Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II (Stellungnahme der Gemeinde zum 4. Entwurf)
Vorlage
KRUMM/BV/059/2020
Aktenzeichen
III / LaplaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 sowie die Beratungen in der Gemeindevertretung und im Fachausschuss verwiesen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem Tag und endete am 30.06.2017.

 

Auch die Gemeinde Krummbek hatte zum ersten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/02/2017 vom 19.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.

 

Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/04/2018 vom 13.12.2018 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am 17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.

 

Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem dritten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/01/2020 vom 05.03.2020 verwiesen.

 

Am 15.09.2020 hat die Landesregierung den 4. Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.

 

Im Rahmen dieses weiteren förmlichen Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020 und wird am 23.10.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).

 

Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkt sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.

 

Die Landesplanungsbehörde hat festgelegt, dass für das genannte Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG und aufgrund der fortgeschrittenen Planung abweichend von den Vorschriften des LaplaG und des ROG die Absätze 2 und 3 des § 5 a LaplaG anzuwenden sind.

 

Nach § 5 a Absatz 2 LaplaG ersetzt die Landesplanungsbehörde die Auslegung der Unterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet.

 

Während dieser Frist können Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

 

Die Planungsunterlagen für den 4. Entwurf wurden durch die Landesplanungsbehörde am 16.09.2020 im Internet unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 24.09.2020 bis 23.10.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.

 

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.

 

Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem 4. Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Gegenüber dem 3. Entwurf ist es für die Gemeinde Krummbek zu der maßgeblichen Änderung gekommen, dass der nunmehr vorliegende 4. Entwurf erneut die zwischenzeitlich schon entfallene Vorrangfläche auf der Potenzialfläche PR2_PLO_006 enthält. Diese Potenzialfläche wird bereits für die Erzeugung von Windenergie genutzt.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen Anforderungen ist die Gemeinde Krummbek mit ihrer Stellungnahme zum dritten Entwurf gerecht geworden. Allerdings enthielt diese Stellungnahme naturgemäß keine Aussagen zur Potenzialfläche PR2_PLO_006, weil diese im letzten Entwurf nicht im Sinne einer auszuweisenden Vorrangfläche enthalten war.

 

Die Landesplanungsbehörde rechtfertigt die Bewertung der Potenzialfläche PR2_PLO_006 als Vorrangfläche wie folgt:

 

„Die Potentialfläche bleibt gegenüber dem dritten Planentwurf unverändert und wird nun aber teilweise als Vorranggebiet übernommen. Ausschlaggebend für die Ablehnung war, dass der Siedlungsentwicklung im Bereich Ratjendorf der Gemeinde Krummbek ein Vorrang eingeräumt worden war, so dass ein Abstand von 800m zur Anwendung kam und nach Abzug dieses und der zu berücksichtigenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst die Mindestgröße für ein Vorranggebiet nicht zu erreichen war. Die Siedlungsentwicklung wird nun wie folgt bewertet: Die im Flächennutzungsplan dargestellten Misch- und Wohnbauflächen im Außenbereich Ratjendorf decken den Gebäudebestand ab, zwei kleinere Erweiterungsmöglichkeiten sind mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffen, jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Damit hat innerhalb der letzten Jahrzehnte keine nennenswerte Entwicklung stattgefunden. Darüber hinaus ist gemäß dem Innenentwicklungsgutachten aus Herbst 2019 im Bereich Ratjendorf keine Entwicklungsabsicht vorgesehen, hier soll die Ortslage Krummbek als Schwerpunkt der Siedlungsentwicklung fungieren. Daher ist es gerechtfertigt, dem Außenbereich von Ratjendorf keinen Vorrang bezüglich der Siedlungsentwicklung gegenüber der Windenergienutzung einzuräumen, so dass hier ein Abstand von 400m zur Anwendung kommt, und damit den Bestands-Windpark in ein Vorranggebiet zu überführen. Dies auch vor dem Hintergrund, da das Vorranggebiet PR2_PLO_001 nicht mehr als Repoweringgebiet übernommen wird und damit eine Umzugsmöglichkeit für die hier bestehenden WKA nicht mehr gegeben ist.

 

Für die Gemeinde Bendfeld wird der als weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen nicht um einen 200m erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der bestehenden Anlagen dem öffentlichen Interesse an fortbestehender Nutzung bereits vorhandener Infrastruktur und dem berechtigten Interesse der Altanlagenbetreiber an einem Weiterbetrieb der Anlagen ein höheres Gewicht eingeräumt wird. Insbesondere aber kann das Ziel des erweiterten Abstandskriteriums, bislang unbebaute Räume zu schützen, hier nicht mehr erreicht werden.

 

Hinsichtlich des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen Seeadlerhorst gilt: In Einzelfällen kann der Windenergienutzung in diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein positives artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen des LLUR / MELUND und abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR vorliegt. Darüber hinaus muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung 2012 vor den OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und die erste Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des Planungserlasses vom 23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung weiter durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind hier zwar nicht erfüllt. Jedoch ist eine Übernahme der Fläche trotzdem möglich, da nach Auskunft der zuständigen Behörde die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Absatz 1 BNatSchG in Aussicht gestellt werden kann. Damit ist auf regionalplanerischer Ebene sichergestellt, dass sich der Vorrang der Windenergienutzung auch in den nachfolgenden Verfahrensebenen durchsetzen kann. Dabei ist aber zu beachten, dass eine Vorranggebietsausweisung sich eng an den Bestands-WKA zu orientieren hat. Wesentliche Erweiterungen sind nicht mit der Ausnahmeregelung vereinbar. Zu weiteren Details der Ausnahmeregelung wird auf die Ausführungen im gesamträumlichen Plankonzept sowie im Textteil des Regionalplanes II verwiesen. Die Abgrenzung des Vorranggebietes erfolgt im Norden durch den 400m-Abstandbereich zu Ratjendorf und an der ungefähr in Ost-West-Richtung verlaufenden Hochspannungsfreileitung, im Osten durch den Waldabstand und den 800m-Abstandsbereich zu Bendfeld. Im Übrigen erfolgt die Grenze im Westen anhand der Wegestrukturen entlang der Bestands-WKA, ebenso im Süden ergänzt durch Knickstrukturen.

 

Weitere auf Raumordnungsebene zu berücksichtigende Belange bestehen nach dem o. g. Zuschnitt des Vorranggebietes nicht mehr. Insbesondere liegt das Vorranggebiet damit außerhalb des potenziellen Beeinträchtigungsbereiches um einen Rotmilanhorst und außerhalb von Gewässertalräumen sowie außerhalb von Nahrungsgebieten für Gänse und Singschwäne. Zudem sind auch keine Belange des Denkmalschutzes betroffen.“

 

Im Gebiet der Gemeinde Krummbek wird im 4. Entwurf die Fläche PR2_PLO_006 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen. Hierzu positioniert sich die Gemeinde Krummbek wie in der Anlage dargestellt.

 

Die von der Gemeinde Krummbek erstellte Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_006 bewertet diese Fläche und stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Stellungnahme der Gemeinde Krummbek zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs

 

¾     Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des 4. Entwurfs


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde Krummbek nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/059/2020 Stellung.

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.