Betreff
Widmung einer Fläche für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein
Vorlage
SCHÖN/BV/561/2020
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Um eine zeitnahe Beschlussfassung der Gemeindevertretung am 29.10.2020 zu ermöglichen, wird abweichend von § 7 Absatz 1 Buchstabe c der Hauptsatzung an Stelle des Bau-und Verkehrsausschusses dem Haupt- und Finanzausschuss folgender Sachverhalt zur Beschlussempfehlung vorgelegt:

 

Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 A für das Gebiet „nördlich der Kuhbrücksau, südlich des Deichweg und westlich der Bebauung Moorweg / Große Heide“ sollen die Grundstücke, die aus den Flurstücken 6/13 (Tannenweg 4) und 306 (Deichweg 35) der Flur 1 Gemarkung Schönberg bestehen, einer Bebauung zugeführt werden.

 

Um die Zufahrt zu den zu bebauenden Grundstücken zu gewährleisten, wird durch den Bauwilligen das Flurstück 6/17 der Flur 1 Gemarkung Schönberg mit einer Größe von 32 m² benötigt. Da dieses Flurstück in der Realität ohnehin schon seit Jahren dazu benutzt wird, um den jenseits von ihm verlaufenden Weg zu befahren, findet faktisch bereits eine öffentliche Nutzung statt.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, das betroffene Flurstück nicht an den Bauwilligen zu veräußern sondern es öffentlich zu widmen. Mit der Widmung wird die für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche öffentlich-rechtliche Erschließung gesichert.

 

Die Gemeinde Schönberg ist im Grundbuch als Eigentümerin der zu widmenden Fläche eingetragen (Grundbuch von Schönberg, Blatt 308, laufende Nummer 170).

 

Die Widmung erfolgt nach den Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein (StrWG). Der Rechtsbegriff der Widmung ist in § 6 StrWG verankert.

 

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straßen sind nach der Legaldefinition des § 2 StrWG Straßen, Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge der Widmung.

 

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung der Eigentümerin, in diesem Falle also der Gemeinde Schönberg, zur Überlassung im Rahmen des Gemeingebrauchs voraus.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Lageplan

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Widmung des Flurstücks 6/17 der Flur 1 Gemarkung Schönberg („Tannenweg“) für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG.

 

  1. Die Einstufung des unter Nummer 1 bezeichneten Gegenstandes der Widmung erfolgt in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrWG.