Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlagen BENDF/BV/009/2017, BENDF /BV/027/2018 und BENDF/BV/037/2020 verwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte
mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes
(REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die
Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für
rechtswidrig gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen zukünftig
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets
die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in
Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem
Tag und endete am 30.06.2017.
Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017
vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum
ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf
gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen
aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.
Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem
zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/03/2018
vom 13.12.2018 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom 04.09.2018
bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum zweiten
Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am 17.12.2019 den
dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines förmlichen
Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.
Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem dritten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2020
vom 05.03.2020 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/037/2020 verwiesen.
Am 15.09.2020 hat die Landesregierung den 4.
Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die
Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.
Im Rahmen dieses weiteren förmlichen
Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG
und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf begann
aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die
Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020
und wird am 23.10.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).
Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkt
sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf
die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.
Die Landesplanungsbehörde hat festgelegt,
dass für das genannte Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG und aufgrund
der fortgeschrittenen Planung abweichend von den Vorschriften des LaplaG und
des ROG die Absätze 2 und 3 des § 5 a LaplaG anzuwenden sind.
Nach § 5 a Absatz 2 LaplaG ersetzt die
Landesplanungsbehörde die Auslegung der Unterlagen durch eine Veröffentlichung
im Internet.
Während dieser Frist können Äußerungen in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Die Planungsunterlagen für den 4. Entwurf
wurden durch die Landesplanungsbehörde am 16.09.2020 im Internet unter der
Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.
Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf wird
als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 24.09.2020
bis 23.10.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen
das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu
geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem 4. Entwurf Stellung zu nehmen.
Um den gemeindlichen Belangen im
Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit
geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die
Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten,
obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung
des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das laufende Raumordnungsverfahren hat das
Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen.
Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen
Anforderungen ist die Gemeinde Bendfeld mit ihrer Stellungnahme zum dritten Entwurf
gerecht geworden.
Dennoch hat die Landesplanungsbehörde (auch) die
gemeindlichen Argumente im Rahmen der Abwägung wie folgt verworfen:
„Die
Potenzialfläche bleibt gegenüber dem dritten Planentwurf unverändert und wird
weiterhin teilweise als Vorranggebiet übernommen, jedoch ohne den Zusatz
Repowering. Hintergrund ist, dass seitens der Bundeswehr im Anhörungsverfahren
vorgetragen worden ist, ein Flugbeschränkungsgebiet ist durch eine mögliche
Windenergienutzung betroffen. Jedoch werden in einer weiteren vorgelegten
Stellungnahme die Auswirkungen als nicht gravierend und hinnehmbar angesehen.
Zusätzlich wurde vorgetragen, dass Radaranlagen, die für den sicheren Betrieb
der Truppenübungsplätze bei Putlos erforderlich sind, durch eine
Windenergienutzung gestört werden können. Eine abschließende Klärung kann aber
im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen. Darüber hinaus sind durch das
Vorranggebiet Flugzieldarstellungsverfahren auf den Truppenübungsplätzen Putlos
und Todendorf betroffen. Daher sind Höhenbeschränkungen erforderlich. Aus der
zuletzt vorgelegten Stellungnahme der Bundeswehr geht jedoch nicht eindeutig
hervor, welche maximale Höhenbergrenzung erforderlich sein wird. Damit ergibt
sich aus der Stellungnahme zwar eine grundsätzliche Höhenbegrenzung, jedoch
keine absolute Obergrenze. Ein Vorranggebiet Repowering im Sinne des
Repoweringkonzeptes ist somit zwar nicht mehr gerechtfertigt, zugleich ist aber
davon auszugehen, dass sich die Windkraft trotzdem durchsetzen kann. Daher wird
an der Vorranggebietsausweisung festgehalten, die Festsetzung von
Höhenbeschränkungen bzw. weiterer Auflagen zur Anlagenkonstellation bezüglich
der betroffenen Radaranlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu
klären.
Im
Übrigen wird an der bisherigen Abwägungsentscheidung festgehalten: Der als
weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen wird für die
Ortslagen der Gemeinden Bendfeld, Krummbek und Stakendorf um einen 200m
erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der in diesem Bereich fehlenden
Windenergienutzung dem Freihalteinteresse ein höheres Gewicht eingeräumt wird.
Eine bedarfsgerechte und ortsangemessene Siedlungsentwicklung der Gemeinden
Bendfeld und Stakendorf ist aus Sicht der Landesplanungsbehörde weiterhin
möglich.
Die
Potenzialfläche liegt teilweise in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich
im 3.000m Radius um einen Seeadlerhorst außerhalb des Dichtezentrums sowie im
1.500m Bereich um einen Rotmilanhorst. Für den Überschneidungsbereich mit dem
potenziellen Beeinträchtigungsbereich um den Seeadlerhorst gilt: Zwar kann in
Einzelfällen der Windenergienutzung in diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt
werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein positives
artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen des LLUR / MELUND und
abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR vorliegt. Darüber hinaus
muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung 2012 vor den
OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und die erste
Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des Planungserlasses vom
23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung weiter durchgeführt
worden sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch kann eine
Ausnahme nach § 45 BNatschG seitens der zuständigen Behörde nicht in Aussicht
gestellt werden. Eine Inanspruchnahme des potentiellen
Beeinträchtigungsbereiches um den Seeadlerhorst ist somit nicht möglich. Der
potentielle Beeinträchtigungsbereich um den Rotmilanhorst wird hingegen in
einen engen und einen weiten Beeinträchtigungsbereich differenziert. Für den
engen Beeinträchtigungsbereich bis 1.000m gelten die oben getroffenen Aussagen
zum Seeadlerbeeinträchtigungsbereich. Eine Inanspruchnahme dieses Bereiches ist
ausgeschlossen. Innerhalb des weiten Beeinträchtigungsbereiches können auf der
Genehmigungsebene Maßnahmen festgesetzt werden, so dass auf
regionalplanerischer Ebene sichergestellt wird, dass sich der Vorrang der
Windenergienutzung auch in den nachfolgenden Verfahrensebenen durchsetzen kann.
Eine Inanspruchnahme dieses Bereiches ist daher möglich. Für die vertiefende
Begründung wird auf das Plankonzept und den Regionalplan verwiesen. Die Fläche
wird im Osten somit an den engen Beeinträchtigungsbereich des Rotmilanhorstes
angepasst.
Das
Gebiet ist von Gewässerschutzbelangen betroffen, weshalb eine Genehmigung von
Windkraftanlagen in Talräumen ausgeschlossen ist. Trotzdem wird dieser Bereich
als Vorranggebiet ausgewiesen, da im Genehmigungsverfahren durch die konkrete
Anlagenplatzierung diesem Belang hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das
gleiche gilt auch für das in diesem Bereich verlaufende geschützte Biotop. Die
Belange des Denkmalschutzes führen zu keiner Flächenänderung. Die oberen
Denkmalschutzbehörden des Landes sehen hier keinen Anpassungsbedarf. Die in den
Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise sind geprüft worden, führen jedoch nicht
zu einer Gebietsänderung über die zuvor beschriebene hinaus. Insbesondere die
Aspekte des Natur- und Artenschutzes sowie des Tourismus sind bereits im
Plankonzept und damit beim Flächenzuschnitt hinreichend berücksichtigt worden.“
Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im 4.
Entwurf weiterhin die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet
ausgewiesen.
Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte
Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche nochmals und
stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um
innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.
Anlagenverzeichnis:
¾ Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs
¾ Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des 4. Entwurfs
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde Bendfeld nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/041/2020 Stellung.
- Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.