Betreff
Satzung der Gemeinde Wendtorf über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)
Vorlage
WENDT/BV/083/2020
Aktenzeichen
III / KiTaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

a)    Allgemeines

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hatte dem von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines KiTa-Reform-Gesetzes am 12.12.2019 zugestimmt. Gegenüber dem Gesetzentwurf in der Fassung der LT-Drucksache 19/1699 vom 10.09.2019 hatte es nur geringfügige Veränderungen gegeben. Kernstück des KiTa-Reform-Gesetzes vom 12.12.2019, das im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Nummer 18 am 23.12.2019 (Seite 759) verkündet wurde, ist dessen Artikel 1. Mit diesem wird das bisherige Kindertagesstättengesetz vom 12.12.1991 (KiTaG a. F.) durch ein neues Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) ersetzt, das ursprünglich am 01.08.2020 in Kraft treten sollte (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 KiTa-Reform-Gesetz).

 

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde es erforderlich, das Inkrafttreten wesentlicher Teile der Reform vom 01.08.2020 auf den 01.01.2021 zu verschieben.

 

Durch die Artikel 25 bis 27 des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vor-schriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie („Corona-Änderungsgesetz“) vom 08.05.2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Nummer 8 vom 14.05.2020, Seite 220) wurden die entsprechenden Regelungen zur teilweisen Verschiebung der KiTa-Reform getroffen.

 

Dem ursprünglichen Zeitplan folgend, sollen folgende Bestandteile der KiTa-Reform am 01.08.2020 in Kraft treten:

 

a)    die Deckelung der Elternbeiträge (Artikel 26 Nummer 4 Buchstabe c „Corona-Änderungsgesetz“ – § 25 Absatz 2 Satz 2 KiTaG a. F.),

 

b)    die landeseinheitliche Neuregelung der Sozialstaffeln und der Geschwisterermäßigung (Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe f „Corona-Änderungsgesetz“ – § 25 Absatz 6 und 7 KiTaG a. F.)

 

c)    die Vorschriften über die KiTa-Datenbank, deren Nutzung verpflichtend wird (Artikel 26 Nummer 2 „Corona-Änderungsgesetz – § 8 a Absatz 6 KiTaG a. F.).

 

Alle übrigen Teile der Reform, insbesondere die neuen gesetzlichen Mindeststandards, die neue Bedarfsplanung und das neue Finanzierungssystem mit dem Standardqualitätskostenmodell (SQKM) sollen nunmehr erst am 01.01.2021 in Kraft treten. Diese KiTa-Reform wird zu fundamentalen Umwälzungen im Bereich der Kindertagesbetreuung führen.

 

Die Gemeinde Wendtorf ist hiervon in besonderer Weise betroffen, da sie Betreiberin einer Kindertageseinrichtung, der Gemeinschaftskindertagesstätte, ist.

 

Rechtsgrundlage für diese Kindertageseinrichtung ist die Satzung über die Benutzung der Gemeinschaftskindertagesstätte der Gemeinde Wendtorf (Benutzungs- und Gebührensatzung) vom 17.07.2012, die bereits sieben Mal, zuletzt durch Beschluss vom 24.06.2019, geändert wurde.

 

Unter Geltung des zumindest teilweise am 01.08.2020 in Kraft tretenden neuen Rechts bedarf das satzungsrechtliche Regelwerk der Gemeinde einer so umfangreichen Überarbeitung, dass eine neue Satzung zu beschließen ist. Der vorgelegte Satzungsentwurf ist so konzipiert, dass er die beiden Reformstufen in sich vereint, so dass nicht zwei verschiedene Satzungen für die beiden Reformstufen (01.08.2020 für den ersten und 01.01.2021 für den zweiten Teil) verabschiedet werden müssen.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer „Satzung der Gemeinde Wendtorf über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)“ überreicht.

 

Mit diesem Satzungsentwurf sollen die Nutzung und der Betrieb der von der Gemeinde betriebenen Kindertageseinrichtung an die geltende Rechtslage angepasst werden. Der vorgelegte Entwurf soll in allen Gemeinden des Amtes Probstei, die Trägerinnen einer Kindertageseinrichtung sind, zur Anwendung gelangen. Dies bietet einerseits Rechtssicherheit und andererseits eine Vereinheitlichung der Rechtsanwendung. Darüber hinaus ist die Verabschiedung der Satzung zwingende Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung die nach dem Standardqualitätskostenmodell (SQKM) vorgesehene Förderung nach Teil 5 KiTaG erhalten kann. Nur wenn durch den Träger einer Einrichtung die in Teil 4 KiTaG bestimmten Voraussetzungen erfüllt werden, kann er für diese Einrichtung Finanzmittel nach dem SQKM als Förderung beanspruchen. Da die Gemeinde auf diese Förderung angewiesen ist, weil sie anderenfalls den Betrieb der Einrichtung nicht gewährleisten könnte, gibt es zur Neufassung der Satzung auch keine Alternative.

 

Da mit dem Inkrafttreten des KiTaG in vielerlei Hinsicht Neuland betreten wird, ist es erforderlich, die einzelnen Regelungen umfangreich zu begründen, um darzulegen, welche Sachverhalte der Satzungsgeber wie regeln will und welche Spielräume er gegebenenfalls nutzt. Dies erleichtert im späteren Vollzug auch die Auslegung des gemeindlichen Satzungsrechts.

 

b)    Begründung der einzelnen Regelungen

 

Zum Einleitungsteil

 

Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (beispielsweise VG Schleswig vom 06.03.2019 – 4 A 115/16) wird dem Zitiergebot des § 66 Absatz 1 Nummer 2 LVwG umfassend Rechnung getragen.

 

Danach muss eine gemeindliche Satzung die Rechtsvorschriften angeben, welche zu ihrem Erlass berechtigen. Dies ist insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung erforderlich (vorgesehen im Abschnitt 4). Nach der Rechtsprechung muss die Verwaltung durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage sich selbst des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt.

 

Vor diesem Hintergrund nimmt der Satzungsgeber für sich folgende Ermächtigungen in Anspruch:

 

Als allgemeine Befugnis ist § 4 Absatz 1 Satz 1 GO zu nennen. Diese Vorschrift billigt den Gemeinden das Recht zu, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durch Satzung zu regeln.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für Abschnitt 1 (Öffentliche Einrichtung zur Kindertagesbetreuung)

 

Ergänzt wird diese Befugnis durch die §§ 17 Absatz 1 und 18 Absatz 1 GO, wonach die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die soziale Betreuung erforderlich sind, schafft und die Einwohnerschaft im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, diese Einrichtungen zu benutzen.

 

Auch wenn diese beiden Vorschriften grundsätzlich das Verhältnis der Gemeinde zu ihrer Einwohnerschaft regeln, ist sie nicht daran gehindert, auch Einrichtungen für andere Personen als ihre eigene Einwohnerschaft zu schaffen und zu betreiben. Vielmehr geht das KiTaG davon aus, dass eine Kindertageseinrichtung im Regelfall nicht nur für die Kinder der Standortgemeinde sondern für die Kinder eines bestimmten Versorgungsbereiches betrieben wird. Insoweit besteht indirekt auch eine Pflicht zum Betrieb zu Gunsten von Personen, die nicht zur Einwohnerschaft der Gemeinde zählen.

 

Weiterhin fußt die Satzung auf § 45 LVwG, der die Gemeinde zur Errichtung von nicht rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (beispielsweise eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung), befugt.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für die Abschnitte 2 und 3 (Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses sowie Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Personensorgeberechtigten)

 

Rechtsgrundlage für die Abschnitte 2 und 3 ist ebenfalls § 45 LVwG, der die Gemeinde berechtigt, Gegenstand und Umfang sowie die Voraussetzungen der Benutzung und die Pflichten und Rechte der Benutzer der Einrichtung zu regeln.

 

Ihre materielle Grenze findet diese Regelungsbefugnis in den konkreten Vorschriften des KiTaG, auf die teilweise auch innerhalb der jeweiligen Vorschrift verwiesen wird.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 4 (Gebühren)

 

Für den Abschnitt 4 bilden die genannten Vorschriften des KAG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Ihre Begrenzung finden diese Vorschriften hinsichtlich der Höhe der Elternbeiträge in § 25 Absatz 2 Satz 2 KiTaG a. F. für die Zeit vor dem 01.01.2021 sowie in § 31 Absatz 1 KiTaG für die Zeit nach dem 31.12.2020.

 

¾     Rechtsetzungsbefugnis für den Abschnitt 5 (Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge)

 

Für den Abschnitt 5 bildet § 31 Absatz 2 Satz 1 KiTaG die entsprechende Rechtsgrundlage in Form einer Beschränkung des Anspruchs auf Erstattung von bestimmten Aufwendungen.

 

Für den Abschnitt 6 ist eine Rechtsetzungsbefugnis nicht erforderlich.

 

Zu § 1 – Einrichtung und Zweck

 

Mit Absatz 1 wird klargestellt, dass es sich bei der gemeindlichen Kindertageseinrichtung um eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt. Die Einrichtung ist rechtlich nicht selbständig sondern eine solche der Gemeinde. Ihre rechtliche Stellung ist mit der einer Freiwilligen Feuerwehr oder einem gemeindlichen Bau- und Betriebshof vergleichbar. Dies entspricht auch der bisherigen Rechtslage.

 

Solche Anstalten werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (beispielsweise Gemeinden) errichtet und verfügen über einen Bestand an sachlichen Mitteln und Dienstkräften, um bestimmte Aufgaben zu erfüllen. Die Aufgabe, welche zur Erfüllung innerhalb der Anstalt ansteht, ist die Förderung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII.

 

Hierbei handelt es sich um Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden.

 

Die in der Trägerschaft der Gemeinde befindliche Kindertageseinrichtung stellt eine öffentliche Einrichtung im Sinne der §§ 17 und 18 GO dar.

 

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung umfasst solche Gegenstände oder Gesamtheit von Gegenständen, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke gewidmet sind und deren Benutzung durch die Einwohner bzw. durch einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis einer besonderen Zulassung bedarf (Borchert in KVR SH-GO, Stand 11/1997, Rn 13 zu § 17 GO).

 

Der Begriff der öffentlichen Einrichtung ist weit zu verstehen und unabhängig von der Rechtsform. Ausschlaggebend ist letztlich nur der gemeindliche Akt der Widmung, der wiederum an eine bestimmte Rechtsform nicht gebunden ist und auch durch schlichte „Bereitstellung" der Einrichtung erfolgen kann (Achterberg/Püttner/Würtemberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 2, 2. Auflage, Kommunalrecht, Seite 44, 45). Für die Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge ist dies im Zweifel anzunehmen (Kopp/Schenke, 19. Auflage, Rn 16 zu § 40 VwGO).

 

Der erforderliche Akt der Widmung erfolgt hier durch die Kodifizierung einer satzungsrechtlichen Regelung.

 

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind in kommunaler Trägerschaft stehende Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge anzusehen.

 

Sie stehen nicht im Gemeingebrauch und sind aus dem Kreis der öffentlichen Einrichtungen auch nicht als ausschließlich im Verwaltungsgebrauch stehend oder erwerbswirtschaftlichen Zwecken der Gemeinde dienend ausgenommen (Achterberg/Püttner/Würtemberger, a.a.O. Seite 45).

 

Demgemäß werden in Rechtsprechung und Literatur als öffentliche Einrichtungen Schulen, Theater, Büchereien, Stadthallen, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Friedhöfe, Sparkassen, Leihhäuser, Feuerwehren, Obdachlosenunterkünfte, Schützenfeste, Zirkusveranstaltungen und auch Alten- und Kinderheime sowie Einrichtungen der Jugendpflege angesehen (Borchert in KVR SH-GO, Stand 11/1997, Rn 11 zu § 17 GO, VG Düsseldorf 10.09.2003 – 24 L 3143/03, NWVBl 2004, 33 m. w. N.).

 

Daher sehen Rechtsprechung und Literatur Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtung an (VG Düsseldorf 10.09.2003 – 24 L 3143/03, VGH Bayern 10.10.2012 – 12 CE 12.2170, Kopp/Schenke, 19. Auflage, Rn 16 zu § 40 VwGO, Borchert in KVR SH-GO, Stand 11/1997, Rn 11 zu § 17 GO).

 

Absatz 2 beschreibt den Zweck der Einrichtung durch die Nennung der Aufgaben und Ziele der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Unter Betonung des eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrags nimmt die Vorschrift Bezug auf die Grundsätze aus § 22 SGB VIII und § 2 KiTaG (entspricht § 4 KiTaG a. F.) und stellt klar, dass in ihr die sich aus dem Dritten Teil des Zweiten Kapitels SGB VIII in Verbindung mit § 5 KiTaG (entspricht § 3 Absatz 1 KiTaG a. F.) ergebenden Ansprüche von Kindern auf Förderung erfüllt werden sollen.

 

In Absatz 3 wird der Kreis der Nutzer der Einrichtung bestimmt. Dies sind die Kinder, deren sozialrechtlicher Anspruch auf Förderung nach dem SGB VIII in Verbindung mit dem KiTaG innerhalb der genannten Altersgruppen erfüllt werden soll. Hierdurch wird zugleich festgelegt, dass die öffentliche Einrichtung nicht der Öffentlichkeit insgesamt zur Verfügung steht.

 

Zu § 2 – Aufnahme in die Einrichtung

 

Aus der zu § 1 Absatz 1 dargestellten Rechtslage folgt, dass die Kindertageseinrichtungen in ihrer Eigenschaft als öffentliche Einrichtungen dem öffentlichen Recht unterliegen und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird, sofern Streitigkeiten über die Zulassung einer Nutzung entstehen.

 

Für solche Streitigkeiten, welche die Zulassung zur Nutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft betreffen, ist demnach der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Absatz 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich dann um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art.

 

Bei der Zulassung zu einer solchen Einrichtung besitzt die Gemeinde keine Wahlfreiheit zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht. Gleichgültig welche Rechtsnatur das Benutzungsverhältnis besitzt, die Zulassung zur Einrichtung unterliegt stets der Beurteilung durch das öffentliche Recht und damit der Erkenntniszuständigkeit der Verwaltungsgerichte (Beschluss BVerwG vom 29.05.1990 – 7 B 30/90, NVwZ 1991, 59).

 

Selbst wenn die Gemeinde und die Benutzer der Kindertageseinrichtung das Benutzungsverhältnis als  zivilrechtlichen Vertrag ausgestalten, dem beispielsweise AGB und/oder eine Entgeltordnung zu Grunde liegen, unterliegt die Entscheidung über die Zulassung zur Einrichtung dem öffentlichen Recht.

 

Gleiches gilt im Übrigen für den Streit um den Ausschluss von der öffentlichen Einrichtung als Kehrseite der Zulassung (Beschluss VGH Bayern vom 10.10.2012 – 12 CE 12.2170, Kopp/Schenke, 19. Auflage, Rn 16 zu § 40 VwGO).

 

Auch im Falle einer privatrechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses darf der aus § 18 Absatz 1 GO folgende öffentlich-rechtliche Anspruch auf Zulassung und Benutzung der Einrichtung nicht über eine zivilrechtliche Regelung unterlaufen werden. Wird also beispielsweise der privatrechtliche Betreuungsvertrag mit einer für die öffentlich-rechtliche Zulassungs- und Benutzungsentscheidung relevanten Begründung gekündigt, ist die Frage des „ob“ der Benutzung und damit das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis berührt mit der Folge, dass auch insoweit die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen sind (VGH Bayern 10.10.2012 – 12 CE 12.2170, VG Düsseldorf 10.09.2003 – 24 L 3143/03, NWVBl 2004, 33).

 

Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Aufnahme in die Einrichtung klar zu regeln. Innerhalb des Entwurfes ist im Übrigen vorgesehen, das Recht der Einrichtung insgesamt dem öffentlichen Recht zu unterwerfen.

 

Absatz 1 sieht daher vor, dass die Nutzung der Einrichtung der vorherigen Aufnahme in die Einrichtung durch eine Platzvergabe in Form einer öffentlich-rechtlichen Zulassungsentscheidung bedarf. Die Zulassungsentscheidung stellt sich als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Absatz 1 LVwG dar, der nur von der dafür sachlich und örtlich zuständigen Behörde des Amtes Probstei erlassen werden darf. Gleiches gilt für die „negative Zulassungsentscheidung“ in Form der Absage.

 

Zudem wird vorgesehen, dass im Rahmen der jeweiligen Kapazitäten ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr Kinder aufgenommen werden können. Dies entspricht der Vorgabe des §18 Absatz 4 KiTaG. Es ist somit bei freien Plätzen zu gewährleisten, dass Kinder auch unterjährig aufgenommen werden können und nicht nur zu wenigen Stichtagen (beispielsweise zum Beginn des Kindergartenjahres und Kindergartenhalbjahres).

 

Da die Anzahl der in einer Kindertageseinrichtung vorgehaltenen Plätze nicht immer der Nachfrage entspricht, stellt Absatz 2 klar, dass ein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Einrichtung nur im Rahmen der freien Kapazitäten besteht und im Übrigen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und die Betriebserlaubnis für die Einrichtung das Maß ihrer Nutzung determinieren.

 

Zu § 3 – Grundsätze und Verfahren zur Aufnahme in die Einrichtung

 

Absatz 1 untersagt es, die Aufnahme von Kindern von ihrer Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Ethnie, ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer Konfession bzw. Weltanschauung abhängig zu machen. Die Vorschrift entspricht damit § 18 Absatz 1 Satz 1 KiTaG.

 

Absatz 2 untersagt es grundsätzlich, aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung abzulehnen. Nur im Ausnahmefall ist dies (förderunschädlich) möglich, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes in der Einrichtung nicht gegeben sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden können. Ablehnungen müssen dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreis Plön) mitgeteilt werden. Dieser prüft dann, ob die Ausnahmevoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Die Vorschrift entspricht damit § 18 Absatz 3 Satz 1 KiTaG.

 

In Absatz 3 wird das Verfahren zur Aufnahme in die Einrichtung bestimmt. Auch nach Einführung der KiTa-Datenbank ist der persönliche Kontakt zwischen den Personensorgeberechtigten einerseits sowie der Amtsverwaltung und der Einrichtung andererseits notwendig und gewünscht, so dass die für die Zulassungsentscheidung notwendige Verbindlichkeit nur durch eine schriftliche Anmeldung erreicht werden kann.

 

In Absatz 4 ist die Vorlage des in § 18 Absatz 6 Satz 2 KiTaG vorgesehenen Nachweises über den Gesundheitszustand des Kindes und über dessen Impfstatus geregelt.

 

Absatz 5 regelt das Verfahren im Zusammenhang mit der Platzvergabe, also der Zulassungsentscheidung. Die Zulassungsentscheidung stellt sich als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Absatz 1 LVwG dar, der nur von der dafür sachlich und örtlich zuständigen Behörde des Amtes Probstei erlassen werden darf. Gleiches gilt für die „negative Zulassungsentscheidung“ in Form der Absage.

 

Zu § 4 – Aufnahmekriterien

 

Absatz 1 macht insbesondere Vorgaben für die Platzvergabe, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der Plätze übersteigt. Im Sinne einer transparenten und einheitlichen Praxis hat der Einrichtungsträger schriftliche, öffentlich zugängliche Aufnahmekriterien festzulegen (§ 18 Absatz 5 Satz 1 KiTaG). Wie bislang auch, ist im Beschlussvorschlag vorgesehen worden, die Platzvergabe nach der jeweils gültigen Fassung der „Empfehlung zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“, die durch örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kreis Plön) herausgegeben werden, anzuwenden.

 

Kindertageseinrichtungen stehen nur in einem beschränkten Umfang zur Verfügung. Es liegt zumindest gegenwärtig in der Natur der Sache, dass die Nachfrage nach Plätzen in Kindertageseinrichtungen nicht überall und zu jedem gewünschten Zeitpunkt bzw. im gewünschten Umfang mit dem vorhandenen Angebot gedeckt werden kann.

 

In diesem häufig anzutreffenden Fall muss die Gemeinde also eine Zulassungsentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens muss sich unter Berücksichtigung von § 73 LVwG an den Zielen und Leitvorstellungen des SGB VIII sowie des KiTaG orientieren. Die schlichte zeitliche Reihenfolge des Eingangs von Anträgen auf Zulassung zu einer Kindertageseinrichtung in gemeindlicher Trägerschaft würde den Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens jedenfalls nicht gerecht werden.

 

Daher macht Absatz 2 Vorgaben für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Aufnahmekriterien. Hierbei soll die bewährte Praxis fortgesetzt werden, die „Empfehlung zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“ anzuwenden. Diese Aufnahmekriterien sind dann in der Einrichtung selbst und öffentlich vorzuhalten. Für das öffentliche Vorhalten bietet sich der Upload auf die Web­site des Amtes an.

 

Zu § 5 – Erklärung über die Annahme des Platzes

 

Zur Herstellung des notwendigen Maßes an Verbindlichkeit sieht Absatz 1 vor, dass die Personensorgeberechtigten (dies sind in der Regel die Eltern oder ein Elternteil) gegenüber der Gemeinde die Annahme des ihnen für ihr Kind zugewiesenen Platzes erklären müssen.

 

Um später Streitigkeiten über die pädagogische Ausrichtung der Einrichtung gar nicht erst aufkommen zu lassen, ist in Absatz 2 vorgesehen, dass die Personensorgeberechtigten mit der Annahmeerklärung das pädagogische Konzept der Einrichtung nach Maßgabe des § 45 Absatz 3 Nummer 1 SGB VIII als verbindlich anerkennen.

 

Zu § 6 – Veränderung des Umfangs der Nutzung

 

Da sich vielfach die maßgeblichen Lebensumstände der Personensorgeberechtigten ändern können (Arbeitszeit, Arbeitsort, Entwicklung des Kindes), ändern sich in unregelmäßigen Abständen auch ihre Bedarfe bei der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung. In § 6 ist vorgesehen, dass eine Veränderung des Umfangs der Nutzung, der in der Annahmeerklärung bestimmt wurde, möglich ist. Eine solche Veränderung kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn in der Einrichtung entsprechende Kapazitäten vorhanden sind. Um auch hier ein gewisses Maß an Verbindlichkeit zu erreichen und um zu verhindern, dass innerhalb kurzer Zeiträume immer wieder der Umfang der Nutzung verändert wird, ist vorgesehen worden, eine beabsichtigte Veränderung schriftlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Beginn eines Kalendermonats zu beantragen. Dies entspricht auch der bisherigen Regelung.

 

Zu § 7 – Beendigung des Nutzungsverhältnisses

 

Entsprechend der bisherigen Rechtslage ist vorgesehen worden, dass die Personensorgeberechtigten das Nutzungsverhältnis ohne Angabe von Gründen jeweils mit Ablauf eines Kalendermonats beenden können, sofern dies jeweils bis zur Monatsmitte des betreffenden Kalendermonats schriftlich gegenüber der Gemeinde erklärt wird.

 

Absatz 2 stellt eine Sonderregelung dar, die auch bislang normiert war. Das Nutzungsverhältnis endet für die der Schulpflicht unterliegenden Kinder mit Ablauf des 31. Juli des Jahres, in dem die Schulpflicht entsteht.

 

In Absatz 3 werden die Fälle geregelt, in denen die Gemeinde (ausnahmsweise) das Nutzungsverhältnis aus einem wichtigen Grund beenden darf. Die Regelung ist mit Rücksicht auf § 18 Absatz 8 KiTaG zwingend erforderlich. Nach dieser Vorschrift dürfen der Betreuungsvertrag oder die Satzung eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch den Einrichtungsträger nur aus wichtigem Grund zulassen und müssen eine Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes in Textform vorsehen.

 

§ 18 Absatz 8 KiTaG schreibt damit vor, dass die Satzung eine Beendigung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses nur für Fälle eines wichtigen Grundes vorsehen darf. Die Norm knüpft an den schuldrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes“ an (§ 314 Absatz 1 Satz 2 BGB). Hiernach liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Personensorgeberechtigte werden durch diese im bisherigen KiTaG nicht enthaltene Regelung vor „ordentlichen Kündigungen“ geschützt. Der Betreuungsvertrag oder die Satzung müssen zudem vorsehen, dass der Träger den Eltern den wichtigen Grund unverzüglich in Textform mitzuteilen hat. Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist nicht unwirksam, der Einrichtungsträger hat jedoch mit förderrechtlichen Konsequenzen (§ 35 KiTaG) zu rechnen.

 

Da die Zulassungsentscheidung nach § 2 Absatz 1 (vergleiche Begründung oben) durch einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Absatz 1 LVwG getroffen wird, muss dies gemäß § 112 Absatz 2 LVwG auch für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses gelten. Ein Ausschluss von der Nutzung kann nur über die Aufhebung (regelmäßig in Form des Widerrufs) des Verwaltungsaktes erfolgen, der die Zulassung zur Nutzung regelte (VGH Bayern 10.10.2012 – 12 CE 12.2170). Im hier anzuwendenden öffentlichen Recht wird die im Vertragsrecht erforderliche Kündigung also durch die Aufhebungsentscheidung ersetzt.

 

Die Aufhebungsentscheidung, mit der im Ergebnis ein Ausschluss des Kindes von der weiteren Nutzung der Einrichtung angeordnet wird, stellt sich ebenfalls als Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Absatz 1 LVwG dar, der nur von der dafür sachlich und örtlich zuständigen Behörde des Amtes Probstei erlassen werden darf.

 

Mit Rücksicht auf § 108 Absatz 2 Satz 2 LVwG muss die Aufhebung der Zulassungsentscheidung schriftlich vorgenommen werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Fällen, bei denen Gefahr im Verzug ist (beispielsweise bei wiederholter Gewalttätigkeit eines Kindes gegen andere Kinder), der Ausschluss von der weiteren Nutzung zunächst mündlich verfügt werden kann. Die (wiederholende) schriftliche Verfügung der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ist ausreichend und geht über das Erfordernis der Mitteilung des wichtigen Grundes „in Textform“ hinaus.

 

Bei unmittelbaren Gefahrenlagen oder bei verhaltensbedingten Störungen des Betriebsablaufs kann im Übrigen die Leitung der Einrichtung oder das zur gesetzlichen Vertretung der Gemeinde berufene Organ (Bürgermeister/in, Stellvertretung) oder die hierzu ermächtigte Person (Einrichtungsleitung) zunächst durch Ausübung des Hausrechts ein vorübergehendes Betretungs- bzw. Nutzungsverbot aussprechen. Nach der Information der Amtsverwaltung über derartige Vorfälle wird diese dann das Notwendige in Absprache mit der Gemeinde veranlassen.

 

Satz 3 enthält eine Auswahl von typischen Gründen, die zu einer Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen können. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ wird klargestellt, dass es sich hierbei nur um die typischen Gründe handelt, welche eine Aufhebung der Zulassungsentscheidung zu rechtfertigen vermögen. Die Aufzählung ist also nicht abschließend.

 

Eine besondere Bedeutung wird zukünftig der in Satz 3 Nummer 1 genannte Grund erlangen. Durch Artikel 1 Nummer 8 des Masernschutzgesetzes vom 10.02.2020 (Bundesgesetzblatt I Seite 148) wurde unter anderem § 20 IfSG einer umfangreichen Änderung unterzogen. Nach § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen, sofern sie in einer Kindertageseinrichtung betreut werden (sollen). Der entsprechende Nachweis über den ausreichenden Impfschutz gegen Masern kann gemäß § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG wie folgt erbracht werden:

 

  1. durch eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 SGB V, darüber, dass bei einer Person ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,

 

  1. durch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei einer Person eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder

 

  1. durch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

 

Hintergrund ist die Tatsache, dass die gemeindliche Kindertageseinrichtung eine Gemeinschaftseinrichtung im infektionsschutzrechtlichen Sinne darstellt (vergleiche § 33 Nummer 1 IfSG). Um die Verbreitung von Masern zu verhindern, ist die Nutzung derartiger Gemeinschaftseinrichtungen nur mit einem ausreichenden Impfschutz – insbesondere gegen Masern – zulässig.

 

Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Absatz 8 Satz 1 IfSG vorlegt, darf daher nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 IfSG betreut werden.

 

Das Masernschutzgesetz tritt nach seinem Artikel 4 Satz 1 im Wesentlichen zum 01.03.2020 in Kraft. Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer Kindertageseinrichtung (§ 33 Nummer 1 IfSG) betreut werden, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach § 20 Absatz 10 Satz 1 IfSG einen Nachweis nach § 20 Absatz 9 Satz 1 IfSG bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorzulegen.

 

Für Kinder, welche die Kindertageseinrichtung am 31.07.2020 bereits besucht haben werden und ab dem 01.08.2020 weiterhin besuchen werden, weil sie beispielsweise bereits das zweite Kindergartenjahr durchlaufen, besteht damit eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021, um den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

 

Für Kinder, die erstmalig in die Einrichtung aufgenommen werden sollen, gilt dagegen, dass der Nachweis unter den dargelegten Voraussetzungen des IfSG ab dem 01.03.2020 bereits vor der Aufnahme erbracht werden muss. Daher sieht § 3 Absatz 4 der Satzung in Übereinstimmung mit § 18 Absatz 6 Satz 2 KiTaG die Verpflichtung vor, der Anmeldung einen schriftlichen Nachweis über den Impfschutz des Kindes beizufügen. Weiterhin sieht § 10 Absatz 1 Satz 2 der Satzung vor, dass der Nachweis spätestens kurz vor Beginn der Nutzung vorzulegen ist. Dies ist erforderlich, weil im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass im Zeitpunkt der Anmeldung der Impfschutz noch nicht komplett vorliegt, bis zur Aufnahme aber vervollständigt wird.

 

Zu § 8 – Öffnungs- und Schließzeiten der Einrichtung

 

In Anlehnung an die bisherige Regelung werden die Arten der Öffnungszeiten der Einrichtung in Absatz 1 definiert.

 

Die genaue zeitliche Lage der Öffnungszeiten der Einrichtung wird nach Absatz 2 in der Anlage zur Satzung geregelt.

 

In Absatz 3 werden die notwendigen Regelungen zu den Schließzeiten der Einrichtung getroffen. Dies ist mit Rücksicht auf § 22 KiTaG erforderlich. Diese Norm führt erstmals eine Höchstgrenze für planmäßige Schließzeiten ein. Bislang gibt das Gesetz dem Einrichtungsträger nur allgemein auf, die Bedürfnisse erwerbstätiger Erziehungsberechtigter auch in Schulferienzeiten zu berücksichtigen und schreibt für die Betreuung schulpflichtiger Kinder ein Betreuungsangebot während der unterrichtsfreien Zeiten im Wege einer Soll-Regelung vor (§ 14 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 KiTaG a. F.).

 

Bei der Festlegung von Höchstzeiten für Schließzeiten gilt es, einen Interessenausgleich zwischen den Einrichtungsträgern und den Familien herzustellen.

 

Nach der Gesetz gewordenen Regelung dürfen die planmäßigen Schließzeiten grundsätzlich 20 Tage im Kalenderjahr nicht übersteigen; davon dürfen bis zu drei Tage außerhalb der Schulferien liegen (§ 22 Satz 1 KiTaG). § 22 Satz 2 KiTaG enthält die weitere Beschränkung, dass eine Schließung für einen Zeitraum von mehr als drei Wochen unzulässig ist.

 

Längere Schließzeiten werden in zwei Fällen zugelassen. Erstens können Einrichtungen mit bis zu drei Gruppen bis zu 30 Tagen schließen. Denn kurze Schließzeiten zu organisieren ist umso schwieriger, je kleiner die Einrichtung ist. Zweitens können einzelne Gruppen für bis zu 30 Tage geschlossen werden, wenn der Einrichtungsträger während der Schließzeit eine Förderung derjenigen Kinder, die einen Bedarf anmelden, in einer anderen Gruppe ermöglicht. Diese Regelung ermöglicht es, die Anzahl der in den Ferien geöffneten Gruppen dem örtlichen Bedarf anzupassen.

 

Die Schließzeitenbegrenzung wird regelmäßig gewährleisten, dass Familien dies mit ihren Urlaubsansprüchen und ihrer Urlaubsplanung in Einklang bringen können. Können die Eltern ihr Kind während der Schließzeiten in den Schulferien nicht betreuen, besteht zudem der Anspruch auf ein Betreuungsangebot gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 5 Absatz 3 Satz 2 KiTaG).

 

Außerplanmäßige Schließzeiten (beispielsweise bei Wasserschaden, Streik oder größeren Baumaßnahmen, die nicht während der planmäßigen Schließzeiten erledigt werden können) sind von der Regelung nicht betroffen (so ausdrücklich LT-Drucks. 19/1699, Seite 116).

 

Der bisherigen Regelung und § 32 Absatz 2 Satz 2 KiTaG folgend, wird in Absatz 4 vorgesehen, dass die zeitliche Lage der Schließzeiten durch den Beirat im Einvernehmen mit der Elternvertretung, der Leitung der Einrichtung und der Gemeinde jeweils für ein Kindergartenjahr festgelegt wird.

 

Zu § 9 – Vorübergehende Abwesenheit eines Kindes

 

Zu Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes und um auszuschließen, dass Kinder vermisst werden, ist die vorübergehende Abwesenheit eines Kindes bei der Leitung der Einrichtung anzuzeigen. Eine solche vorübergehende Abwesenheit des Kindes berührt nicht die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen; diese sind weiterhin zu entrichten.

 

Zu § 10 – Infektionsschutz und Umgang mit Erkrankungen des Kindes

 

Absatz 1 schreibt die in § 18 Absatz 6 Satz 2 KiTaG vorgesehene Verpflichtung fest, einen Nachweis über die erfolgte Impfberatung zeitnah vor der Aufnahme in die Einrichtung vorzulegen. Zusätzlich wird die Vorlage des Nachweises über den Impfschutz gegen Masern gefordert (vergleiche hierzu die Begründung zu § 7 Absatz 3 Satz 3).

 

Zur Sicherstellung der Gesundheit innerhalb der Einrichtung werden durch Absatz 2 Regelungen getroffen, die im Fall einer akuten Erkrankung des Kindes oder einer infektiösen Krankheit innerhalb der Familie des Kindes zur Anwendung kommen. In solchen Fällen ist die Nutzung der Einrichtung durch die betroffenen Kinder nicht zulässig. Da es sich bei der Kindertageseinrichtung um eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 IfSG handelt, wird der im § 34 Absatz 1 Satz 2 IfSG enthaltene Grundsatz, wonach die Nutzung der Gemeinschaftseinrichtung beim Vorliegen von bestimmten Infektionskrankheiten unzulässig ist, aufgegriffen und für die Einrichtung verschärft präzisiert. Eine solche Regelung ist bislang in ähnlicher Form Bestandteil des Satzungsrechts. Eine von ihr erfasste krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes berührt nicht die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen; diese sind weiterhin zu entrichten.

 

Dem gleichen Zweck dient die Regelung in Absatz 3. Sie ist bislang in ähnlicher Form Bestandteil des Satzungsrechts. Unterbleibt die Vorlage des geforderten Nachweises, berührt dies ebenfalls nicht die Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen; diese sind weiterhin zu entrichten.

 

Zu § 11 – Versicherung

 

Die Vorschrift ist deklaratorisch und soll den Personensorgeberechtigten signalisieren, dass die Kinder nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a SGB VII gesetzlich unfallversichert sind. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung ist insoweit die „versicherte Tätigkeit“ im Sinne des § 7 Absatz 1 SGB VII in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle innerhalb der Einrichtung („Arbeitsunfall“), wie sie typischerweise beim Spielen und Toben von Kindern vorkommen können, und auf die sogenannten „Wegeunfälle“ gemäß § 8 Absatz 2 SGB VII. Als „Wegeunfälle“ sind beispielsweise Verkehrsunfälle zu nennen, die sich während des direkten Transportes von der Wohnung des Kindes zur Einrichtung ereignen.

 

Zu § 12 – Einverständniserklärungen zum Schutz des Kindes

 

Zum Schutz des Kindes und des in der Einrichtung tätigen Personal der Gemeinde ist es erforderlich, dass für die in der Vorschrift genannten Sachverhalte schriftliche Einverständniserklärungen der Personensorgeberechtigten vorzulegen sind, so dass die Aufsichtspflicht für die genannten Sachverhalte auf die Personensorgeberechtigten übergeht. Dies entspricht der bisherigen Regelung.

 

Zu § 13 – Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

 

Nach § 30 Absatz 2 KiTaG muss die Gemeinde als Trägerin der Einrichtung sicherstellen, dass Kinder, die täglich 6 Stunden oder länger gefördert werden, eine Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Diese Regelung wird durch Absatz 1 verwirklicht.

 

Absatz 2 stellt klar, dass auch Kinder an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen können, die zwar nicht länger als 6 Stunden täglich gefördert werden, sich aber während der Mittagszeit in der Einrichtung aufhalten. Dies entspricht einem Erfordernis der Praxis. Die notwendigen Regelungen zur An- und Abmeldung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, die aus organisatorischen Gründen erforderlich sind, bleiben der Einrichtungsleitung überlassen.

 

In Absatz 3 wird unmissverständlich klargestellt, dass eine Bereitstellung, Vor- und Zubereitung anderer Speisen und Getränke außerhalb der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unzulässig ist. Diese Regelung ist erforderlich, um zu verhindern, dass Kinder im Rahmen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung durch selbst mitgebrachte Speisen und Getränke verpflegt werden. Einerseits würde dies dem Grundgedanken der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung zuwiderlaufen, andererseits ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, derartigen Wünschen Rechnung zu tragen. Im Übrigen stehen die Vorschriften des Lebensmittelhygienerechts einer solchen Praxis entgegen.

 

Zu § 14 – Elternvertretung

 

Die Norm schreibt auf der Grundlage des § 32 Absatz 1 und 2 KiTaG eine institutionelle Mitwirkung der Eltern vor.

 

Absatz 1 beschreibt dabei die Zusammensetzung der Elternversammlung.

 

Absatz 2 enthält die durch § 32 Absatz 1 KiTaG vorgegebene Verpflichtung der Gemeinde, im Kindergartenjahr mindestens zweimal zu Elternversammlungen einzuladen – entweder auf Gruppen- oder auf Einrichtungsebene. Bis zum 30. September jeden Jahres wird auf der Elternversammlung oder den Elternversammlungen eine Elternvertretung gewählt. Möglich ist somit auch eine Wahl von Elternvertretern durch die einzelnen Gruppen, was sich bei größeren Einrichtungen organisatorisch anbietet. Bislang ließ der Wortlaut des § 17 KiTaG a. F. nur eine Wahl der Elternvertretung durch die (Gesamt)Elternversammlung der Einrichtung zu. Neben der Elternvertretung werden Delegierte für die Wahlversammlung zur Kreiselternvertretung (§ 4 Absatz 1 KiTaG) gewählt. Diese können mit den gewählten Elternvertretern identisch sein. Die Zahl der Delegierten entspricht der Gruppenanzahl in der Einrichtung (zum Wahlzeitpunkt). Es können somit auch mehrere Delegierte mit Kindern in derselben Gruppe gewählt werden.

 

Bei den Wahlen haben die Eltern gemeinsam eine Stimme pro Kind (§ 32 Absatz 1 Satz 4 KiTaG). Das Nähere zum Wahlverfahren regeln Einrichtungsträger und Eltern gemeinsam (§ 32 Absatz 1 Satz 5 KiTaG). Die Elternvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher und eine Stellvertretung (§ 32 Absatz 1 Satz 7 KiTaG). Die gewählte Elternvertretung und die gewählten Delegierten hat die Gemeinde an die Kreis- und Landeselternvertretung zu melden (§ 32 Absatz 1 Satz 6 KiTaG).

 

Zu § 15 – Beirat

 

Die Norm schreibt auf der Grundlage des § 32 Absatz 3 KiTaG ebenfalls eine institutionelle Mitwirkung der Eltern vor.

 

Als Bindeglied zwischen Einrichtungsträger, Eltern, pädagogischen Fachkräften und Standortgemeinde hat der Einrichtungsträger einen (paritätisch besetzten) Beirat einzurichten (der kein sonstiger Beirat im Sinne des § 47 d GO ist). Auf dieses Gremium finden die Vorschriften über die Beteiligung der Elternvertretung entsprechende Anwendung. Das Nähere über die Beiratsarbeit regelt der Einrichtungsträger. Die zwingend notwendigen Regelungen werden im § 17 getroffen. Hierbei besteht jedoch in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Besonderheit, dass die Gemeinde zugleich Einrichtungsträger und Standortgemeinde ist. Vor diesem Hintergrund besteht der Beirat „nur“ aus Mitgliedern der Gemeinde (Einrichtungsträger und Standortgemeinde), der Eltern und der pädagogischen Fachkräfte.

 

Die Pflicht zur Einrichtung eines Beirates besteht nicht, wenn die Zusammenarbeit von Einrichtungsträger, Standortgemeinde, pädagogischem Personal und Elternvertretung in einem anderen Kommunikationsformat sichergestellt wird, etwa einem Beirat nicht auf Einrichtungs- sondern auf Trägerebene.

 

Zu § 16 – Gebührengläubigerin

 

Die Gemeinden sind nach § 1 Absatz 1 KAG berechtigt, Gebühren nach den Vorschriften des KAG zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen.

 

Die Norm stellt einleitend klar, dass die Gemeinde von ihrem Recht auf die Erhebung von Benutzungsgebühren, welches sich haushaltsrechtlich zugleich als Pflicht darstellt, Gebrauch macht.

 

Gebühren sind Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme einer besonderen Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Behörden (Verwaltungsgebühren) oder für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

 

Da hier ein Entgelt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung erhoben werden soll, stellen sich diese Entgelte als Benutzungsgebühren dar, die nach § 31 KiTaG auch als „Elternbeiträge“ bezeichnet werden.

 

Derartige Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, so dass die notwendigen satzungsrechtlichen Regelungen insgesamt im Abschnitt 4 getroffen werden.

 

Die Satzung muss den Gegenstand der Abgabe, die Gebührenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Gebühr sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben (Pflichtbestandteile nach § 2 Absatz 1 Satz 2 KAG).

 

Benutzungsgebühren sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 KAG zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil Einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Einerseits begünstigt die Inanspruchnahme der Einrichtung die Kinder, die in ihr nach pädagogischen Maßstäben gefördert werden. Andererseits erlangen die Eltern hierdurch einen Vorteil, da die Betreuung ihrer Kinder in der Kindertageseinrichtung sie in die Lage versetzt, beispielsweise einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um hierdurch ihren Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt ihrer Familienmitglieder zu sichern.

 

Zu § 17 – Gegenstand der Gebührenpflicht

 

Gegenstand der Gebührenpflicht, also die gebührenpflichtige Handlung, ist die Inanspruchnahme der Einrichtung durch Nutzung im Rahmen der Satzung.

 

Zu § 18 – Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner ist nach Absatz 1 diejenige Person, die in ihrer Eigenschaft als Personensorgeberechtigter die Nutzung der Einrichtung durch das Kind durch die Abgabe der Annahmeerklärung (vergleiche § 5 Absatz 1) veranlasst hat. Im Regelfall werden daher die Eltern oder ein Elternteil Gebührenschuldner sein.

 

Absatz 2 stellt klar, dass mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner haften. Dies kann insbesondere dann Bedeutung erlangen, wenn die Eltern sich nach der Abgabe der Annahmeerklärung voneinander trennen. In einem solchen Fall kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, welcher der beiden Gesamtschuldner konkret in Anspruch genommen wird.

 

Zu § 19 – Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge ist der zeitliche Umfang der Nutzung der Einrichtung. Diese wird nach Anzahl der auf halbe Stunden aufgerundeten wöchentlichen Betreuungsstunden bemessen.

 

Bezugspunkt für die Bemessung der zu zahlenden Elternbeiträge ist die Anzahl der in Anspruch genommenen wöchentlichen Betreuungsstunden. Die Anzahl der Wochen in einem Monat ist daher für die Ermittlung der Elternbeiträge nicht von Belang.

 

Zu § 20 – Gebührentarif

 

Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Für die rechtsfehlerfreie Festlegung eines Gebührentarifes ist es daher erforderlich die jeweilige Gebühr konkret zu ermitteln. Hierzu sind die im Kalkulationszeitraum anfallenden Aufwendungen und Erträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln bzw. zu prognostizieren.

 

Gemäß der in der Anlage beigefügten Kalkulation für den Kalkulationszeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2022 ergibt sich folgender kostendeckender Gebührensatz pro wöchentlicher Betreuungsstunde:

 

¾     U 3 = 13,89 EUR

 

¾     Ü 3 = 8,01 EUR

 

Da die Elternbeiträge gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 KiTaG a. F. bzw. § 31 Absatz 1 Satz 1 KiTaG in ihrer Höhe gedeckelt sind, gelangen lediglich die in dieser Vorschrift genannten Höchstbeträge zur Anwendung. Diese betragen pro wöchentlicher Betreuungsstunde

 

¾     U 3 = 7,21 EUR

 

¾     Ü 3 = 5,66 EUR,

 

so dass sich die in der Anlage dargestellten Elternbeiträge ergeben. Auch wenn ein Kind in der Eingewöhnungszeit tatsächlich für eine geringere Zeit in der Einrichtung gefördert wird, kann die Gemeinde schon die Höchstbeträge für den regulären Betreuungsumfang verlangen (§ 31 Absatz 1 Satz 2 KiTaG).

 

Die Gebührenschuldner werden hinsichtlich der Elternbeiträge durch § 7 KiTaG vor finanzieller Überforderung geschützt. Für die Zeit vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2020 trifft § 25 Absatz 6 und 7 KiTaG a. F. eine identische Regelung.

 

§ 7 KiTaG regelt die Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ermäßigung des Elternbeitrags für Mehrkindfamilien (Geschwisterkindermäßigung) und Familien mit geringem Einkommen. Erstmals werden landesweit einheitliche Ermäßigungsregelungen eingeführt. Diese lösen die sehr unterschiedlichen Kreissozialstaffeln und Kreisgeschwisterregelungen ab.

 

§ 7 Absatz 1 KiTaG enthält eine weitreichende Ermäßigungsvorschrift für Familien mit mehreren gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen und/oder Kindertagespflege geförderten Kindern.

 

Die Norm führt erstmals eine landeseinheitliche Geschwisterermäßigung ein und orientiert sich an den weitgehendsten Regelungen in den Kreisen. Sie findet auf in einem Haushalt lebende, gleichzeitig in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege geförderte Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt Anwendung. Unter Familie ist entsprechend dem Begriff in Artikel 6 Absatz 1 GG die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen, zu verstehen. Hiernach sind insbesondere Stiefgeschwister in die Regelung einbezogen.

 

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt die Hälfte des für das zweitälteste Kind zu zahlenden Elternbeitrags und für jüngere Kinder den ganzen Elternbeitrag.

 

§ 7 Absatz 2 KiTaG regelt den einkommensabhängigen Anspruch auf soziale Ermäßigung des Elternbeitrags. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernimmt auf Antrag den Elternbeitrag, soweit er den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

 

Bei Eltern bzw. Kindern, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, übernimmt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge vollständig.

 

Sofern keine der vorstehend genannten sozialen Transferleistungen bezogen wird, kann eine Ermäßigung, die bis zu 100 % betragen kann, beansprucht werden, sofern eine am Sozialhilferecht orientierte Einkommensgrenze unterschritten oder nicht erheblich überschritten wird. Hierfür sind zunächst das Einkommen nach den §§ 82 bis 84 SGB XII und die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII festzustellen. Liegt das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze, wird der Elternbeitrag voll übernommen. Liegt das Einkommen über der Einkommensgrenze, ist die Aufbringung der Mittel nach § 87 Absatz 1 SGB XII in angemessenem Umfang zuzumuten. Dies wird in § 7 Absatz 2 Satz 5 KiTaG landesrechtlich konkretisiert: Der Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter (BAGLJÄ) folgend, sind 50 % des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommensanteils für den Elternbeitrag aufzuwenden. Übersteigt das Einkommen die Einkommensgrenze beispielsweise um 300,00 EUR, ist somit ein Elternbeitrag bis zur Höhe von 150,00 EUR zumutbar. Diese Regelung ist deutlich günstiger als die bis zum 31.07.2020 geltende Sozialstaffel.

 

Zu § 21 – Gebührenpflichtiger Zeitraum

 

Die Vorschrift bestimmt, wie auch im bisherigen Recht, den Beginn und das Ende des gebührenpflichtigen Zeitraums, wobei grundsätzlich entweder auf den ersten Kalendertag oder den letzten Kalendertag eines Kalendermonats abgestellt wird. Mit Satz 2 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Aufnahme in die Einrichtung nicht immer zum ersten Kalendertag eines Kalendermonats erreichbar ist. Daher wird für den Fall, dass die Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung zur Monatsmitte oder noch später erfolgt, der Beginn des gebührenpflichtigen Zeitraums auf die Monatsmitte gelegt.

 

Zu § 22 – Entstehen der Gebühren

 

Die Vorschrift bestimmt als Pflichtbestandteil der Satzung das Entstehen der Gebühren. Die Elternbeiträge entstehen mit Beginn des Erhebungszeitraums, also jeweils zum 1. August eines Jahres, da insoweit an das Kindergartenjahr angeknüpft wird, das mit dem Schuljahr identisch ist.

 

Zu § 23 – Erhebungszeitraum und Festsetzung der Gebühren

 

Durch diese Norm wird bestimmt, dass abweichend von den meisten anderen Gebühren Erhebungszeitraum nicht das Kalenderjahr sondern vielmehr das Kindergartenjahr ist. Darüber hinaus werden die notwendigen Detailregelungen für die Festsetzung (Erlass des Gebührenbescheides) getroffen. Dabei wurde vorgesehen, dass die Elternbeiträge als monatlich zu entrichtender Betrag festzusetzen sind.

 

Zu § 24 – Fälligkeit

 

Wie auch nach dem bisherigen Recht sollen die Elternbeiträge jeweils monatlich zu Beginn eines Kalendermonats entrichtet werden. Daher wird die Fälligkeit jeweils auf den fünften Kalendertag eines Kalendermonats gelegt. Für in der Vergangenheit liegende Teile des Erhebungszeitraumes wird die Fälligkeit auf einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bestimmt.

 

Zu § 25 – Grundsatz

 

Neben den Elternbeiträgen nach Abschnitt 4 kann die Gemeinde angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge im Wege der Kostenerstattung verlangen.

 

Zu § 26 – Verpflegungskostenbeiträge

 

Da in der Einrichtung eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird bzw. werden kann, ist es erforderlich, eine Regelung zur Erstattung dieser Kosten zu etablieren. Diese Kosten wurden bei der Kalkulation der Elternbeiträge bewusst nicht berücksichtigt. So kann insbesondere gewährleistet werden, dass das Angebot kurzfristig geändert werden kann und, sofern dies für den Betriebsablauf förderlich ist, auch ein externer Dienstleister mit der Lieferung der für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung benötigten Speisen und Getränke beauftragt werden kann.

 

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Eltern bzw. Kinder, die nicht über genügend Einkommen verfügen, um die Verpflegungskostenbeiträge für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus eigenen Mitteln aufzubringen, im Regelfall Anspruch auf sogenannte Bildungs- und Teilhabeleistungen haben. Eltern bzw. Kinder, die

 

¾     Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII

 

¾     Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII

 

¾     Wohngeld nach dem WoGG

 

¾     Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG

 

erhalten, sind berechtigt, derartige Bildungs- und Teilhabeleistungen in Anspruch zu nehmen. Seit dem 01.08.2019 ist hierfür auch kein Eigenanteil mehr zu leisten, der bis zum 31.07.2019 pro Mahlzeit 1,00 EUR betrug.

 

Zu § 27 – Auslagen für Ausflüge

 

Auch eventuelle Auslagen für Ausflüge unterliegen der Pflicht zur Erstattung. Diese Auslagen, die vielfach kurzfristig und nicht planbar anfallen, sind ebenfalls nicht Gegenstand der Kalkulation. Die Auslagen können ebenfalls aus den Bildungs- und Teilhabeleistungen finanziert werden. Auch hier fällt kein Eigenanteil an.

 

Zu § 28 – Nutzung personenbezogener Daten

 

Zur Nutzung personenbezogener Daten ist formal eine Befugnis erforderlich. Diese Befugnis wird nach § 30 satzungsrechtlich verankert.

 

Zu § 29 – Dynamische Verweisung

 

Um zu vermeiden dass bei den vielfach auftretenden Änderungen im Bundesrecht oder im Landesrecht, auf das innerhalb der Satzung verwiesen wird, auch jeweils eine Änderung der Satzung vorzunehmen ist, werden Verweisungen als so genannte dynamische Verweisungen ausgestaltet. Dies bietet den Vorteil, dass die geänderte Vorschrift im Bundesrecht oder im Landesrecht in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist.

 

Zu § 30 – Begleitung des Kindes bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 

Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht und stellt eine Sonderregelung für die Einrichtung der Gemeinde Wendtorf dar.

 

Zu § 31 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Durch Absatz 1 wird das Inkrafttreten auf den 01.08.2020 bestimmt. Dies entspricht dem Inkrafttreten der ersten Stufe der KiTa-Reform.

 

Die bisherige Satzung wird durch Absatz 2 mit Ablauf des 31.07.2020 aufgehoben.

 

Zur Anlage zu § 8 Absatz 2 – Zeitliche Lage der Öffnungszeit der Einrichtung

 

Innerhalb der Anlage werden die in § 8 Absatz 1 definierten Öffnungszeiten der Einrichtung, wie in § 8 Absatz 2 bestimmt, in Form einer Kernzeit, Randzeiten und einer Zeit für die Ferienbetreuung als Anlage zur Satzung festgelegt.

 

Zur Kalkulation

 

Um rechtssicher Benutzungsgebühren erheben zu können, ist unter anderem eine Gebührenkalkulation erforderlich, welche nach den abgabenrechtlichen Grundsätzen die zu erwartenden Kosten auf die zu erwartenden Leistungseinheiten verteilt.

 

Diesen zu prognostizierenden Kosten (zutreffender Aufwendungen) werden die zu prognostizierenden Erträge gegenübergestellt.

 

Bei den zu erwartenden Leistungseinheiten handelt es sich um die Betreuungsstunden, die innerhalb der Einrichtung in Abhängigkeit von ihrer Gruppendifferenzierung und ihren Öffnungszeiten angeboten werden.

 

Aus § 31 Absatz 1 KiTaG folgt, dass auch weiterhin nach U3-Kindern und Ü3-Kindern zu differenzieren ist.

 

Weitere Einzelheiten können der Kalkulation entnommen werden.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung der Gemeinde Wendtorf über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung)

 

¾     Übersicht zu den Elternbeiträgen

 

¾     Kalkulation der Elternbeiträge für den Kalkulationszeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2022


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung

 

  1. billigt die Kalkulation der Elternbeiträge für den Kalkulationszeitraum vom 01.08.2020 bis zum 31.12.2022 und schließt sich den in ihr enthaltenen Ermessensentscheidungen an.

 

  1. beschließt die Satzung der Gemeinde Wendtorf über den Betrieb und die Benutzung einer kommunalen Kindertageseinrichtung (KiTa-Satzung) in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage WENDT/BV/083/2020.

 

  1. beschließt, die Platzvergabe gemäß § 4 der unter Nummer 2 beschlossenen Satzung nach der jeweils gültigen Fassung der „Empfehlung zur Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und Platzvergabekriterien für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen im Kreis Plön“, die durch örtlichen Träger der Jugendhilfe (Kreis Plön) herausgegeben werden, durchzuführen.