Sachverhalt:
Die baulichen Erschließungsarbeiten nach Maßgabe des Erschließungsvertrages vom 06.11.2016 im Gebiet des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 12 (östlich des Wulfsdorfer Weges, südlich der Straße Kellerrehm und nördlich der Straße Seeblick) sind abgeschlossen, so dass nunmehr die Widmung der öffentlichen Straße „Dabeler Ring“, die eine Größe von 2.178 m² hat, erfolgen kann.
Die Gemeinde Probsteierhagen ist mittlerweile auch im Grundbuch als Eigentümerin der Straßenfläche eingetragen worden.
Es kann nunmehr eine Widmung nach
dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) erfolgen. Der Rechtsbegriff der Widmung ist in § 6 StrWG verankert.
Durch die Widmung
erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straßen sind
nach der Legaldefinition des § 2 StrWG Straßen,
Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge der Widmung.
Die Widmung
erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und
setzt die Zustimmung der Eigentümerin, in diesem Falle also der Gemeinde Probsteierhagen,
zur Überlassung im Rahmen des Gemeingebrauchs voraus.
Der Bau- und
Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Widmung des Flurstücks 130 der Flur 1 Gemarkung Wulfsdorf („Dabeler Ring“) für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG.
- Die Einstufung erfolgt in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrWG.