Betreff
4. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit
Vorlage
AMTPR/BV/028/2018
Aktenzeichen
III / LAufnG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Amt Probstei errichtet und unterhält auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 seiner Satzung zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit (Satzung) eine Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

Die Einrichtung dient nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind, von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder sich in einer vergleichbaren außergewöhnlichen wohnwirtschaftlichen Notlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft zu verschaffen oder diese zu erhalten, die den Anforderungen des soziokulturellen Existenzminimums entspricht.

 

Die Einrichtung besteht nach § 1 Abs. 3 der Satzung aus vier selbstständigen Teileinrichtungen. Die Teileinrichtungen haben folgende Standorte:

 

  1. An der Schanze 2, 24253 Probsteierhagen

 

  1. Holzredder 1, 24217 Schönberg

 

  1. Große Mühlenstraße 24, 24217 Schönberg

 

  1. Korshagener Redder 3, 24217 Schönberg.

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als Folge der Zuweisung zur Nutzung wird durch das Amt Probstei eine Benutzungsgebühr erhoben (§ 4 der Satzung).

 

Diese Benutzungsgebühr, die nach den jeweiligen Teileinrichtungen differenziert ermittelt wird, ist nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen des KAG für die Jahre 2019 bis 2021 für die Teileinrichtungen 4 („Korshagener Redder 3, 24217 Schönberg“) neu zu kalkulieren und normativ zu bestimmen. Dies macht eine Änderung des § 8 Nr. 4 der Satzung, mit dem die Höhe der Gebühr für diese Teileinrichtung festgelegt wird, erforderlich.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf trifft – auf der Basis der Kalkulation für die betroffene Teileinrichtung – die notwendigen Festlegungen, um kostendeckende Gebühren zu erheben.

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG kann für die Gebührenbemessung ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden. Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

 

Die Minderung des Gebührensatzes bei der Teileinrichtung 4 ist folgenden Umständen geschuldet:

 

a)    beim Ansatz der Personalkosten nicht mehr 3 Stellen sondern nur noch 2 Stellen berücksichtigt werden,

 

b)    kein Entgelt für einen Sicherheitsdienst einkalkuliert wird,

 

c)    an dessen Stelle jedoch externe Dienstleistungen (anderweitig nicht genannt) in Höhe von rund 14.600,00 EUR berücksichtigt werden und

 

d)    der Auslastungsgrad der Teileinrichtung statt mit bisher 75 % nunmehr mit 100 % berücksichtigt wird.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Gebührenkalkulation

 

¾     Entwurf der 4. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss beschließt

 

  1. die vorgelegte Gebührenkalkulation für die Gebührenperiode 2019 bis 2021 in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/028/2018,

 

  1. sich den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessensentscheidungen anzuschließen,

 

  1. die 4. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/028/2018.