Sachverhalt:
Die Grundstücke An der Au 2 bis 10 liegen teilweise in der Gemarkung
Wisch und teilweise in der Gemarkung Wendtorf. Die Grundstücksteile, die auf
dem Wendtorfer Gemeindegebiet liegen, befinden sich gemäß der Ausweisung im
Flächennutzungsplan im Außenbereich. Einen Bebauungsplan gibt es nicht. Damit
genießen die auf den Grundstücken befindlichen Gebäude lediglich einen
Bestandsschutz. Genehmigt wurden die Gebäude seinerzeit als Wochenendhäuser.
Der Bestandsschutz beinhaltet eine ordnungsgemäße Unterhaltung und Sanierung der
Gebäude. Mit dem Abriss eines Gebäudes erlischt jedoch auch der Bestandsschutz,
ein Neubau wäre dann unzulässig.
Es liegt nun ein Antrag vor, dass die Gemeinde Wendtorf eine Änderung des
Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes vornimmt, um die
vorhandenen Wochenendhäuser baurechtlich zu sichern und dadurch auch einen
Abriss und Neubau der Wochenendhäuser zu ermöglichen.
Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch dürfen die Gemeinden nur dann eine
Bauleitplanung (Flächennutzungsplan / Bebauungsplan) betreiben, wenn es die
städtebauliche Entwicklung erfordert. Bauleitpläne sollen danach u.a. eine dem
Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter
Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Das
bedeutet auch, dass die Bauleitpläne u.a. dazu beitragen sollen, eine
menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.
In diesem Fall geht es um drei Wochenendhäuser, die von der Bauleitplanung
betroffen wären. Von einer städtebaulichen Relevanz einer solchen Planung kann
somit eindeutig nicht gesprochen werden. Die Planung würde lediglich den
wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümer dienen. In einem solchen
Fall wäre die Planung eine sogenannte Gefälligkeitsplanung, die nach den
baurechtlichen Vorschriften unzulässig ist.
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Mitglieder des Bau- und Umweltausschuss beschließen, den Antrag vom 29.01.2019 zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke An der Au 2 bis 10 abzulehnen und mit Verweis auf die vorstehende Begründung kein Bauleitplanverfahren einzuleiten. Der Antragsteller ist entsprechend zu unterrichten.