Sachverhalt:
Die Gemeinde Höhndorf hat mit B-Plan 4 ein Neubaugebiet ausgewiesen.
Das Baugebiet wurde durch die Fa. Armin
Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft mbH erschlossen und bebaut.
Grundlage ist ein Erschließungsvertrag v. 29.09.2015 (UR-Nr. 661/2015 des Notars Torsten Kolata,
Preetz) zwischen der Armin Stoltenberg Bauträger und Erschließungsgesellschaft
mbH und der Gemeinde Höhndorf. Die
Erschließungsanlagen sind fertiggestellt. Mit notarieller Urkunde v. 05.11.2019
wurde sich auf die Übertragung der Grundstücke auf die Gemeinde geeinigt. Die grundbuchliche Umschreibung
erfolgt kurzfristig in den nächsten Tagen.
Folgende Flurstücke sollen öffentlich
gewidmet werden:
135, Flur 4, Größe 1.250,00 m²,
152, Flur 4, Größe 98 m².
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen-
und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege
und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser,
gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung).
Der Bau- und Wegeausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt gem. § 6
des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein die öffentliche
Widmung folgender Flurstücke mit folgenden Einstufungen:
Flurstück 135 und 152, Flur 4, Gemeindestraße
gem. § 3 (1) Ziff. 3 Buchst. a)