Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II (Stellungnahme der Gemeinde zum 4. Entwurf)
Vorlage
BENDF/BV/041/2020
Aktenzeichen
III / LaplaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlagen BENDF/BV/009/2017, BENDF /BV/027/2018 und BENDF/BV/037/2020 verwiesen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem Tag und endete am 30.06.2017.

 

Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017 vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.

 

Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/03/2018 vom 13.12.2018 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am 17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.

 

Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem dritten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2020 vom 05.03.2020 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/037/2020 verwiesen.

 

Am 15.09.2020 hat die Landesregierung den 4. Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.

 

Im Rahmen dieses weiteren förmlichen Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020 und wird am 23.10.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).

 

Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkt sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.

 

Die Landesplanungsbehörde hat festgelegt, dass für das genannte Beteiligungsverfahren nach § 9 Absatz 3 ROG und aufgrund der fortgeschrittenen Planung abweichend von den Vorschriften des LaplaG und des ROG die Absätze 2 und 3 des § 5 a LaplaG anzuwenden sind.

 

Nach § 5 a Absatz 2 LaplaG ersetzt die Landesplanungsbehörde die Auslegung der Unterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet.

 

Während dieser Frist können Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

 

Die Planungsunterlagen für den 4. Entwurf wurden durch die Landesplanungsbehörde am 16.09.2020 im Internet unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 24.09.2020 bis 23.10.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.

 

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ROG von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.

 

Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem 4. Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen Anforderungen ist die Gemeinde Bendfeld mit ihrer Stellungnahme zum dritten Entwurf gerecht geworden.

 

Dennoch hat die Landesplanungsbehörde (auch) die gemeindlichen Argumente im Rahmen der Abwägung wie folgt verworfen:

 

„Die Potenzialfläche bleibt gegenüber dem dritten Planentwurf unverändert und wird weiterhin teilweise als Vorranggebiet übernommen, jedoch ohne den Zusatz Repowering. Hintergrund ist, dass seitens der Bundeswehr im Anhörungsverfahren vorgetragen worden ist, ein Flugbeschränkungsgebiet ist durch eine mögliche Windenergienutzung betroffen. Jedoch werden in einer weiteren vorgelegten Stellungnahme die Auswirkungen als nicht gravierend und hinnehmbar angesehen. Zusätzlich wurde vorgetragen, dass Radaranlagen, die für den sicheren Betrieb der Truppenübungsplätze bei Putlos erforderlich sind, durch eine Windenergienutzung gestört werden können. Eine abschließende Klärung kann aber im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen. Darüber hinaus sind durch das Vorranggebiet Flugzieldarstellungsverfahren auf den Truppenübungsplätzen Putlos und Todendorf betroffen. Daher sind Höhenbeschränkungen erforderlich. Aus der zuletzt vorgelegten Stellungnahme der Bundeswehr geht jedoch nicht eindeutig hervor, welche maximale Höhenbergrenzung erforderlich sein wird. Damit ergibt sich aus der Stellungnahme zwar eine grundsätzliche Höhenbegrenzung, jedoch keine absolute Obergrenze. Ein Vorranggebiet Repowering im Sinne des Repoweringkonzeptes ist somit zwar nicht mehr gerechtfertigt, zugleich ist aber davon auszugehen, dass sich die Windkraft trotzdem durchsetzen kann. Daher wird an der Vorranggebietsausweisung festgehalten, die Festsetzung von Höhenbeschränkungen bzw. weiterer Auflagen zur Anlagenkonstellation bezüglich der betroffenen Radaranlagen sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären.

 

Im Übrigen wird an der bisherigen Abwägungsentscheidung festgehalten: Der als weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen wird für die Ortslagen der Gemeinden Bendfeld, Krummbek und Stakendorf um einen 200m erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der in diesem Bereich fehlenden Windenergienutzung dem Freihalteinteresse ein höheres Gewicht eingeräumt wird. Eine bedarfsgerechte und ortsangemessene Siedlungsentwicklung der Gemeinden Bendfeld und Stakendorf ist aus Sicht der Landesplanungsbehörde weiterhin möglich.

 

Die Potenzialfläche liegt teilweise in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich im 3.000m Radius um einen Seeadlerhorst außerhalb des Dichtezentrums sowie im 1.500m Bereich um einen Rotmilanhorst. Für den Überschneidungsbereich mit dem potenziellen Beeinträchtigungsbereich um den Seeadlerhorst gilt: Zwar kann in Einzelfällen der Windenergienutzung in diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein positives artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen des LLUR / MELUND und abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR vorliegt. Darüber hinaus muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung 2012 vor den OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und die erste Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des Planungserlasses vom 23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung weiter durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch kann eine Ausnahme nach § 45 BNatschG seitens der zuständigen Behörde nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Inanspruchnahme des potentiellen Beeinträchtigungsbereiches um den Seeadlerhorst ist somit nicht möglich. Der potentielle Beeinträchtigungsbereich um den Rotmilanhorst wird hingegen in einen engen und einen weiten Beeinträchtigungsbereich differenziert. Für den engen Beeinträchtigungsbereich bis 1.000m gelten die oben getroffenen Aussagen zum Seeadlerbeeinträchtigungsbereich. Eine Inanspruchnahme dieses Bereiches ist ausgeschlossen. Innerhalb des weiten Beeinträchtigungsbereiches können auf der Genehmigungsebene Maßnahmen festgesetzt werden, so dass auf regionalplanerischer Ebene sichergestellt wird, dass sich der Vorrang der Windenergienutzung auch in den nachfolgenden Verfahrensebenen durchsetzen kann. Eine Inanspruchnahme dieses Bereiches ist daher möglich. Für die vertiefende Begründung wird auf das Plankonzept und den Regionalplan verwiesen. Die Fläche wird im Osten somit an den engen Beeinträchtigungsbereich des Rotmilanhorstes angepasst.

 

Das Gebiet ist von Gewässerschutzbelangen betroffen, weshalb eine Genehmigung von Windkraftanlagen in Talräumen ausgeschlossen ist. Trotzdem wird dieser Bereich als Vorranggebiet ausgewiesen, da im Genehmigungsverfahren durch die konkrete Anlagenplatzierung diesem Belang hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gleiche gilt auch für das in diesem Bereich verlaufende geschützte Biotop. Die Belange des Denkmalschutzes führen zu keiner Flächenänderung. Die oberen Denkmalschutzbehörden des Landes sehen hier keinen Anpassungsbedarf. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise sind geprüft worden, führen jedoch nicht zu einer Gebietsänderung über die zuvor beschriebene hinaus. Insbesondere die Aspekte des Natur- und Artenschutzes sowie des Tourismus sind bereits im Plankonzept und damit beim Flächenzuschnitt hinreichend berücksichtigt worden.“

 

Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im 4. Entwurf weiterhin die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen.

 

Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche nochmals und stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs

 

¾     Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des 4. Entwurfs


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde Bendfeld nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/041/2020 Stellung.

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.