Sachverhalt:
Im Zuge der Haushaltskonsolidierung ist die Gemeinde angehalten, zunächst
ihre eigenen Einnahmequellen auszuschöpfen.
Im Hinblick auf die Hundesteuer gibt es landesweite Richtsätze für die
Erhebung. Werden diese von der Gemeinde unterschritten, erfolgt ein Abzug von
der Verlustzuweisung in Höhe der nicht ausgeschöpften Steuereinnahmen, wie
bereits einmalig in Probsteierhagen erfolgt.
Daher ist zu
beraten, ob der Steuersatz für den ersten Hund auf den Richtsatz von 120,00 Euro
angehoben werden soll.
Anlagenverzeichnis:
Satzungsentwurf
„Satzung zur 4. Änderung der Satzung vom 03.12.2019 über die Erhebung einer
Hundesteuer in der Gemeinde Probsteierhagen“
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Lenkungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die 4. Änderung der Satzung vom 03.12.2009 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Probsteierhagen gemäß anliegendem Entwurf zu beschließen.
Die Gemeindevertretung Probsteierhagen beschließt die 4. Änderung der Satzung vom 03.12.2009 über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Probsteierhagen gemäß anliegendem Entwurf.