Sachverhalt:
In der Gemeinde
Laboe wurde durch Einreichung beim Amt Probstei am 26.09.2018 (09:10 Uhr) ein
Bürgerbegehren zum Standort der gemeindlichen Skateanlage initiiert (§ 9 Abs. 5
Satz 1 GKAVO).
Die
Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens beantragen, dass folgende Frage in der
Gemeinde Laboe zum Bürgerentscheid gestellt wird:
„Stimmen
Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern einen Alternativstandort?“
Die rechtlichen
Rahmenbedingungen stellen sich nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 bis 3 GO wie folgt
dar:
Über
Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen
Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss
schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage,
eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende
Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das
Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten.
Ein Bürgerbegehren
muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10
% der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein
(Quorum). Die Angaben werden vom Amt Probstei für die Gemeinde Laboe geprüft (§
16 g Abs. 4 GO).
Über die
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO die
Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs
Wochen nach Eingang.
Um der
Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Zulässigkeit zu ermöglichen, trifft §
9 Abs. 5 Satz 2 GKAVO die Anordnung, dass dieser unverzüglich eine Kopie einer
Antragsliste und eines Einzelantrags zuzuleiten ist. Dies ist geschehen.
Entspricht der
Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde
die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige
Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und
der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der
Kommunalaufsichtsbehörde mit (§ 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 GKAVO).
Die
Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der
Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten
Gemeindewahl maßgebend (§ 9 Abs. 6 Satz 1 GKAVO). Diese betrug 4.330, so dass
das Quorum bei 433 Stimmberechtigten liegt.
Das eingereichte
Bürgerbegehren trägt insgesamt gültige 543 Unterschriften, so dass das Quorum
erreicht wurde. Insgesamt wurden der Meldebehörde 558 Unterschriften zur
Prüfung vorgelegt, so dass rund 97,31 % der Unterschriften gültig waren.
Die
Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön hat mit Bescheid vom 05.11.2018 (Az.
142-0330/12) die Zulässigkeit des am 26.09.2018 eingereichten Bürgerbegehrens
zur Frage des Standorts der Skateanlage in der Gemeinde Laboe festgestellt.
Vor diesem
Hintergrund ist es erforderlich, die im Rahmen des Abstimmungsverfahrens notwendig
werdenden Entscheidungen unverzüglich zu treffen.
Für die
Durchführung des Bürgerentscheids gelten nach § 10 Abs. 3 GKAVO die
Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und
Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend.
Entsprechende
Anwendung bedeutet, dass sich die Vorschriften zur Gemeindewahl nach ihrem Sinn
und Zweck auf einen Bürgerentscheids übertragen lassen. Aus dem GKWG kommen insbesondere
folgende Vorschriften für eine entsprechende Anwendung in Betracht:
¾ Abstimmungsleitung
(§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKWG)
¾ Bestimmung der
stellvertretenden Abstimmungsleitung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)
¾ Wahl der Beisitzer
im Abstimmungsausschuss (§ 12 Abs. 3 GKWG)
¾ Berufung der
Abstimmungsvorstände (§ 14 GKWG)
¾ Bildung der
Abstimmungsbezirke (§ 16 GKWG)
¾ Abstimmungsverzeichnisse
und Abstimmungsscheine für die Briefabstimmung (§ 17 GKWG)
¾ Feststellung der
Abstimmungsergebnisse (§§ 34 bis 36 GKWG)
¾ Einsprüche gegen
die Gültigkeit des Bürgerentscheids (§ 38 GKWG)
¾ Beschluss der
Gemeindevertretung über die Gültigkeit des Bürgerentscheids (§ 39 GKWG)
Die Abstimmung wird durch die Abstimmungsorgane
in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11
Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Abstimmungsorgane für die Gemeinde der Gemeindeabstimmungsausschuss
und die Gemeindeabstimmungsleitung sowie nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 GKWG die Abstimmungsvorstände
in den Abstimmungsbezirken.
Abstimmungsleiter in der Gemeinde ist kraft Gesetzes grundsätzlich der
Bürgermeister (Gemeindeabstimmungsleiter), sofern er nicht
- Vertretungsberechtigter der Unterzeichnenden
des Bürgerbegehrens (entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG) oder
- Mitglied eines anderen Abstimmungsorgans
(entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKWG)
ist. Solche Verhinderungsgründe liegen nicht vor. Der Bürgermeister kann
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Abstimmungsleiters verzichten,
ohne dass es dazu einer Begründung bedarf.
Im
Verhinderungsfall oder im Verzichtsfall wählt die Gemeindevertretung eine
andere Person zur Abstimmungsleiterin oder zum Abstimmungsleiter. Die Amtsdauer
der bzw. des Gewählten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet,
wenn die Abstimmung unanfechtbar geworden ist (§ 12 Abs. 2 GKWG).
Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe
hat bereits erklärt, dass er die Funktion des Gemeindeabstimmungsleiters nicht
wahrnehmen möchte, um so einen Gleichlauf zwischen der Bürgermeisterwahl und
dem Bürgerentscheid zu ermöglichen (vgl. unten).
Den Abstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet
bilden gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Abstimmungsleiterin als Vorsitzende
oder der Abstimmungsleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt
diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Abstimmung aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten.
Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindeabstimmungsausschusses
sollen möglichst die im Abstimmungsgebiet vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden.
Da der Gemeindeabstimmungsausschuss
einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 GKWG vor jeder Abstimmung aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten
neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Abstimmung
aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten außer der Gemeindeabstimmungsleitung
auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den
Gemeindeabstimmungsausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung
vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindeabstimmungsausschusses
und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
Dem Grundsatz folgend, dass sich die Abstimmung
als Demokratierecht in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“
vollzieht, sind die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem
Kreis der Abstimmungsberechtigten des jeweiligen Abstimmungsgebietes zu bestimmen.
Die Tätigkeit im Abstimmungsausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren
Übernahme die Abstimmungsberechtigten grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sind
(§ 55 GKWG).
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der
Stellvertretungen sollen möglichst die im Abstimmungsgebiet (nicht nur in der
Gemeindevertretung) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt
werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht, geeignete
Personen zur Wahl in den Gemeindeabstimmungsausschuss vorzuschlagen.
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen
werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um
persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes
kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person
wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht
zulässig. Die gewählten Beisitzer/innen müssen selbständig und
eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass im Verhinderungsfall die jeweilige
Stellvertretung die Aufgaben übernimmt.
Notwendig für die Wahl in den Gemeindeabstimmungsausschuss
ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des
§ 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also
aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG
alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle
Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am - noch nicht terminierten -
Abstimmungstag
- das 16.
Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens
sechs Wochen im Abstimmungsgebiet eine Wohnung haben oder sich im Abstimmungsgebiet
sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes
haben sowie
- nicht nach §
4 GKWG vom Abstimmungsrecht ausgeschlossen sind.
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen
zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Abstimmungstag erfüllt
sein.
In den Gemeindeabstimmungsausschuss können
daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden. Für die
stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss obliegen insbesondere
folgende Aufgaben:
1.
Feststellung des Abstimmungsergebnisses im
Abstimmungsgebiet
2.
Neufeststellung des Abstimmungsergebnisses im Falle
der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Gemeindevertretung
3.
Entscheidungen über Beschwerden wegen des Abstimmungsverzeichnisses
und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern dies erforderlich werden
sollte.
Im Rahmen der Sitzung des Gemeindewahlausschusses
LABOE/BGM/01/2018 vom 10.10.2018 für die
am 17.03.2019 stattfindende Bürgermeisterwahl hatte der Gemeindewahlleiter unter
TOP 4 darauf hingewiesen, dass es bei einer möglichen Verbindung der Bürgermeisterwahl
und des Bürgerentscheids sinnvoll sei, die Funktionen im Gemeindewahlausschuss
für die Bürgermeisterwahl und im Gemeindeabstimmungsausschuss für den
Bürgerentscheid mit den identischen Personen zu besetzen. Da die Fristen und
Termine bei der Wahl und der Abstimmung im Falle einer Zusammenlegung jeweils
gleich wären, drängt sich eine derartige Option auf. Vor diesem Hintergrund
hatten sämtliche anwesenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Bürgermeisterwahl
eine entsprechende Bereitschaft kommuniziert. Daher sieht der vorgelegte
Beschlussvorschlag eine entsprechend identische Besetzung vor.
Im Falle einer Zusammenlegung von
Bürgermeisterwahl und Bürgerentscheid am 17.03.2019 würden die Mitglieder in
den Wahlvorständen auch gleichzeitig den Abstimmungsvorstand bilden.
Bereits an dieser Stelle wird erneut darauf
hingewiesen, dass auch bei der Berufung der Mitglieder der Abstimmungsvorstände
für die 3 Abstimmungsbezirke nach § 14 Abs. 1 GKWG die politischen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden sollen. Die politischen Parteien und
Wählergruppen werden daher bereits an dieser Stelle dazu aufgefordert, aktiv
Mitglieder für die Abstimmungsvorstände zu rekrutieren, die am noch zu
bestimmenden Abstimmungstag – möglichst freiwillig – eine ehrenamtliche
Tätigkeit ausüben. Konkret sind je Abstimmungsvorstand 9 Personen erforderlich.
Der Abstimmungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
¾
1 Abstimmungsvorsteher/in
¾
1 stellvertretende/r Abstimmungsvorsteher/in
¾
1 Schriftführer/in
¾
1 stellvertretende/r Schriftführer/in
¾
5 Beisitzer/innen
Bei 3 Abstimmungsbezirken sind daher
insgesamt mindestens 27 Personen (zuzüglich Reserve) für eine Mitarbeit zu
gewinnen.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in
den Gemeindeabstimmungsausschuss aus Anlass des Bürgerentscheids zum Standort
der Skateanlage in der Gemeinde Laboe:
Mitglieder |
persönliche
Stellvertreter |
|||
Name |
Vorname |
Funktion |
Name |
Vorname |
Körber |
Sönke |
Gemeindeabstimmungsleiter |
Wahl
entfällt |
|
Bern |
Claudia |
Beisitzer/in |
Hegewald |
Marcus |
Kleinfeld |
Annette |
Beisitzer/in |
Plagmann |
Jan-Rolf |
Petrowski |
Günter |
Beisitzer/in |
Erdmann |
Jörg |
Diekötter |
Margret |
Beisitzer/in |
Wackernagel |
Bernd |
Lüthje |
Uwe |
Beisitzer/in |
Cornehl |
Helge |
Slenczek |
Tobias |
Beisitzer/in |
Kuhn |
Wilhelm |
Meggle |
Michael |
Beisitzer/in |
Burbank |
Ina |
Zobel |
Petra |
Beisitzer/in |
Bauer |
Sebastian Timo |