Betreff
Widmung einer Fläche für den öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein
Vorlage
PROBS/BV/067/2020
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die baulichen Erschließungsarbeiten nach Maßgabe des Erschließungsvertrages vom 06.11.2016 im Gebiet des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nummer 12 (östlich des Wulfsdorfer Weges, südlich der Straße Kellerrehm und nördlich der Straße Seeblick) sind abgeschlossen, so dass nunmehr die Widmung der öffentlichen Straße „Dabeler Ring“, die eine Größe von 2.178 m² hat, erfolgen kann.

 

Die Gemeinde Probsteierhagen ist mittlerweile auch im Grundbuch als Eigentümerin der Straßenfläche eingetragen worden.

 

Es kann nunmehr eine Widmung nach dem Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG) erfolgen. Der Rechtsbegriff der Widmung ist in § 6 StrWG verankert.

 

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straßen sind nach der Legaldefinition des § 2  StrWG Straßen, Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge der Widmung.

 

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung der Eigentümerin, in diesem Falle also der Gemeinde Probsteierhagen, zur Überlassung im Rahmen des Gemeingebrauchs voraus.

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Widmung des Flurstücks 130 der Flur 1 Gemarkung Wulfsdorf („Dabeler Ring“) für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 StrWG.

 

  1. Die Einstufung erfolgt in die Straßengruppe „Gemeindestraße“ gemäß  § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrWG.