Sachverhalt:
Der Gemeindeabstimmungsausschuss hat am 20.03.2019 das
Ergebnis des Bürgerentscheids zum Standort der Skateanlage vom 17.03.2019 in der
Gemeinde Laboe festgestellt. Die Feststellungen der Ergebnisse, die von den Abstimmungsvorständen
in den einzelnen Abstimmungsbezirken getroffen wurden, wurden nicht verändert.
Insoweit wird auf die Verwaltungsvorlage LABOE/BV/293/2019 sowie auf die
Niederschrift der Sitzung des Gemeindeabstimmungsausschusses LABOE/GAA/01/2019
vom 20.03.2019 verwiesen.
Die Gemeindeabstimmungsleitung hat das vom Gemeindeabstimmungsausschuss
festgestellte Ergebnis mit Bekanntmachung vom 21.03.2019 am 26.03.2019 in der
Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in Übereinstimmung mit § 10 Abs.
3 GKAVO in Verbindung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des
Einspruches hingewiesen.
Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann nach diesen
Vorschriften jeder Abstimmungsberechtigte des Abstimmungsgebiets sowie die
Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Einspruch erheben (§ 38 Abs. 1 GKWG). Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 27.03.2019
begann und mit Ablauf des 26.04.2019 endete, ist kein Einspruch gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
eingelegt worden.
Gleichwohl hat die
Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten
Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Abstimmung
in folgender Weise zu beschließen.
- Sind bei der
Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall
beeinflusst haben können, so ist die Abstimmung der Entscheidung
entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).
- Ist die
Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben
und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).
- Liegt keiner der
unter Nummer 1 oder 2 genannten Fälle vor, so ist die Abstimmung für
gültig zu erklären.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO einen
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die Einsprüche gegen die Abstimmung
sowie die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen vorab zu prüfen hat. Der Gemeindeabstimmungsleiter
legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen
über die amtliche Vorprüfung des Abstimmungsergebnisses vor. Der
Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Abstimmungsprüfungsverfahren
zu fassenden Beschluss.
Soweit die Abstimmung für gültig erklärt wird, ist das
vom Gemeindeabstimmungsleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit
bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).
Einsprüche gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
sind nicht erhoben worden. Auf der
Basis der durch die Gemeindeabstimmungsleitung vorgenommenen
Plausibilitätsprüfung der Abstimmungsniederschriften sowie der sonstigen
Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindeabstimmungsleitung
bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung keine
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall
beeinflusst haben könnten.
Beschlussvorschlag:
Der
Wahlprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen
zu treffen:
- Bei der Vorbereitung
der Abstimmung zum Standort der Skateanlage vom 17.03.2019 und bei der Abstimmungshandlung
sind Unregelmäßigkeiten, die das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde
beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.
- Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
- Aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung wird der Bürgerentscheid vom 17.03.2019 in der Gemeinde
Laboe für gültig erklärt.