Sachverhalt:
Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 29 Abs. 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:
Insgesamt wurden von 3 Wahlvorschlagsträgern
Wahlvorschläge eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich sämtlich
um politische Parteien im Sinne des Artikels 21 GG (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 GKWG), die in der Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe vertreten sind.
Einzelbewerber/innen (§§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG) haben keine
Wahlvorschläge für sich selbst eingereicht.
Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem
Wahlvorschlag das Datum des Eingangs. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht,
also vor dem 21.01.2019 um 18:00 Uhr, eingereicht.
Am 21.01.2019 wurde durch den
stellvertretenden Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung
der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EinhZeitG) auf der Website
eine Leerung des Briefkastens am Dienstgebäude
der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen, da die
Wahlvorschläge zwingend unter dieser Adresse eingereicht werden mussten. Weitere
Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.
Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich,
ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des
GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien
und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und
Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die
Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson
und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 51 Abs. 4
GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 24 Abs.
1 GKWG und § 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 27 GKWO.
Alle eingereichten Wahlvorschläge waren ohne
Mängel.
Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen
nicht entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei
denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Eine Zurückweisung hat nach § 46 Abs. 2 GKWG
auch zu erfolgen, wenn die Wahlvorschläge den Anforderungen des § 57 Abs. 3 GO
nicht entsprechen.
Wählbar ist nach
Maßgabe des § 57 Abs. 3 GO, wer
1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Im Rahmen der Prüfung zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
hat der GWA nach § 46 Abs. 2 GKWG auch zu prüfen, ob die vorstehend
beschriebenen Voraussetzungen durch die/den Bewerber/in erfüllt werden.
Alle Bewerber/innen erfüllen das Merkmal der Wählbarkeit zum Deutschen
Bundestag. Die jeweils zuständigen Meldebehörden haben dies in ihrer
wahlrechtlichen Funktion als Gemeindebehörden bestätigt. Diese Bescheinigungen
wurden den Wahlvorschlägen beigefügt.
Für die Berechnung des Lebensalters (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GO) gilt § 187
Abs. 2 BGB. Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag
vorangehenden Tages vollendet. Das Erfordernis der Erfüllung der Altersgrenzen
muss am Wahltag, nicht am Tag der Stichwahl, gewährleistet sein. Die Stichwahl
ist kein obligatorischer zweiter Wahlgang zur Hauptwahl, auf den sich die
Gemeinde von vornherein einstellen muss (Thiel in Kommunalwahlrecht
Schleswig-Holstein Nr. 3 zu § 48 GKWG). Vor diesem Hintergrund gelten folgende
Altersgrenzen:
Damit können an der Wahl nur Bewerber/innen teilnehmen, die am
17.03.2001 oder früher geboren wurden.
Sämtliche Bewerber/innen erfüllen die dargelegten Voraussetzungen.
Alle eingereichten Wahlvorschläge sind daher zuzulassen,
da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Folgende Wahlvorschläge sind
zuzulassen:
Lfd. Nr. |
Familienname |
Vorname (Rufname) |
Name
der Partei/Wählergruppe und Kurzbezeichnung |
1 |
Kuhn |
Inken |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
2 |
Petrowski |
Günter |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
3 |
Voß |
Heiko |
BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
Die Reihenfolge der
Wahlvorschläge innerhalb der vorstehenden Tabelle ergibt sich nach § 77 Abs. 1
Satz 1 GKWO in Verbindung § 53 Abs. 1
Satz 1 GKWG aus der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der
Bewerberinnen und Bewerber. Diese Reihenfolge ist auch für den Stimmzettel verbindlich.