Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Verwaltungsvorlagen BENDF/BV/009/2017 und BENDF /BV/027/2018 verwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte
mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes
(REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt.
Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die
Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig
gehalten.
Daraufhin reagierte der
schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz
(LaplaG).
Gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 LaplaG hat die
Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu
veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015
nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).
In den Regionalplänen sollen zukünftig
Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG
ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die
Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.
Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016
(Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in
Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem
Tag und endete am 30.06.2017.
Auch die Gemeinde Bendfeld hatte zum ersten
Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/01/2017
vom 15.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/009/2017 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum
ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf
gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen
aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.
Die Gemeinde Bendfeld hatte auch zu diesem
zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der
Gemeindevertretung BENDF/GV/03/2018
vom 13.12.2018 sowie die Verwaltungsvorlage BENDF/BV/027/2018 verwiesen.
Nach Auswertung des in der Zeit vom
04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens
zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am
17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines
förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen.
Im Rahmen dieses weiteren förmlichen
Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen
berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Abs. 5 LaplaG
und § 9 Abs. 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das Beteiligungsverfahren zu dem dritten Entwurf
begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 17.12.2019 für die
Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 5 und 8 LaplaG am 13.01.2020
und wird am 13.03.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2019, S. 58).
Während dieser Frist können Äußerungen in
schriftlicher oder elektronischer Form abgegeben werden. Nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen können unberücksichtigt bleiben.
Die Planungsunterlagen für den dritten Entwurf
wurden durch die Landesplanungsbehörde am 17.12.2019 im Internet unter der
Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung bereitgestellt.
Das Beteiligungsverfahren zu dem dritten Entwurf
wird als internetgestütztes Online-Beteiligungsverfahren in der Zeit vom 13.01.2020
bis 13.03.2020 durchgeführt. Es ist ausdrücklich erwünscht, für Stellungnahmen
das zur Verfügung stehende Online-Beteiligungsportal zu nutzen.
Die Öffentlichkeit sowie die in ihren
Belangen berührten öffentlichen Stellen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ROG von
der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung zu
geben.
Die Gemeinden sind Träger öffentlicher Belange im Sinne dieser Vorschrift. Sie haben daher Gelegenheit, (auch) zu dem dritten Entwurf Stellung zu nehmen.
Um den gemeindlichen Belangen im
Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der
Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder
gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten,
obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung
des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann
Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind
und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.
Das laufende Raumordnungsverfahren hat das
Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG auszuweisen. Vor
diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich
raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen
Anforderungen ist die Gemeinde Bendfeld mit ihrer Stellungnahme zum zweiten
Entwurf gerecht geworden.
Dennoch hat die Landesplanungsbehörde die
gemeindlichen Argumente im Rahmen der Abwägung wie folgt verworfen:
„Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die
Potenzialfläche wird weiterhin teilweise als Vorranggebiet Repowering
übernommen. Aufgrund der Lage von WKA außerhalb von Vorranggebieten in der
Probstei soll für diese Anlagen eine Umzugsmöglichkeit geschaffen werden.
Darüber hinaus können auch weitere Anlagen im Kreis Plön Berücksichtigung
finden. Bei einem Fortfall der Anlagen ist eine Entlastung des Raumes
anzunehmen, da ein Abbau im Verhältnis von 2:1 vorgesehen ist. Damit sind für
jede innerhalb der in Rede stehenden Fläche zu errichtende Anlage mindestens
zwei Anlagen außerhalb der Vorranggebietskulisse abzubauen. Die Fläche wird als
geeignet angesehen, da hier keine Bestandsanlagen vorhanden sind, keine
Höhenbeschränkungen zu erwarten sind und eine räumliche Nähe zu
repoweringfähigen Anlagen gegeben ist. Andere Flächen im Kreis Plön weisen die
genannten Voraussetzungen nicht auf, insbesondere die Flächen, die im Wirkkreis
der Wetterradarstation Boostedt liegen. Vor diesem Hintergrund wird an der Entscheidung
festgehalten, ein Vorranggebiet Repowering auszuweisen. Auf das entsprechende
Kapitel im gesamträumlichen Plankonzept (Repowering-Konzept) sei hingewiesen.
Im
Übrigen wird an der Abwägungsentscheidung des zweiten Planentwurfes
festgehalten: Der als weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um
Siedlungen wird für die Ortslagen der Gemeinden Bendfeld, Krummbek und
Stakendorf um einen 200 m erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der in
diesem Bereich fehlenden Windenergienutzung dem Freihalteinteresse ein höheres
Gewicht eingeräumt wird. Eine ortsangemessene Siedlungsentwicklung der Gemeinde
Krummbek ist aus Sicht der Landesplanungsbehörde weiterhin möglich.
Die
Potenzialfläche liegt teilweise in einem potenziellen Beeinträchtigungsbereich
im 3.000 m Radius um einen Seeadlerhorst außerhalb des Dichtezentrums sowie
eines Rotmilanhorstes. Zwar kann in Einzelfällen der Windenergienutzung in
diesen Bereichen ein Vorrang eingeräumt werden, jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass ein positives artenschutzfachliches Gutachten nach den
Empfehlungen des LLUR / MELUND und abschließendem positiven schriftlichen Votum
des LLUR vorliegt. Darüber hinaus muss das Gutachten auf Basis der
Teilfortschreibung 2012 vor den OVG-Entscheidungen vom 20. Januar 2015
beauftragt worden sein und die erste Kartierung muss bis spätestens zur
Veröffentlichung des Planungserlasses vom 23.06.2015 im Amtsblatt begonnen und
ohne Unterbrechung weiter durchgeführt worden sein. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt. Auch kann eine Ausnahme nach § 45 BNatschG seitens der
zuständigen Behörde nicht in Aussicht gestellt werden. Eine Inanspruchnahme des
potentiellen Beeinträchtigungsbereiches um den Seeadlerhorst sowie des engen
potentiellen Beeinträchtigungsbereiches um den Rotmilanhorst ist somit nicht
möglich. Für den Überschneidungsbereich mit dem weiten potentiellen
Beeinträchtigungsbereich um einen Rotmilanhorst können auf der
Genehmigungsebene durch artenschutzrechtliche Begutachtungen obligatorisch
artenschutzrechtliche Maßnahmen (Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen)
festgesetzt werden, so dass hier eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos
ausgeschlossen werden kann. Daher kann dieser Bereich als Vorranggebiet
übernommen werden. Die Fläche wird im Osten somit an den engen
Beeinträchtigungsbereich des Rotmilanhorstes angepasst.
Das
Gebiet ist von Gewässerschutzbelangen betroffen, weshalb eine Genehmigung von
Windkraftanlagen in Talräumen ausgeschlossen ist. Trotzdem wird dieser Bereich
als Vorranggebiet ausgewiesen, da im Genehmigungsverfahren durch die konkrete
Anlagenplatzierung diesem Belang hinreichend Rechnung getragen werden kann. Das
gleiche gilt auch für das in diesem Bereich verlaufende geschützte Biotop. Die
Belange des Denkmalschutzes führen zu keiner Flächenänderung. Die oberste
Denkmalschutzbehörde des Landes sieht hier keinen Anpassungsbedarf. Die in den
Stellungnahmen vorgebrachten Hinweise sind geprüft worden, führen jedoch nicht
zu einer Gebietsänderung über die zuvor beschriebene hinaus. Insbesondere die
Aspekte des Natur- und Artenschutzes sowie des Tourismus sind bereits im
Plankonzept und damit beim Flächenzuschnitt hinreichend berücksichtigt worden.“
Im Gebiet der Gemeinde Bendfeld wird auch im dritten
Entwurf weiterhin die Fläche PR2_PLO_001 als mögliches Vorranggebiet
ausgewiesen.
Die von der Gemeinde Bendfeld erstellte
Stellungnahme für die Fläche PR2_PLO_001 bewertet diese Fläche nochmals und
stellt die raumordnungsrechtlich relevanten Argumente der Gemeinde dar, um
innerhalb des Verfahrens sachgerecht Stellung nehmen zu können.
Anlagenverzeichnis:
¾ Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des dritten Entwurfs
¾ Abwägungsentscheidung zur Stellungnahme der Gemeinde Bendfeld mit der ID 1125 zum zweiten Entwurf (Seiten 2367 bis 2372 der synoptischen Darstellung der Landesplanungsbehörde)
¾ Datenblatt zur vorgesehenen Vorrangfläche PR2_PLO_001 in der Fassung des dritten Entwurfs
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeinde Bendfeld nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des dritten Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage BENDF/BV/037/2020 Stellung.
- Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.