Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 sowie die Beratungen in der Gemeindevertretung und im Fachausschuss verwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte
mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes
(REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die
Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für
rechtswidrig gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen zukünftig
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets
die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in
Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem
Tag und endete am 30.06.2017.
Auch die Gemeinde Krummbek hatte zum ersten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/02/2017
vom 19.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum
ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf
gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen
aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.
Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem
zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/04/2018
vom 13.12.2018 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens
zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am
17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines
förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.
Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem dritten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung KRUMM/GV/01/2020
vom 05.03.2020 verwiesen.
Am 15.09.2020 hat die Landesregierung den 4.
Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die
Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.
Im Rahmen dieses weiteren förmlichen
Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG
und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf begann
aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die
Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020
und wird am 23.10.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).
Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkt
sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf
die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.
Die Landesplanungsbehörde hat festgelegt,
dass für das genannte Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG und aufgrund
der fortgeschrittenen Planung abweichend von den Vorschriften des LaplaG und
des ROG die Absätze 2 und 3 des § 5 a LaplaG anzuwenden sind.
Nach § 5 a Absatz 2 LaplaG ersetzt die
Landesplanungsbehörde die Auslegung der Unterlagen durch eine Veröffentlichung
im Internet.
Während dieser Frist können Äußerungen in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Die Planungsunterlagen für den 4. Entwurf
wurden durch die Landesplanungsbehörde am 16.09.2020 im Internet unter der
Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf
wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 24.09.2020
bis 23.10.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen
das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG von der
Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur
Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher
Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem 4.
Entwurf Stellung zu nehmen.
Gegenüber dem 3. Entwurf ist es für die Gemeinde Krummbek zu der maßgeblichen Änderung gekommen, dass der nunmehr vorliegende 4. Entwurf erneut die zwischenzeitlich schon entfallene Vorrangfläche auf der Potenzialfläche PR2_PLO_006 enthält. Diese Potenzialfläche wird bereits für die Erzeugung von Windenergie genutzt.
Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren
angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis,
nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen
oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber
hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das laufende Raumordnungsverfahren hat das
Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen.
Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen
Anforderungen ist die Gemeinde Krummbek mit ihrer Stellungnahme zum dritten
Entwurf gerecht geworden. Allerdings enthielt diese Stellungnahme naturgemäß
keine Aussagen zur Potenzialfläche PR2_PLO_006, weil diese im letzten
Entwurf nicht im Sinne einer auszuweisenden Vorrangfläche enthalten war.
Die Landesplanungsbehörde rechtfertigt die Bewertung
der Potenzialfläche PR2_PLO_006 als Vorrangfläche wie folgt:
„Die
Potentialfläche bleibt gegenüber dem dritten Planentwurf unverändert und wird
nun aber teilweise als Vorranggebiet übernommen. Ausschlaggebend für die
Ablehnung war, dass der Siedlungsentwicklung im Bereich Ratjendorf der Gemeinde
Krummbek ein Vorrang eingeräumt worden war, so dass ein Abstand von 800m zur
Anwendung kam und nach Abzug dieses und der zu berücksichtigenden
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des potenziellen
Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst die Mindestgröße für ein Vorranggebiet
nicht zu erreichen war. Die Siedlungsentwicklung wird nun wie folgt bewertet:
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Misch- und Wohnbauflächen im
Außenbereich Ratjendorf decken den Gebäudebestand ab, zwei kleinere
Erweiterungsmöglichkeiten sind mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
geschaffen, jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Damit hat innerhalb der
letzten Jahrzehnte keine nennenswerte Entwicklung stattgefunden. Darüber hinaus
ist gemäß dem Innenentwicklungsgutachten aus Herbst 2019 im Bereich Ratjendorf
keine Entwicklungsabsicht vorgesehen, hier soll die Ortslage Krummbek als
Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung fungieren. Daher ist es gerechtfertigt,
dem Außenbereich von Ratjendorf keinen Vorrang bezüglich der Siedlungsentwicklung
gegenüber der Windenergienutzung einzuräumen, so dass hier ein Abstand von 400m
zur Anwendung kommt, und damit den Bestands-Windpark in ein Vorranggebiet zu
überführen. Dies auch vor dem Hintergrund, da das Vorranggebiet PR2_PLO_001
nicht mehr als Repoweringgebiet übernommen wird und damit eine
Umzugsmöglichkeit für die hier bestehenden WKA nicht mehr gegeben ist.
Für
die Gemeinde Bendfeld wird der als weiches Tabukriterium festgelegte
Abstandsbereich um Siedlungen nicht um einen 200m erweiterten Schutzbereich
ergänzt, da aufgrund der bestehenden Anlagen dem öffentlichen Interesse an
fortbestehender Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur und dem berechtigten
Interesse der Altanlagenbetreiber an einem Weiterbetrieb der Anlagen ein
höheres Gewicht eingeräumt wird. Insbesondere aber kann das Ziel des
erweiterten Abstandskriteriums, bislang unbebaute Räume zu schützen, hier nicht
mehr erreicht werden.
Hinsichtlich
des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst gilt: In
Einzelfällen kann der Windenergienutzung in diesen Bereichen ein Vorrang
eingeräumt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein positives
artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen des LLUR / MELUND und
abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR vorliegt. Darüber hinaus
muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung 2012 vor den
OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und die erste
Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des Planungserlasses vom 23.06.2015
im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung weiter durchgeführt worden sein.
Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht erfüllt. Jedoch ist eine Übernahme
der Fläche trotzdem möglich, da nach Auskunft der zuständigen Behörde die
Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten des § 44
Absatz 1 BNatSchG in Aussicht gestellt werden kann. Damit ist auf
regionalplanerischer Ebene sichergestellt, dass sich der Vorrang der
Windenergienutzung auch in den nachfolgenden Verfahrensebenen durchsetzen kann.
Dabei ist aber zu beachten, dass eine Vorranggebietsausweisung sich eng an den
Bestands-WKA zu orientieren hat. Wesentliche Erweiterungen sind nicht mit der
Ausnahmeregelung vereinbar. Zu weiteren Details der Ausnahmeregelung wird auf die
Ausführungen im gesamträumlichen Plankonzept sowie im Textteil des
Regionalplanes II verwiesen. Die Abgrenzung des Vorranggebietes erfolgt im
Norden durch den 400m-Abstandbereich zu Ratjendorf und an der ungefähr in
Ost-West-Richtung verlaufenden Hochspannungsfreileitung, im Osten durch den
Waldabstand und den 800m-Abstandsbereich zu Bendfeld. Im Übrigen erfolgt die
Grenze im Westen anhand der Wegestrukturen entlang der Bestands-WKA, ebenso im
Süden ergänzt durch Knickstrukturen.
Weitere
auf Raumordnungsebene zu berücksichtigende Belange bestehen nach dem o. g.
Zuschnitt des Vorranggebietes nicht mehr. Insbesondere liegt das Vorranggebiet
damit außerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen
Rotmilanhorst und außerhalb von Gewässertalräumen sowie außerhalb von
Nahrungsgebieten für Gänse und Singschwäne. Zudem sind auch keine Belange des
Denkmalschutzes betroffen.“
Im Gebiet der Gemeinde Krummbek wird im 4.
Entwurf die Fläche PR2_PLO_006 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen. Hierzu
positioniert sich die Gemeinde Krummbek wie in der Anlage dargestellt.
Die von der Gemeinde Krummbek erstellte
Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_006 bewertet diese Fläche und stellt die
raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um innerhalb des
Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.
Anlagenverzeichnis:
¾ Stellungnahme der Gemeinde Krummbek zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs
¾ Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des 4. Entwurfs
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde Krummbek nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/059/2020 Stellung.
- Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.