Betreff
Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II (Stellungnahme der Gemeinde zum 3. Entwurf)
Vorlage
BENDF/BV/037/2020
Aktenzeichen
III / LaplaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlagen BENDF/BV/009/2017 und BENDF /BV/027/2018 verwiesen.

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem Tag und endete am 30.06.2017.

 

Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017 vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.

 

Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung BENDF/GV/03/2018 vom 13.12.2018 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am 17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.

 

Im Rahmen dieses weiteren förmlichen Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Abs. 5 LaplaG und § 9 Abs. 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem dritten Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 17.12.2019 für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 und 8 LaplaG am 13.01.2020 und wird am 13.03.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2019, S. 58).

 

Während dieser Frist können Äußerungen in schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.

 

Die Planungsunterlagen für den dritten Entwurf wurden durch die Landesplanungsbehörde am 17.12.2019 im Internet unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem dritten Entwurf wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 13.01.2020 bis 13.03.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.

 

Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu geben.

 

Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem dritten Entwurf Stellung zu nehmen.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen Anforderungen ist die Gemeinde Bendfeld mit ihrer Stellungnahme zum zweiten Entwurf gerecht geworden.

 

Dennoch hat die Landesplanungsbehörde die gemeindlichen Argumente im Rahmen der Abwägung wie folgt verworfen:

 

„Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Potenzialfläche wird weiterhin teilweise als Vorranggebiet Repowering übernommen. Aufgrund der Lage von WKA außerhalb von Vorranggebieten in der Probstei soll für diese Anlagen eine Umzugsmöglichkeit geschaffen werden. Darüber hinaus können auch weitere Anlagen im Kreis Plön Berücksichtigung finden. Bei einem Fortfall der Anlagen ist eine Entlastung des Raumes anzunehmen, da ein Abbau im Verhältnis von 2:1 vorgesehen ist. Damit sind für jede innerhalb der in Rede stehenden Fläche zu errichtende Anlage mindestens zwei Anlagen außerhalb der Vorranggebietskulisse abzubauen. Die Fläche wird als geeignet angesehen, da hier keine Bestandsanlagen vorhanden sind, keine Höhenbeschränkungen zu erwarten sind und eine räumliche Nähe zu repoweringfähigen Anlagen gegeben ist. Andere Flächen im Kreis Plön weisen die genannten Voraussetzungen nicht auf, insbesondere die Flächen, die im Wirkkreis der Wetterradarstation Boostedt liegen. Vor diesem Hintergrund wird an der Entscheidung festgehalten, ein Vorranggebiet Repowering auszuweisen. Auf das entsprechende Kapitel im gesamträumlichen Plankonzept (Repowering-Konzept) sei hingewiesen.

 

Im Übrigen wird an der Abwägungsentscheidung des zweiten Planentwurfes festgehalten: Der als weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen wird für die Ortslagen der Gemeinden Bendfeld, Krummbek und Stakendorf um einen 200 m erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der in diesem Bereich fehlenden Windenergienutzung dem Freihalteinteresse ein höheres Gewicht eingeräumt wird. Eine ortsangemessene Siedlungsentwicklung der Gemeinde Krummbek ist aus Sicht der Landesplanungsbehörde weiterhin möglich.

 

Die Potenzialfläche liegt teilweise in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich im 3.000 m Radius um einen Seeadlerhorst außerhalb des Dichtezentrums sowie eines Rotmilanhorstes. Zwar kann in Einzelfällen der Windenergienutzung in diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass ein positives artenschutzfachliches Gutachten nach den Empfehlungen des LLUR / MELUND und abschließendem positiven schriftlichen Votum des LLUR vorliegt. Darüber hinaus muss das Gutachten auf Basis der Teilfortschreibung 2012 vor den OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015 beauftragt worden sein und die erste Kartierung muss bis spätestens zur Veröffentlichung des Planungserlasses vom 23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und ohne Unterbrechung weiter durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Auch kann eine Ausnahme nach § 45 BNatschG seitens der zuständigen Behörde nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Inanspruchnahme des potentiellen Beeinträchtigungsbereiches um den Seeadlerhorst sowie des engen potentiellen Beeinträchtigungsbereiches um den Rotmilanhorst ist somit nicht möglich. Für den Überschneidungsbereich mit dem weiten potentiellen Beeinträchtigungsbereich um einen Rotmilanhorst können auf der Genehmigungsebene durch artenschutzrechtliche Begutachtungen obligatorisch artenschutzrechtliche Maßnahmen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen) festgesetzt werden, so dass hier eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ausgeschlossen werden kann. Daher kann dieser Bereich als Vorranggebiet übernommen werden. Die Fläche wird im Osten somit an den engen Beeinträchtigungsbereich des Rotmilanhorstes angepasst.

 

Das Gebiet ist von Gewässerschutzbelangen betroffen, weshalb eine Genehmigung von Windkraftanlagen in Talräumen ausgeschlossen ist. Trotzdem wird dieser Bereich als Vorranggebiet ausgewiesen, da im Genehmigungsverfahren durch die konkrete Anlagenplatzierung diesem Belang hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das gleiche gilt auch für das in diesem Bereich verlaufende geschützte Biotop. Die Belange des Denkmalschutzes führen zu keiner Flächenänderung. Die oberste Denkmalschutzbehörde des Landes sieht hier keinen Anpassungsbedarf. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise sind geprüft worden, führen jedoch nicht zu einer Gebietsänderung über die zuvor beschriebene hinaus. Insbesondere die Aspekte des Natur- und Artenschutzes sowie des Tourismus sind bereits im Plankonzept und damit beim Flächenzuschnitt hinreichend berücksichtigt worden.“

 

Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im dritten Entwurf weiterhin die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet ausgewiesen.

 

Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche nochmals und stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des dritten Entwurfs

 

¾     Abwägungsentscheidung zur Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld mit der ID 1125 zum zweiten Entwurf (Seiten 2367 bis 2372 der synoptischen Darstellung der Landesplanungsbehörde)

 

¾     Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des dritten Entwurfs


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Gemeinde Bendfeld nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des dritten Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/037/2020 Stellung.

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.