Betreff
Aufhebung des Beschlusses zur Förderung der Inanspruchnahme von Kindertagespflege
Vorlage
BARSB/BV/036/2020
Aktenzeichen
III / KiTaG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat dem von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines KiTa-Reform-Gesetzes am 12.12.2019 zugestimmt. Gegenüber dem Gesetzentwurf in der Fassung der LT-Drucksache 19/1699 vom 10.09.2019 hat es nur geringfügige Veränderungen gegeben. Kernstück des KiTa-Reform-Gesetzes vom 12.12.2019, das im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein Nummer 18 am 23.12.2019 (Seite 759) verkündet wurde, ist dessen Artikel 1. Mit diesem wird das bisherige Kindertagesstättengesetz vom 12.12.1991 (KiTaG a. F.) durch ein neues Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) ersetzt, das am 01.08.2020 in Kraft treten wird (vgl. Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 KiTa-Reform-Gesetz).

 

Unter der Geltung des KiTaG a. F. hatte die Gemeindevertretung Barsbek am 25.10.2011 auf freiwilliger Basis beschlossen, Eltern, die statt einer Kindertageseinrichtung Kindertagespflege in Anspruch nehmen, mit    1,30 EUR pro Betreuungsstunde zu fördern.

 

Durch die Verabschiedung des am 01.08.2020 in Kraft tretenden KiTaG sind die Rechtsgrundlage und auch der sachliche Ansatz für eine Fortführung einer derartigen Förderung entfallen.

 

Die Förderung der Kindertagespflege wird sich ab dem 01.08.2020 vollständig unter dem Regime des neuen KiTaG vollziehen. Zu diesem Zweck trifft Teil 6 KiTaG erstmals umfassende Regelungen.

 

Kindertagespflege ist nach § 43 Absatz 1 KiTaG die regelmäßige familienalltagsähnliche Förderung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern und höchstens zehn Kindern in der Woche durch eine individuell zugeordnete Person in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen.

 

Der örtliche Träger, also der Kreis Plön in seiner Eigenschaft als Träger der Kinder- und Jugendhilfe, gewährt geeigneten Kindertagespflegepersonen für die Förderung eines Kindes eine laufende Geldleistung (§ 44 Absatz 1 Satz 1 KiTaG). Diese umfasst nach § 44 Absatz 1 Satz 2 KiTaG

 

1.    einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung pro vereinbarter Förderungsstunde,

 

2.    eine Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro vereinbarter Förderungsstunde,

 

3.    die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

 

Die Höhe des Anerkennungsbetrages nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 KiTaG und der Sach-aufwandpauschale nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 KiTaG werden vom örtlichen Träger festgelegt. Bei der Kalkulation sind insbesondere der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder, die Qualifikation der Kindertagespflegeperson sowie Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 45 Absatz 1 KiTaG.

 

Der Anerkennungsbetrag pro Kind und Stunde beträgt mindestens 4,73 EUR (§ 46 Absatz 1 KiTaG). Weist die Kindertagespflegeperson nach, dass sie vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege in einem qualifizierten Lehrgang mit mindestens 300 Unterrichtsstunden erworben hat oder über eine pädagogische Berufsausbildung verfügt, beträgt der Anerkennungsbetrag mindestens 5,05 EUR (§ 46 Absatz 2 KiTaG).

 

Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt mindestens

 

1.    1,10 EUR, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,

 

2.    1,33 EUR, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird und

 

3.    0,06 EUR, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.

 

Die Personensorgeberechtigten haben – wie auch bei einer Betreuung in einer KiTa – maximal Eltern- bzw. Kostenbeiträge in Höhe der Höchstbeträge des § 31 Absatz 1 Satz 1 KiTaG zu leisten. Diese betragen monatlich 7,21 EUR für Kinder unter drei Jahren (U3) bzw. 5,66 EUR für Kinder über drei Jahren pro wöchentlicher Betreuungsstunde (§ 50 KiTaG).

 

An der Förderung durch den örtlichen Träger ist die Gemeinde nun jedoch – im Unterschied zur bis zum 31.07.2020 geltenden Rechtslage – zwangsweise beteiligt. Zur weitgehenden förderrechtlichen Gleichstellung von Kindertageseinrichtungen (KiTa) und Kindertagespflege wird letztere in die Finanzierung nach dem sogenannten Standardqualitätskostenmodell (SQKM) einbezogen. An der Finanzierung nach dem SQKM ist die Gemeinde nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 Nummer 2 KiTaG beteiligt.

 

Die Gemeinde, in der das Kind zum monatlichen Stichtag seine alleinige oder Hauptwohnung hat, zahlt an den örtlichen Träger einen monatlichen Finanzierungsbeitrag, wenn das Kind zum monatlichen Stichtag in Kindertagespflege gefördert wird und der örtliche Träger nach den Vorschriften der §§ 86, 86 c oder 86 d SGB VIII zuständig ist (Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde).

 

Der Finanzierungsbeitrag beläuft sich gemäß § 51 Absatz 2 KiTaG im Jahr 2020 auf 40,52 %, im Jahr 2021 auf 40,51 % und ab dem Jahr 2022 auf 39,01 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 2 KiTaG. Der Pauschalsatz für die Kindertagespflege beträgt nach § 53 Absatz 2 KiTaG 33,52 EUR pro wöchentlicher Förderstunde.

 

Hieraus folgt, dass durch den Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinde folgende Förderung pro wöchentlicher Förderungsstunde als monatlicher Beitrag anfallen wird, ohne dass die Gemeinde dies in irgendeiner Art und Weise beeinflussen könnte:

 

Zeitraum ab

Pauschalsatz (§ 53 Absatz 2 KiTaG)

Finanzierungsanteil Gemeinde

Betrag Gemeinde

01.08.2020

33,52 EUR

40,52%

13,58 EUR

01.01.2021

33,52 EUR

40,51%

13,58 EUR

01.01.2022

33,52 EUR

39,01%

13,08 EUR

 

Die Höhe der von der Gemeinde über das SQKM zu leistenden Förderung geht damit deutlich über das Niveau hinaus, das die Gemeinde bislang freiwillig erbracht hat.

 

Bei einer typischen Betreuungszeit für ein Kind unter drei Jahren innerhalb der Kindertagespflege, die im Durchschnitt 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche beträgt, fallen insgesamt 30 wöchentliche Förderstunden an. Diese hat die Gemeinde – im Regelfall – mit 1,30 EUR pro Stunde gefördert. 30 wöchentliche Förderstunden entsprechen im Schnitt 130 Förderstunden pro Monat (30 h * 52 Wochen / 12 Monate), so dass die Gemeinde bei einem typisierten Fördersatz von 1,30 EUR pro Förderstunde einen Zuschuss in Höhe von 169,00 EUR monatlich an die Personensorgeberechtigten erbracht hat.

 

Künftig wird sie über das SQKM bei ebenfalls 30 wöchentlichen Förderstunden jedoch zwischen 407,47 EUR monatlich (beginnend ab dem 01.08.2020) und 392,28 EUR monatlich (beginnend ab dem 01.01.2022) aufbringen müssen. Dies entspricht Steigerungen zwischen 238,47 EUR und 223,28 EUR bzw. zwischen 141,11 % und 132,12 % innerhalb der genannten Zeiträume.

 

Vor diesem Hintergrund ist eine weitere freiwillige Förderung der Kindertagespflege nicht mehr angebracht. Darüber hinaus würde eine weitere freiwillige Förderung der Kindertagespflege zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber der Nutzung einer Kindertageseinrichtung führen. Um die freiwillige Förderung zu beenden, ist eine Aufhebung des Beschlusses vom 25.10.2011 erforderlich.

 

Es ist damit zu rechnen, dass neben der finanziellen Belastung der Gemeinde auch diejenige eines Teils der Eltern steigen wird. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Eltern nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KiTaG für ein noch nicht drei Jahre altes Kind einerseits einen Elternbeitrag von monatlich 216,30 EUR (30 wöchentliche Betreuungsstunden * 7,21 EUR pro wöchentlicher Betreuungsstunde) zu leisten haben, andererseits aber das sogenannte „Krippengeld“ nach § 25 b KiTaG a. F. in Höhe von monatlich 100,00 EUR wegfallen wird. Dieses „Krippengeld“ wird bis zum 31.07.2019 für Kinder unter drei Jahren geleistet, die in Kindertagespflege (oder einer KiTa) betreut werden.

 

Bislang hatten die Eltern für ein Kind unter drei Jahren mit 30 Wochenstunden Betreuung einen Beitrag in Höhe von 402,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Gegenzug erhielten sie jedoch 100,00 EUR „Krippengeld“ und einen freiwilligen Zuschuss der Gemeinde in Höhe von bis zu 169,00 EUR, so dass sich ihre „Nettobelastung“ auf 133,00 EUR belief. Künftig werden die Eltern dagegen einen Elternbeitrag von 216,30 EUR leisten müssen, also 83,30 EUR monatlich mehr als bisher.

 

Sofern Kinder über drei Jahren in Tagespflege betreut werden, erfahren die Eltern hingegen eine Entlastung. Bei ihnen würden – bei ebenfalls 30 Wochenstunden Betreuung – nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KiTaG Elternbeiträge in Höhe von 169,80 EUR anfallen. „Krippengeld“ konnten diese Eltern ohnehin nicht beanspruchen. Bei einem Beitrag von bislang 402,00 EUR und einem Zuschuss der Gemeinde von 169,00 EUR belief sich ihre „Nettobelastung“ auf 233,00 EUR, so dass eine Entlastung von 63,20 EUR monatlich erfolgt.

 

Im Übrigen werden die Eltern durch im Vergleich zum bisherigen Recht großzügige Ermäßigungsregelungen vor finanzieller Überforderung geschützt. Die Ermäßigung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege richtet sich ab dem 01.08.2020 landeseinheitlich nach § 7 KiTaG. Diese Norm regelt künftig die Ansprüche gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel der Kreis Plön) auf Ermäßigung des Elternbeitrags für Mehrkindfamilien (einkommensunabhängige Geschwisterkindermäßigung) und Familien mit geringem Einkommen (einkommensabhängige Ermäßigung aus sozialen Gründen).

 

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kreis Plön durch die Rechtsänderung profitieren wird, hängt in erster Linie davon ab, ob er den Anerkennungsbetrag nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 KiTaG und die Sachaufwandspauschale nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 KiTaG höher als die Mindestbeträge festlegen wird (vgl. oben).


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, ihren am 25.10.2011 gefassten Beschluss, sich an der Förderung der Kindertagespflege entsprechend der „Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung der Kindertagespflege“ mit bis zu    1,30 EUR pro Betreuungsstunde für Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde Barsbek zu beteiligen, für Betreuungen ab dem 01.08.2020 aufzuheben.