Betreff
Information zum Entwurf der Neufassung des Kindertagesstättengesetzes für Schleswig-Holstein
Vorlage
LABOE/IV/356/2019
Aktenzeichen
III.4-4640
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Bekanntlich hat die Landesregierung dem vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) eingebrachten Referentenentwurf eines KiTa-Reform-Gesetzes am 04.06.2019 zugestimmt. Der Gesetzentwurf in der Fassung der Landtagsdrucksache 19/1699 vom 10.09.2019 durchläuft mittlerweile das parlamentarische Verfahren.

 

Es besteht die Möglichkeit, dass der vorgelegte Gesetzentwurf noch Veränderungen im Rahmen der parlamentarischen Beratungen erfahren wird. Da jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass sich die ihm innewohnende grundsätzliche Tendenz verändern wird, sollen dem BSKS zum jetzigen Zeitpunkt einige grundlegende Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit der künftig geplanten Finanzierung von Kindertagesstätten und der Kindertagespflege, gegeben werden.

 

Grundlage hierfür ist die Analyse des Referentenentwurfes für das oben genannte Gesetz, die von der Amtsverwaltung mit Schreiben vom 07.08.2019 übermittelt wurde. Diese Analyse ist der Vorlage beigefügt. Zwischenzeitlich wurde der Referentenentwurf überarbeitet und als Landtagsdrucksache 19/1699 in modifizierter Form dem Schleswig-Holsteinischen Landtag als Gesetzentwurf zugeleitet. Insbesondere wurden gegenüber dem Referentenentwurf folgende Änderungen vorgenommen:

 

¾     Die höchstzulässigen Elternbeiträge werden für Kinder ab drei Jahren noch weiter auf 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde (Gesetzentwurf: 5,82 €) abgesenkt (§ 31 Abs. 1 GE).

 

¾     Der Übergangszeitraum, in dem die öffentlichen Mittel über die Standortgemeinde auf Basis der bestehenden Finanzierungsvereinbarungen an die Träger gehen, wird um ein Jahr bis Ende 2024 verlängert.

 

¾     Der Finanzierungsbeitrag der Wohngemeinden reduziert sich auf 40,52 Prozent im Jahr 2020, 40,51 % im Jahr 2021 und 39,01 % ab dem Jahr 2022, so dass sich folgende Veränderungen bei der prozentualen Belastung der Wohngemeinden ergeben:

 

Vergleich § 51 Abs. 2 KiTaG

Jahr

GE KiTaG alt

GE KiTaG neu

Differenz

2020

41,63%

40,52%

-1,11%

2021

41,63%

40,51%

-1,12%

2022

40,18%

39,01%

-1,17%

 

Die Komplexität der Materie führt trotz des Bemühens, diese Informationen auf das für die gemeindlichen Entscheidungsgremien Unerlässliche zu beschränken, zu einer sehr umfangreichen Ausarbeitung, der die Kernaussagen zur Finanzierung in Übersichten beigefügt wurden. Die bedeutsamste Übersicht ergibt sich aus dem „Finanztableau im Vergleich“ (vgl. letzte Seite der Analyse). Weitere Informationen werden in der Sitzung gegeben.

 

Betrachtet man die zukünftige Finanzierungsstruktur, kann festgestellt werden, dass es innerhalb des Amtes Probstei – zumindest nach den gegenwärtigen Erkenntnissen – sowohl Gewinner als auch Verlierer der Reform geben wird. Insbesondere für Standortgemeinden und den Schulverband Probstei, die eigene Einrichtungen betreiben, hat das angestrebte Reformgesetz erheblich größere Auswirkungen als für reine Wohngemeinden.

 

Im Saldo, also über alle Gemeinden gemittelt, werden nach der aktualisierten Prognose jedoch Mehraufwendungen in Höhe von rund 140.200,00 EUR (nach Referentenentwurf bislang 357.000,00 EUR) auf die Gemeinden des Amtes Probstei zukommen. Davon entfallen rund 8.100,00 EUR (nach Referentenentwurf rund 57.400,00 EUR) auf die Gemeinde Laboe.

 


Anlagenverzeichnis:

 

-       Bewertung des Entwurfes eines Gesetzes zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) mit aktualisiertem Finanztableau im Vergleich