Betreff
Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Probsteierhagen
Vorlage
PROBS/BV/050/2019
Aktenzeichen
III / BrSchG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde verfügt aktuell über eine Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Satzung trat am 01.01.2000 in Kraft.

 

Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 3 KAG enthaltenen Regelung, wonach Satzungen über kommunale Abgaben nach Ablauf von 20 Jahren ihre Gültigkeit verlieren, tritt diese Satzung mit Ablauf des 31.12.2019 automatisch außer Kraft, ohne dass es eines besonderen Aktes der Aufhebung bedarf.

 

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer neuen Satzung, sofern nicht auf die Festsetzung und Erhebung von Gebühren für die Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehr verzichtet werden soll.

 

Gemäß § 29 Abs. 1 BrSchG ist der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren für die Geschädigten unentgeltlich bei Bränden und Rauchwarnmeldereinsätzen sowie der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

 

Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache kann der Träger der Feuerwehr Gebühren oder privatrechtliche Entgelte erheben (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BrSchG). Dabei können Pauschalbeträge festgesetzt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG).

 

Von der Gebührenpflicht werden nach der gesetzlichen Systematik daher die folgenden Tatbestände, Ereignisse bzw. Handlungen erfasst:

 

¾     vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,

 

¾     vorsätzliche grundlose Alarmierung der Feuerwehr,

 

¾     Fehlalarm einer Brandmeldeanlage,

 

¾     eine bestehende Gefährdungshaftung,

 

¾     eine gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entsteht und

 

¾     das Entstehen von Aufwendungen für Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

 

Der vorliegende Satzungsentwurf greift diese gesetzlichen Regelungen auf und setzt sie um. Er soll im Übrigen auch dazu dienen, die bereits bestehende Vereinheitlichung des gemeindlichen Satzungsrechts fortzuführen bzw. auszubauen. Vor diesem Hintergrund werden für alle eine Freiwillige Feuerwehr betreibenden Gemeinden gleichlautende Entwürfe vorgelegt, die an den entsprechenden Stellen, welche in Grau unterlegt wurden, die individuellen Angaben der jeweiligen Gemeinde enthalten.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf entspricht im Wesentlichen dem bisher geltenden Satzungsrecht. Dabei wurden redaktionell notwendige Anpassungen vorgenommen und der Sprachgebrauch angepasst bzw. modernisiert.

 

Wie bisher auch, bildet der Gebührentarif, der als Anlage zu § 4 Abs. 9 normiert werden soll, das Kernstück der Satzung. Dieser vereinheitlichte Gebührentarif ist jedoch in der Weise flexibler ausgestaltet, als dass innerhalb der Tarifstelle 2.1 auf die Nennung der konkret von der Freiwilligen Feuerwehr betriebenen Fahrzeuge verzichtet wird. Da der Fuhrpark regelmäßigen Veränderungen unterliegt bzw. unterliegen kann, soll künftig eine Typenbezeichnung verwendet werden, die auf der Ausbildungshilfe für die Truppmannausbildung Teil 1 (Ausbildungsabschnitt Fahrzeugkunde) an der Landesfeuerwehrschule basiert. Hierdurch werden kurzfristige Änderungsnotwendigkeiten vermieden.

 

Aus dem gleichen Grund wurde auch eine große Palette an Geräten in die Tarifstelle 2.2 aufgenommen, um größtmögliche Flexibilität zu erhalten. Für die übrigen Tarifstellen gilt dies entsprechend.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer „Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde“ (Muster für alle Gemeinden)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Probsteierhagen in der Fassung des Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage.