Betreff
Bestimmung des Abstimmungstages aus Anlass des Bürgerentscheids zum Standort der Skateanlage
Vorlage
LABOE/BV/265/2018
Aktenzeichen
III / BE Laboe
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Eingangs wird auf die Vorlage LABOE/BV/264/2018 verwiesen, innerhalb derer wesentliche Informationen zum anstehenden Bürgerentscheid enthalten sind.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön hat mit Bescheid vom 05.11.2018 (Az. 142-0330/12) die Zulässigkeit des am 26.09.2018 eingereichten Bürgerbegehrens zur Frage des Standorts der Skateanlage in der Gemeinde Laboe festgestellt.

 

Da das Bürgerbegehren zulässig ist, ist über die zur Entscheidung gestellte Frage im Rahmen eines Bürgerentscheids abzustimmen.

 

Zur Entscheidung steht folgende Frage:

 

Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern einen Alternativstandort?“

 

Der Bürgerentscheid findet nach § 16 g Abs. 6 Satz 3 GO innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt; bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu hören. Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann gemäß § 16 g Abs. 6 Satz 4 GO im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat der Gemeinde den Bescheid vom 05.11.2018, mit dem die Zulässigkeit des Bürgerentscheids bejaht wurde, am 07.11.2018 förmlich zugestellt, so dass die Frist am 08.11.2018 beginnt. Spätester Termin für den Bürgerentscheid ist daher grundsätzlich der 07.02.2019. Da es sich hierbei um einen Donnerstag handelt, die Abstimmung jedoch auf einem Sonntag stattfinden muss, wäre der späteste Termin effektiv Sonntag, der 03.02.2019.

 

Die Gemeindevertretung legt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GKAVO für die Durchführung des Bürgerentscheids einen Sonntag fest. Dieser Beschluss wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Gemeindevertretung kann die Entscheidung nicht auf einen Ausschuss oder den Bürgermeister übertragen (§ 28 Nr. 1 GO). Der Bürgerentscheid muss an einem Sonntag stattfinden. Die Festlegung eines Feiertages ist nicht zulässig, sofern dieser nicht auf einen Sonntag fällt.

 

Da der Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt wird, hat die Gemeindevertretung die Rechtspflicht, die im Begehren genannten Vertretungsberechtigten zu dem in Aussicht genommenen Abstimmungstag anzuhören. Sie ist an das Votum der Vertretungsberechtigten jedoch nicht gebunden, sofern der Bürgerentscheid innerhalb der Frist von drei Monaten stattfindet.

 

Eine Verlängerung der Frist auf sechs Monate kann gemäß § 16 g Abs. 6 Satz 4 GO im Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens beschlossen werden. Spätester Termin für den Bürgerentscheid wäre dann Dienstag, der 07.05.2019, so dass effektiv Sonntag, der 05.05.2019, als letztmöglicher Tag für den Bürgerentscheid zur Verfügung stehen würde.

 

Um den hohen Stellenwert für die Gemeinde zu betonen und um eine hohe Abstimmungsbeteiligung zu erzielen, wird es von Seiten der Amtsverwaltung als sinnvoll angesehen, die Abstimmung zeitgleich mit der am 17.03.2019 stattfindenden Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters durchzuführen.

 

Bei einer Zusammenlegung der Hauptwahl vom 17.03.2019 sowie des Bürgerentscheids werden die kommunal bedeutsamen Entscheidungen gebündelt. Hinzu kommen die Synergieeffekte durch eine Zusammenlegung. Da ein Bürgerentscheid im Wesentlichen eine „Wahl“ ist, die als Abstimmung bezeichnet wird, läuft sie nach den gleichen Regeln und Terminen wie eine Wahl ab.

 

Die notwendigen Verfahrensschritte können daher gebündelt werden. Ergänzend gilt es zu bedenken, dass für Sonntag, den 26.05.2019, die Europawahl terminiert wurde. Da es sich um eine staatliche Wahl handelt, hat die Bunderegierung mit Bekanntmachung vom 08.10.2018 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1646) den 26.05.2019 bundeseinheitlich als Wahltag festgesetzt; dieses Datum ist nicht disponibel. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, den Bürgerentscheid zusammen mit der Hauptwahl am 17.03.2019 durchzuführen, da anderenfalls der Bürgerentscheid und die Europawahl mit wenig Zeitversatz anstehen würden. Eine Zusammenlegung des Bürgerentscheids mit der Europawahl scheidet aus, weil diese sozusagen „zu spät“ stattfinden wird. Es wäre der Bevölkerung, vor allem aber den Mitgliedern in den Wahl- und Abstimmungsvorständen, kaum zu vermitteln, wenn die Hauptwahl für das Amt der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters, eine eventuelle Stichwahl, der Bürgerentscheid und die Europawahl an insgesamt vier Terminen stattfinden würden, obwohl die Gelegenheit bestand, Wahl- und Abstimmungstermine zu bündeln.

 

Diese Argumente gelten entsprechend auch für einen Abstimmungstermin am 03.02.2019 oder sogar früher. Die Durchführung eines Bürgerentscheids innerhalb eines solch knappen Zeitfensters ist in der Regel nicht zu erreichen. Allein die Tatsache, dass die durch die Gemeinde zwingend zu treffenden Entscheidungen frühestens am 12.12.2018 getroffen werden, reduziert das Zeitfenster so erheblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung eines Bürgerentscheids kaum noch zu gewährleisten ist.

 

Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens werden zur Sitzung der Gemeindevertretung eingeladen, um ihren Standpunkt darlegen zu können. Diese haben im Vorfeld signalisiert, dass sie eine Zusammenlegung als sinnvoll erachten.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Zeitplan (Beispiel für den 17.03.2019)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt nach Anhörung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens, den Termin für die Abstimmung über das Bürgerbegehren (Bürgerentscheid) auf den 17.03.2019 zu legen.