Betreff
Festsetzung der Elternbeiträge für die Laboer Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegeeinrichtung
Vorlage
LABOE/BV/393/2020
Aktenzeichen
III.4 / 4640.11
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die bestehenden Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Gemeinde Laboe einerseits und den Trägern von Kindertageseinrichtungen andererseits sehen vor, dass die Elternbeiträge in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren neu festzusetzen sind.

 

Für die in der Gemeinde Laboe befindlichen Kindertageseinrichtungen gilt dabei der Grundsatz „gleiche Beiträge / Entgelte für gleiche zeitliche Betreuungsleistungen“.

 

Die letzte wirksam gewordene Anpassung der Elternbeiträge wurde durch die Gemeindevertretung zum 01.01.2014 altersgruppenübergreifend auf der Basis eines rechnerischen Kostendeckungsgrades von 35% vorgenommen.

 

Zuletzt hatte sich der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport in seiner Sitzung LABOE/BSKS/04/2018 vom 13.11.2018 mit der Thematik der Festsetzung der Elternbeiträge befasst. Insoweit wird auf die Verwaltungsvorlagen LABOE/BV/208/2018 und LABOE/BV/208/2018/1 verwiesen. Der Ausschuss war in Ansehung der anstehenden KiTa-Reform sowie der im Jahr 2018 höheren Betriebskostenzuschüsse des Landes und des Kreises zu dem Ergebnis gelangt, die Elternbeiträge in der bisherigen Höhe zu belassen und das gewonnene Geld im Haushalt als Mehreinnahme zu vereinnahmen, um dadurch die gemeindliche Defizitfinanzierung zu verringern.

 

Eine endgültige Entscheidung sollte dann getroffen werden, wenn das Land eine Neustrukturierung der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen vorgenommen hat.

 

Diese Neustrukturierung wurde mittlerweile vorgenommen. Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte dem von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines KiTa-Reform-Gesetzes am 12.12.2019 zugestimmt. Gegenüber dem Gesetzentwurf in der Fassung der LT-Drucksache 19/1699 vom 10.09.2019 hatte es nur geringfügige Veränderungen gegeben. Kernstück des KiTa-Reform-Gesetzes vom 12.12.2019, das im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Nummer 18 am 23.12.2019 (Seite 759) verkündet wurde, ist dessen Artikel 1. Mit diesem wurde das bisherige Kindertagesstättengesetz vom 12.12.1991 durch ein neues Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) ersetzt, das ursprünglich am 01.08.2020 in Kraft treten sollte (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 KiTa-Reform-Gesetz).

 

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde es erforderlich, das Inkrafttreten wesentlicher Teile der Reform vom 01.08.2020 auf den 01.01.2021 zu verschieben.

 

Durch die Artikel 25 bis 27 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vor-schriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie („Corona-Änderungsgesetz“) vom 08.05.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Nummer 8 vom 14.05.2020, Seite 220) wurden die entsprechenden Regelungen zur teilweisen Verschiebung der KiTa-Reform getroffen.

 

Dem ursprünglichen Zeitplan folgend, sollen folgende Bestandteile der KiTa-Reform am 01.08.2020 in Kraft treten:

 

a)    die Deckelung der Elternbeiträge (Artikel 26 Nummer 4 Buchstabe c „Corona-Änderungsgesetz“ – § 25 Absatz 2 Satz 2 KiTaG a. F.),

 

b)    die landeseinheitliche Neuregelung der Sozialstaffeln und der Geschwisterermäßigung (Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe f „Corona-Änderungsgesetz“ – § 25 Absatz 6 und 7 KiTaG a. F.)

 

c)    die Vorschriften über die KiTa-Datenbank, deren Nutzung verpflichtend wird (Artikel 26 Nummer 2 „Corona-Änderungsgesetz – § 8 a Absatz 6 KiTaG a. F.).

 

Alle übrigen Teile der Reform, insbesondere die neuen gesetzlichen Mindeststandards, die neue Bedarfsplanung und das neue Finanzierungssystem mit dem Standardqualitätskostenmodell (SQKM) sollen nunmehr erst am 01.01.2021 in Kraft treten. Diese KiTa-Reform wird zu fundamentalen Umwälzungen im Bereich der Kindertagesbetreuung führen.

 

Da die Deckelung der Elternbeiträge bereits am 01.08.2020 in Kraft treten wird, ist nunmehr über die Höhe der Elternbeiträge zu entscheiden, welche die Träger von Kindertageseinrichtungen als „Preis für ihre erbrachten Dienstleistungen“ anzusetzen haben.

 

§ 25 Absatz 2 Satz 2 KiTaG a. F. trifft hierzu die Regelung, dass die Landesmittel nur zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen verwendet werden dürfen, in denen die Teilnahmebeiträge oder Gebühren monatlich 7,21 EUR für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und 5,66 EUR für ältere Kinder pro wöchentlicher Betreuungsstunde nicht übersteigen.

 

Der Gesetzgeber führt für den Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.12.2020 damit zwar keinen absoluten Beitragsdeckel ein, weil höhere Elternbeiträge theoretisch möglich wären. Allerdings schneidet er Kindertageseinrichtungen, für die höhere Elternbeiträge verlangt werden, von der öffentlichen Förderung ab. Da der Betrieb einer Kindertageseinrichtung ohne die Förderung durch das Land oder durch den Kreis jedoch finanziell nicht möglich ist, wird hier durch die normative Kraft des Faktischen ein Beitragsdeckel verwirklicht.

 

Unter der Geltung der bisherigen Rechtslage war es üblich, bei der Festlegung der Elternbeiträge den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände zu folgen. Diese sahen vor, mindestens 30 % der laufenden Betriebsausgaben einer Kindertageseinrichtung durch Elternbeiträge zu decken.

 

Bislang wurden für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Laboe die Elternbeiträge für U3-Gruppen und Ü3-Gruppen in gleicher Höhe mit einem Deckungsgrad von 35% der laufenden Betriebsausgaben, bezogen jedoch auf den 01.01.2014, festgesetzt. Da die Kosten für Plätze in U3-Gruppen aufgrund der geringeren Platzzahl und des höheren Personalschlüssels sehr viel höher sind als in Ü3-Gruppen, müssen die Elternbeiträge aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung ab dem 01.08.2020 differenziert für diese beiden unterschiedlichen Betreuungsangebote ausgewiesen werden.

 

Weil die Höhe der Elternbeiträge im Sinne einer Obergrenze gesetzlich determiniert ist, kommt es auf die in der Vergangenheit verwendeten Deckungsgrade auch nicht mehr an. Unter Zugrundelegung der höchstmöglichen Elternbeiträge können die bisherigen Deckungsgrade im Übrigen nicht mehr erreicht werden. Die Reform führt zu teilweise erheblichen Steigerungen bei den in den Einrichtungen zu verwirklichenden Standards. Diese Erhöhung der Standards führt auch zu erheblichen Kostensteigerungen.

 

Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, Elternbeiträge in Höhe des gesetzlichen Beitragsdeckels festzulegen. In Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlich in Anspruch genommenen Betreuungsstunden ergeben sich die Elternbeiträge differenziert nach den Altersgruppen U3 und Ü3 aus der Anlage. Die wöchentliche Betreuungszeit, welche die Grundlage für die Bemessung des Elternbeitrags bildet, ergibt sich regelhaft aus der Anzahl der Betreuungsstunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag). Die Anlage stellt daher auch die Anzahl der täglichen Betreuungsstunden dar.

 

Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass es sich bei den ausgewiesenen Beträgen um die Regelbeiträge handelt, von denen die Eltern aus sozialen Gründen entlastet werden.

 

Die Eltern werden hinsichtlich der Elternbeiträge durch § 25 Absatz 6 und 7 KiTaG a. F. vor finanzieller Überforderung geschützt. Für die Zeit vom 01.01.2021 trifft § 7 KiTaG eine identische Regelung.

 

§ 25 KiTaG a. F. regelt die Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ermäßigung des Elternbeitrags für Mehrkindfamilien (Geschwisterkindermäßigung) und Familien mit geringem Einkommen. Erstmals werden landesweit einheitliche Ermäßigungsregelungen eingeführt. Diese lösen die sehr unterschiedlichen Kreissozialstaffeln und Kreisgeschwisterregelungen ab.

 

§ 25 Absatz 6 KiTaG a. F. enthält eine weitreichende Ermäßigungsvorschrift für Familien mit mehreren gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege geförderten Kindern.

 

Die Norm führt erstmals eine landeseinheitliche Geschwisterermäßigung ein und orientiert sich an den weitgehendsten Regelungen in den Kreisen. Sie findet auf in einem Haushalt lebende, gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege geförderte Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt Anwendung. Unter Familie ist entsprechend dem Begriff in Artikel 6 Absatz 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen, zu verstehen. Hiernach sind insbesondere Stiefgeschwister in die Regelung einbezogen.

 

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die Hälfte des für das zweitälteste Kind zu zahlenden Elternbeitrags und für jüngere Kinder den ganzen Elternbeitrag.

 

§ 25 Absatz 7 KiTaG a. F. regelt den einkommensabhängigen Anspruch auf soziale Ermäßigung des Elternbeitrags. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt auf Antrag den Elternbeitrag, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

Bei Eltern bzw. Kindern, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge vollständig.

 

Falls keine der vorstehend genannten sozialen Transferleistungen bezogen wird, kann eine Ermäßigung, die bis zu 100 % betragen kann, beansprucht werden, sofern eine am Sozialhilferecht orientierte Einkommensgrenze unterschritten oder nicht erheblich überschritten wird. Hierfür sind zunächst das Einkommen nach den §§ 82 bis 84 SGB XII und die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII festzustellen. Liegt das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag voll übernommen. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, ist die Aufbringung der Mittel nach § 87 Absatz 1 SGB XII in angemessenem Umfang zuzumuten. Dies wird in § 25 Absatz 7 Satz 5 KiTaG a. F. landesrechtlich konkretisiert: Der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) folgend, sind 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensanteils für den Elternbeitrag aufzuwenden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze beispielsweise um 300,00 EUR, ist somit ein Elternbeitrag bis zur Höhe von 150,00 EUR zumutbar. Diese Regelung ist deutlich günstiger als die bis zum 31.07.2020 geltende Sozialstaffel.

 

Vor dem Hintergrund der ab dem 01.01.2021 vollständig in Kraft tretenden KiTa-Reform führt die Amtsverwaltung mit den entsprechenden Mandaten aller amtsangehörigen Standortgemeinden zurzeit Verhandlungen über die Ausgestaltung der Finanzierungsvereinbarungen mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen für die Zeit ab dem Jahr 2021. Gegenstand des Mandats ist insbesondere auch die Vereinbarung einer Verpflichtung der Träger der Kindertageseinrichtungen, mit welcher diese dazu verpflichtet werden, die jeweils höchstmöglichen Elternbeiträge zu erheben.

 

In einer ebenfalls beigefügten Anlage werden die vorgeschlagenen und die bisherigen Elternbeiträge dargestellt. Daraus ergibt sich, dass die Elternbeiträge künftig steigen würden, falls dem Vorschlag gefolgt wird. Lediglich bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 20 Stunden für Ü3-Kinder mit Ferienbetreuung ergibt sich eine geringfügige aber verpflichtende Absenkung des Elternbeitrags.

 

Diese Steigerung ist dem Umstand geschuldet, dass die Elternbeiträge seit dem Jahr 2014 nicht mehr gestiegen sind, bislang deutlich unter dem Durchschnitt liegen und den in der Vergangenheit angestrebten Deckungsgrad von rund 30 % auch nicht mehr erreichten. Demgegenüber waren eine konsequente Ausweitung des Angebots sowie der Qualität der Betreuung zu verzeichnen, welche durch die Übernahme der Defizite bei den Betriebskosten der einzelnen Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinde im Rahmen der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen gedeckt wurden und werden. Da die Betriebskosten – aus guten und gesamtgesellschaftlich akzeptierten Gründen – stetig (weiter) steigen und den gemeindlichen Haushalt belasten werden, ist die Verankerung von Elternbeiträgen in Höhe des Beitragsdeckels auch angemessen, zumal eine finanzielle Überforderung der Eltern durch die Regelungen der neu gestalteten Sozialstaffel (vgl. oben) verhindert wird und auch deutlich mehr Eltern davon werden profitieren können.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Übersicht zu den Elternbeiträgen

 

¾     vergleichende Übersicht zu den Elternbeiträgen


Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Laboe sowie für die institutionalisierte Kindertagespflege ab dem 01.08.2020 wie folgt festzusetzen:

 

  1. monatlich 7,21 EUR für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben, und

 

  1. monatlich 5,66 EUR für ältere Kinder

 

pro wöchentlicher Betreuungsstunde.