Sachverhalt:
Eingangs wird auf die Vorlage
LABOE/BV/264/2018 verwiesen, innerhalb derer wesentliche Informationen zum
anstehenden Bürgerentscheid enthalten sind.
Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön
hat mit Bescheid vom 05.11.2018 (Az. 142-0330/12) die Zulässigkeit des am
26.09.2018 eingereichten Bürgerbegehrens zur Frage des Standorts der
Skateanlage in der Gemeinde Laboe festgestellt.
Da das Bürgerbegehren zulässig ist, ist über
die zur Entscheidung gestellte Frage im Rahmen eines Bürgerentscheids
abzustimmen.
Zur Entscheidung steht folgende Frage:
„Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im
Rosengarten, und fordern einen Alternativstandort?“
Der Bürgerentscheid findet nach § 16 g Abs.
6 Satz 3 GO innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der
Frist auf sechs Monate kann gemäß § 16 g Abs. 6 Satz 4 GO im Einvernehmen mit
den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.
Die Kommunalaufsichtsbehörde hat der
Gemeinde den Bescheid vom 05.11.2018, mit dem die Zulässigkeit des
Bürgerentscheids bejaht wurde, am 07.11.2018 förmlich zugestellt, so dass die
Frist am 08.11.2018 beginnt. Spätester Termin für den Bürgerentscheid ist daher
grundsätzlich der 07.02.2019. Da es sich hierbei um einen Donnerstag handelt,
die Abstimmung jedoch auf einem Sonntag stattfinden muss, wäre der späteste
Termin effektiv Sonntag, der 03.02.2019.
Die Gemeindevertretung legt nach § 10 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 GKAVO für die Durchführung des Bürgerentscheids einen Sonntag
fest. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Gemeindevertretung
kann die Entscheidung nicht auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister
übertragen (§ 28 Nr. 1 GO). Der Bürgerentscheid muss an einem Sonntag
stattfinden. Die Festlegung eines Feiertages ist nicht zulässig, sofern dieser
nicht auf einen Sonntag fällt.
Da der Bürgerentscheid aufgrund eines
Bürgerbegehrens durchgeführt wird, hat die Gemeindevertretung die
Rechtspflicht, die im Begehren genannten Vertretungsberechtigten zu dem in
Aussicht genommenen Abstimmungstag anzuhören. Sie ist an das Votum der Vertretungsberechtigten
jedoch nicht gebunden, sofern der Bürgerentscheid innerhalb der Frist von drei
Monaten stattfindet.
Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate
kann gemäß § 16 g Abs. 6 Satz 4 GO im
Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
beschlossen werden. Spätester Termin für den Bürgerentscheid wäre dann Dienstag,
der 07.05.2019, so dass effektiv Sonntag, der 05.05.2019, als letztmöglicher
Tag für den Bürgerentscheid zur Verfügung stehen würde.
Um den hohen Stellenwert für die Gemeinde zu
betonen und um eine hohe Abstimmungsbeteiligung zu erzielen, wird es von Seiten
der Amtsverwaltung als sinnvoll angesehen, die Abstimmung zeitgleich mit der am 17.03.2019 stattfindenden Wahl einer
Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters durchzuführen.
Bei einer Zusammenlegung der Hauptwahl vom
17.03.2019 sowie des Bürgerentscheids werden die kommunal bedeutsamen
Entscheidungen gebündelt. Hinzu kommen die Synergieeffekte durch eine
Zusammenlegung. Da ein Bürgerentscheid im Wesentlichen eine „Wahl“ ist, die als
Abstimmung bezeichnet wird, läuft sie nach den gleichen Regeln und Terminen wie
eine Wahl ab.
Die notwendigen Verfahrensschritte können
daher gebündelt werden. Ergänzend gilt es zu bedenken, dass für Sonntag, den
26.05.2019, die Europawahl terminiert wurde. Da es sich um eine staatliche Wahl
handelt, hat die Bunderegierung mit Bekanntmachung vom 08.10.2018
(Bundesgesetzblatt I, Seite 1646) den 26.05.2019 bundeseinheitlich als Wahltag
festgesetzt; dieses Datum ist nicht disponibel. Auch vor diesem Hintergrund
erscheint es sinnvoll, den Bürgerentscheid zusammen mit der Hauptwahl am
17.03.2019 durchzuführen, da anderenfalls der Bürgerentscheid und die
Europawahl mit wenig Zeitversatz anstehen würden. Eine Zusammenlegung des
Bürgerentscheids mit der Europawahl scheidet aus, weil diese sozusagen „zu
spät“ stattfinden wird. Es wäre der Bevölkerung, vor allem aber den Mitgliedern
in den Wahl- und Abstimmungsvorständen, kaum zu vermitteln, wenn die Hauptwahl für
das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, eine eventuelle Stichwahl,
der Bürgerentscheid und die Europawahl an insgesamt vier Terminen stattfinden
würden, obwohl die Gelegenheit bestand, Wahl- und Abstimmungstermine zu
bündeln.
Diese Argumente gelten entsprechend auch für
einen Abstimmungstermin am 03.02.2019 oder sogar früher. Die Durchführung eines
Bürgerentscheids innerhalb eines solch knappen Zeitfensters ist in der Regel
nicht zu erreichen. Allein die Tatsache, dass die durch die Gemeinde zwingend
zu treffenden Entscheidungen frühestens am 12.12.2018 getroffen werden,
reduziert das Zeitfenster so erheblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung
eines Bürgerentscheids kaum noch zu gewährleisten ist.
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
werden zur Sitzung der Gemeindevertretung eingeladen, um ihren Standpunkt
darlegen zu können. Diese haben im Vorfeld signalisiert, dass sie eine
Zusammenlegung als sinnvoll erachten.
Anlagenverzeichnis:
¾ Zeitplan (Beispiel für den 17.03.2019)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt nach Anhörung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, den Termin für die Abstimmung über das Bürgerbegehren (Bürgerentscheid) auf den 17.03.2019 zu legen.