Betreff
Beschluss über die Standpunkte und Begründungen der Gemeinde aus Anlass des Bürgerentscheides zur Frage des Standorts der Skateanlage
Vorlage
LABOE/BV/266/2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Zunächst wird auf die Vorlagen LABOE/BV/264/2018 und LABOE/BV/265/2018 verwiesen. Dort wurde dargelegt, dass die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön mit Bescheid vom 05.11.2018 (Az. 142-0330/12) die Zulässigkeit des am 26.09.2018 eingereichten Bürgerbegehrens zur Frage des Standorts der Skateanlage in der Gemeinde Laboe festgestellt hat.

 

Da das Bürgerbegehren zulässig ist, ist über die zur Entscheidung gestellte Frage im Rahmen eines Bürgerentscheids abzustimmen.

 

Zur Entscheidung steht folgende Frage:

 

Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern einen Alternativstandort?“

 

Ein Bürgerentscheid entfällt gemäß § 16 g Abs. 5 Satz 3 GO, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Außerdem ist nach § 16 g Abs. 5 Satz 5 GO den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, sind die Vertretungsberechtigten zur Sitzung der Gemeindevertretung am 12.12.2018 eingeladen worden.

 

Nach § 16 g Abs. 6 Satz 1 GO muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Diese Darlegungspflicht besteht zusätzlich zu der nach § 16 g Abs. 6 Satz 2 GO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 GKAVO ohnehin vorgesehenen Verpflichtung. Danach ist den Abstimmungsberechtigten mit der Übersendung der Abstimmungsbenachrichtigung eine Information zuzustellen, in welcher der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange dargelegt werden. Die Darlegung der Standpunkte und Begründungen in dieser Information kann zusammengefasst dargestellt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vollständige Darlegung bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. Eine solche Verfahrensweise käme insbesondere dann in Betracht, wenn die Standpunkte und Begründungen so umfangreich sind, dass sie sich für eine vollständige Versendung nicht mehr eignen. Eine für das Abstimmungsverfahren zwingend erforderliche maschinelle Verarbeitung könnte nicht mehr erfolgen, wenn die Standpunkte und Begründungen insgesamt den Umfang von 8 Seiten im Format DIN A 4 übersteigen würden. Da somit jedoch sowohl den Vertretungsberechtigten als auch der Gemeinde jeweils rund 4 Seiten im Format DIN A 4 zur Verfügung stehen, wird dies von der Amtsverwaltung zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt als ausreichend angesehen.

 

Bei den vorstehend beschriebenen Verfahren handelt es sich um eine doppelte Darlegungspflicht in Form der

 

¾     allgemeinen Unterrichtung sowie

 

¾     der Unterrichtung nach Maßgabe der abstimmungsrechtlichen Vorschriften.

 

Für die allgemeine Unterrichtung ist eine Entscheidung der Gemeinde zu treffen, in welcher Form diese erfolgen soll. Angesichts der Pflicht zur Beifügung der Standpunkte und Begründungen zur Abstimmungsbenachrichtigung bietet es sich aus der Sicht der Amtsverwaltung an, die Darlegung durch

 

¾     die nach der Hauptsatzung vorgesehene Form für amtliche Bekanntmachungen (Veröffentlichung in der Zeitung „Probsteier Herold“)

 

¾     den Upload auf die Website des Amtes Probstei und

 

¾     Veröffentlichung in der Druckschrift „Laboe aktuell“

 

vorzusehen.

 

Die Standpunkte und Begründungen der Gemeinde sind per Beschluss festzulegen. Ein vom Bürgermeister gefertigter Entwurf ist beigefügt. Die Standpunkte und Begründungen der Antragssteller sind von diesen zu fertigen.

 

Um zu gewährleisten, dass die Standpunkte und Begründungen der Abstimmungsbenachrichtigung beigefügt werden können, müssen diese in ihren finalisierten und elektronischen Fassungen (WORD-Dokument) bis spätestens zum 18.01.2019 bei der Gemeindeabstimmungsleitung vorliegen, sofern eine Zusammenlegung mit der für den 17.03.2019 terminierten Bürgermeisterwahl erfolgen soll (vgl. hierzu die Vorlage LABOE/BV/265/2018).

 

Vor diesem Hintergrund ergehen folgende


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Standpunkte und Begründungen der Gemeinde Laboe aus Anlass des Bürgerentscheid zur Frage des Standorts der Skateanlage


Beschlussvorschläge:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt für den am 17.03.2019 durchzuführenden Bürgerentscheid zur Frage des Standorts der Skateanlage in der Fassung der Zulässigkeitserklärung der Kommunalaufsichtsbehörde vom 05.11.2018 die als Anlage beigefügten Standpunkte und Begründungen der Gemeinde Laboe.

 

  1. Die Unterrichtung gemäß § 16 g Abs. 6 Satz 1 GO erfolgt durch

 

a)    die nach der Hauptsatzung vorgesehene Form für amtliche Bekanntmachungen (Veröffentlichung in der Zeitung „Probsteier Herold“),

 

b)    den Upload auf die Website des Amtes Probstei und

 

c)    Veröffentlichung in der Druckschrift „Laboe aktuell“.

 

  1. Der Bürgermeister wird befugt, die Standpunkte und Begründungen auch in einer inhaltlich gleichlautenden „medialen“ Form, beispielswiese als Flyer oder Plakat, darzustellen.

 

  1. Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens werden gebeten, ihre Standpunkte und Begründungen möglichst zeitnah, spätestens bis zum 19.01.2019, in elektronischer Form (WORD-Dokument) an die Gemeindeabstimmungsleitung zu übermitteln, um eine schnellstmögliche Unterrichtung zu gewährleisten.