Sachverhalt:
Die
Gemeindeabstimmungsleitung erstattet unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO
wie folgt Bericht:
Der
Gemeindeabstimmungsausschuss hat nach § 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit § 63
Abs. 2 GKWO die Aufgabe, das endgültige Abstimmungsergebnis festzustellen.
Er ist berechtigt,
rechnerische Feststellungen des Abstimmungsvorstands und fehlerhafte
Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit
abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
Die Mitglieder des
Gemeindeabstimmungsausschusses wurden ordnungsgemäß geladen (vgl. Einladung vom
08.03.2019). Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzung sind ordnungsgemäß in der Ausgabe
Nr. 20 der Zeitung „Probsteier Herold“ vom 12.03.2019 bekannt gemacht worden. Es wurde in der Bekanntmachung
darauf hingewiesen, dass die Sitzung öffentlich ist und nach § 2 Abs. 2 Satz 2
GKWO jede Person Zutritt zu der Sitzung hat.
Die durch Bürgerentscheid
in der Gemeinde Ostseebad Laboe zur Abstimmung gestellte Frage lautete:
„Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern
einen Alternativstandort?“
Diese Frage konnte nur mit
„JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden.
Bei einem Bürgerentscheid
ist die gestellte Frage nach § 16 g Abs. 7 Satz 1 GO in dem Sinne entschieden,
wenn sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde,
sofern diese Mehrheit in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern
mindestens 20 % der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage
nach § 16 g Abs. 7 Satz 2 GO Frage als mit Nein beantwortet.
Die nach § 63 Abs. 1 GKWO
vorgenommene summarische Prüfung der Abstimmungsniederschriften durch den
stellvertretenden Gemeindeabstimmungsleiter hat keinen Zweifel an der
Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit ergeben. Die Abstimmungsvorstände, die
zudem als Wahlvorstände für die zeitgleich abgehaltene Wahl einer
hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeister tätig
waren, haben ihre Aufgaben in vorbildlicher Weise mit großem Engagement, der
notwendigen Gelassenheit und vor allem mit Souveränität erfüllt.
Abstimmungsbeteiligung
Von den Abstimmungsvorständen ermittelte Abstimmungsergebnisse (§ 16 g
Abs. 7 GO)
Das erforderliche Quorum
nach § 16 g Abs. 7 Satz 1 GO von 20% der Abstimmungsberechtigten (864 NEIN -Stimmen)
wurde damit erreicht.
Die zur Abstimmung
gestellte Frage wurde daher wie folgt beantwortet:
„Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern
einen Alternativstandort?“
Ja |
|
Nein |
Dem
Gemeindeabstimmungsausschuss werden die Abstimmungsniederschriften im Rahmen
seiner Sitzung am 20.03.2019 zur Einsichtnahme
vorgelegt.
Anlagenverzeichnis:
¾
Zusammenstellung
des endgültigen Ergebnisses des Bürgerentscheids vom 17.03.2019
Beschlussvorschlag:
Der
Gemeindeabstimmungsausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 17.03.2019
gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage LABOE/BV/293/2019 fest.