Sachverhalt:
Die zweite Amtszeit des Herrn Amtsdirektor Körber endet am 09.01.2020.
Nach § 15 b Abs. 4 Amtsordnung ist die Stelle vor der Wahl grundsätzlich
öffentlich auszuschreiben. Bei einer Wiederwahl kann der Amtsausschuss mit
qualifizierter Mehrheit beschließen, von einer Ausschreibung abzusehen.
Erforderlich ist hierfür eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen
Stimmenzahl des Amtsausschusses. Die Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor
Ablauf der Amtszeit des Amtsinhabers zulässig.
Der Hauptausschuss hat dem Amtsausschuss empfohlen, auf eine
Ausschreibung zu verzichten.
Beschlussvorschlag: Der Amtsausschuss beschließt gemäß § 15 b Abs. 4 Amtsordnung, auf die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Amtsdirektors zu verzichten.