. 2 der Satzung verankert ist, erhebliche Bedeutung.
Da es sich, wie übrigens bei der
Grundsteuerthematik auch, um eine Systemumstellung bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage handelt, ist es unvermeidlich, dass einige Steuerpflichtige
zu einer höheren Steuer und andere zu einer niedrigeren Steuer veranlagt
werden. Rückwirkend darf keine höhere Steuer erhoben werden, was allerdings nur
für das Jahr 2019 gilt. Wir befinden uns noch im Jahr 2020, so dass die
Rückwirkung für dieses Jahr keine (rechtliche) Rolle spielt.
Seitens der Kämmerei wurde hierauf in den
Haushaltsberatungen für das Haushaltsjahr 2020 hingewiesen. Für die Festsetzung
2019 wird also der Teil nicht vereinnahmt werden können, der nach alten
Maßstäben über der Steuer nach neuen Maßstäben liegt. Für die noch zu erhebende
Vorauszahlung 2020 gilt dies nicht.
Für die Gemeinde liegt dieser Betrag nach
überschlägigen Berechnungen bei ca. 1.500,-- € (Gesamtvolumen ca. 6.000,-- €).
Als prozentualer Hebesatz wird ein
Prozentsatz in Höhe von 11,4 % vorgeschlagen (§ 8).
Dieser Prozentsatz wurde in der Weise ermittelt,
als dass dadurch erreicht wird, dass der in Euro erhobene Steuerbetrag der
Vergangenheit auch ab dem Jahr 2020 erreicht werden kann. Die Botschaft an
dieser Stelle, vorbehaltlich der Entscheidung der Selbstverwaltung, ist, dass
die Neufassung der Satzung zur Aufkommensneutralität führt. Das ist die gleiche
Botschaft wie um Übrigen auch bei der Grundsteuer, aber eben auch eine
politische Entscheidung. Im Einzelfall ist es systemimmanent, dass es „Gewinner
und Verlierer“ geben wird. Das ist schlicht unvermeidbar.
An dieser Stelle ergehen noch Hinweise zum
Hebesatz, der in den Gemeinden angesichts schon unterschiedlicher
Bodenrichtwerte naturgemäß sehr unterschiedlich ist. Angesichts der
Systemumstellung ist auch ein Vergleich mit den alten Hebesätzen unmöglich.
Rückschlüsse ließen sich nicht ziehen. Und schlussendlich folgt daraus auch,
dass seitens der Gerichtsbarkeit höhere als in der Vergangenheit bekannte
Hebesätze anerkannt werden (müssen).
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