Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindeabstimmungsausschuss aus Anlass des Bürgerentscheids zum Standort der Skateanlage
Vorlage
LABOE/BV/264/2018
Aktenzeichen
III / BE Laboe
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Gemeinde Laboe wurde durch Einreichung beim Amt Probstei am 26.09.2018 (09:10 Uhr) ein Bürgerbegehren zum Standort der gemeindlichen Skateanlage initiiert (§ 9 Abs. 5 Satz 1 GKAVO).

 

Die Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens beantragen, dass folgende Frage in der Gemeinde Laboe zum Bürgerentscheid gestellt wird:

 

Stimmen Sie gegen den Bau einer Skaterbahn im Rosengarten, und fordern einen Alternativstandort?“

 

Die rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sich nach § 16 g Abs. 3 Satz 1 bis 3 GO wie folgt dar:

 

Über Selbstverwaltungsaufgaben können die Bürgerinnen und Bürger einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung sowie eine von der zuständigen Verwaltung zu erarbeitende Übersicht über die zu erwartenden Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten.

 

Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von mindestens 10 % der Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterschrieben sein (Quorum). Die Angaben werden vom Amt Probstei für die Gemeinde Laboe geprüft (§ 16 g Abs. 4 GO).

 

Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet nach § 16 g Abs. 5 Satz 1 GO die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Eingang.

 

Um der Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Zulässigkeit zu ermöglichen, trifft § 9 Abs. 5 Satz 2 GKAVO die Anordnung, dass dieser unverzüglich eine Kopie einer Antragsliste und eines Einzelantrags zuzuleiten ist. Dies ist geschehen.

 

Entspricht der Inhalt des Bürgerbegehrens den gesetzlichen Vorschriften, veranlasst die Kommunalaufsichtsbehörde die Prüfung der Antragslisten und Einzelanträge durch die zuständige Meldebehörde. Die Meldebehörde bescheinigt die Richtigkeit der Eintragungen und der Wahlberechtigung und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung unverzüglich der Kommunalaufsichtsbehörde mit (§ 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 GKAVO).

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt das Quorum nach § 16 g Abs. 4 der Gemeindeordnung fest; dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten der letzten Gemeindewahl maßgebend (§ 9 Abs. 6 Satz 1 GKAVO). Diese betrug 4.330, so dass das Quorum bei 433 Stimmberechtigten liegt.

 

Das eingereichte Bürgerbegehren trägt insgesamt gültige 543 Unterschriften, so dass das Quorum erreicht wurde. Insgesamt wurden der Meldebehörde 558 Unterschriften zur Prüfung vorgelegt, so dass rund 97,31 % der Unterschriften gültig waren.

 

Die Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Plön hat mit Bescheid vom 05.11.2018 (Az. 142-0330/12) die Zulässigkeit des am 26.09.2018 eingereichten Bürgerbegehrens zur Frage des Standorts der Skateanlage in der Gemeinde Laboe festgestellt.

 

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die im Rahmen des Abstimmungsverfahrens notwendig werdenden Entscheidungen unverzüglich zu treffen.

 

Für die Durchführung des Bürgerentscheids gelten nach § 10 Abs. 3 GKAVO die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Kreiswahlordnung über die Gemeindewahl entsprechend.

 

Entsprechende Anwendung bedeutet, dass sich die Vorschriften zur Gemeindewahl nach ihrem Sinn und Zweck auf einen Bürgerentscheids übertragen lassen. Aus dem GKWG kommen insbesondere folgende Vorschriften für eine entsprechende Anwendung in Betracht:

 

¾     Abstimmungsleitung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKWG)

 

¾     Bestimmung der stellvertretenden Abstimmungsleitung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

 

¾     Wahl der Beisitzer im Abstimmungsausschuss (§ 12 Abs. 3 GKWG)

 

¾     Berufung der Abstimmungsvorstände (§ 14 GKWG)

 

¾     Bildung der Abstimmungsbezirke (§ 16 GKWG)

 

¾     Abstimmungsverzeichnisse und Abstimmungsscheine für die Briefabstimmung (§ 17 GKWG)

 

¾     Feststellung der Abstimmungsergebnisse (§§ 34 bis 36 GKWG)

 

¾     Einsprüche gegen die Gültigkeit des Bürgerentscheids (§ 38 GKWG)

 

¾     Beschluss der Gemeindevertretung über die Gültigkeit des Bürgerentscheids (§ 39 GKWG)

 

Die Abstimmung wird durch die Abstimmungsorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Abstimmungsorgane für die Gemeinde der Gemeindeabstimmungsausschuss und die Gemeindeabstimmungsleitung sowie nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 GKWG die Abstimmungsvorstände in den Abstimmungsbezirken.

 

Abstimmungsleiter in der Gemeinde ist kraft Gesetzes grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindeabstimmungsleiter), sofern er nicht

 

  1. Vertretungsberechtigter der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens (entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKWG) oder

 

  1. Mitglied eines anderen Abstimmungsorgans (entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKWG)

 

ist. Solche Verhinderungsgründe liegen nicht vor. Der Bürgermeister kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Abstimmungsleiters verzichten, ohne dass es dazu einer Begründung bedarf.

 

Im Verhinderungsfall oder im Verzichtsfall wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Abstimmungsleiterin oder zum Abstimmungsleiter. Die Amtsdauer der bzw. des Gewählten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Abstimmung unanfechtbar geworden ist (§ 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Laboe hat bereits erklärt, dass er die Funktion des Gemeindeabstimmungsleiters nicht wahrnehmen möchte, um so einen Gleichlauf zwischen der Bürgermeisterwahl und dem Bürgerentscheid zu ermöglichen (vgl. unten).

 

Den Abstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet bilden gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Abstimmungsleiterin als Vorsitzende oder der Abstimmungsleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Abstimmung aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten.

 

Bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindeabstimmungsausschusses sollen möglichst die im Abstimmungsgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Da der Gemeindeabstimmungsausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Abstimmung aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Abstimmung aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten außer der Gemeindeabstimmungsleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindeabstimmungsausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindeabstimmungsausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

Dem Grundsatz folgend, dass sich die Abstimmung als Demokratierecht in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht, sind die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Abstimmungsberechtigten des jeweiligen Abstimmungsgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Abstimmungsausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die Abstimmungsberechtigten grundsätzlich gesetzlich verpflichtet sind (§ 55 GKWG).

 

Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Abstimmungsgebiet (nicht nur in der Gemeindevertretung) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht, geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindeabstimmungsausschuss vorzuschlagen.

 

Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig. Die gewählten Beisitzer/innen müssen selbständig und eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass im Verhinderungsfall die jeweilige Stellvertretung die Aufgaben übernimmt.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindeabstimmungsausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am - noch nicht terminierten - Abstimmungstag

 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

  1. seit mindestens sechs Wochen im Abstimmungsgebiet eine Wohnung haben oder sich im Abstimmungsgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebietes haben sowie

 

  1. nicht nach § 4 GKWG vom Abstimmungsrecht ausgeschlossen sind.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Abstimmungstag erfüllt sein.

 

In den Gemeindeabstimmungsausschuss können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.    Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsgebiet

 

2.    Neufeststellung des Abstimmungsergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Gemeindevertretung

 

3.    Entscheidungen über Beschwerden wegen des Abstimmungsverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern dies erforderlich werden sollte.

 

Im Rahmen der Sitzung des Gemeindewahlausschusses LABOE/BGM/01/2018  vom 10.10.2018 für die am 17.03.2019 stattfindende Bürgermeisterwahl hatte der Gemeindewahlleiter unter TOP 4 darauf hingewiesen, dass es bei einer möglichen Verbindung der Bürgermeisterwahl und des Bürgerentscheids sinnvoll sei, die Funktionen im Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl und im Gemeindeabstimmungsausschuss für den Bürgerentscheid mit den identischen Personen zu besetzen. Da die Fristen und Termine bei der Wahl und der Abstimmung im Falle einer Zusammenlegung jeweils gleich wären, drängt sich eine derartige Option auf. Vor diesem Hintergrund hatten sämtliche anwesenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses für die Bürgermeisterwahl eine entsprechende Bereitschaft kommuniziert. Daher sieht der vorgelegte Beschlussvorschlag eine entsprechend identische Besetzung vor.

 

Im Falle einer Zusammenlegung von Bürgermeisterwahl und Bürgerentscheid am 17.03.2019 würden die Mitglieder in den Wahlvorständen auch gleichzeitig den Abstimmungsvorstand bilden.

 

Bereits an dieser Stelle wird erneut darauf hingewiesen, dass auch bei der Berufung der Mitglieder der Abstimmungsvorstände für die 3 Abstimmungsbezirke nach § 14 Abs. 1 GKWG die politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden sollen. Die politischen Parteien und Wählergruppen werden daher bereits an dieser Stelle dazu aufgefordert, aktiv Mitglieder für die Abstimmungsvorstände zu rekrutieren, die am noch zu bestimmenden Abstimmungstag – möglichst freiwillig – eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Konkret sind je Abstimmungsvorstand 9 Personen erforderlich. Der Abstimmungsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

 

¾     1 Abstimmungsvorsteher/in

 

¾     1 stellvertretende/r Abstimmungsvorsteher/in

 

¾     1 Schriftführer/in

 

¾     1 stellvertretende/r Schriftführer/in

 

¾     5 Beisitzer/innen

 

Bei 3 Abstimmungsbezirken sind daher insgesamt mindestens 27 Personen (zuzüglich Reserve) für eine Mitarbeit zu gewinnen.


Anlagenverzeichnis:

 

./.


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindeabstimmungsausschuss aus Anlass des Bürgerentscheids zum Standort der Skateanlage in der Gemeinde Laboe:

 

Mitglieder

persönliche Stellvertreter

Name

Vorname

Funktion

Name

Vorname

Körber

Sönke

Gemeindeabstimmungsleiter

Wahl entfällt

Bern

Claudia

Beisitzer/in

Hegewald

Marcus

Kleinfeld

Annette

Beisitzer/in

Plagmann

Jan-Rolf

Petrowski

Günter

Beisitzer/in

Erdmann

Jörg

Diekötter

Margret

Beisitzer/in

Wackernagel

Bernd

Lüthje

Uwe

Beisitzer/in

Cornehl

Helge

Slenczek

Tobias

Beisitzer/in

Kuhn

Wilhelm

Meggle

Michael

Beisitzer/in

Burbank

Ina

Zobel

Petra

Beisitzer/in

Bauer

Sebastian Timo