hier: Aufstellungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Eigentümer des in der Anlage
gekennzeichneten Gebietes hat beantragt, einen kleinen Campingplatz auf seinem
Grundstück einzurichten. Er beabsichtigt in sehr begrenztem Maße sowohl
Campinghäuser als auch Stellplätze für Wohnmobile zur Verfügung zu stellen. Ein
Sanitärgebäude, ggf. mit integriertem Kiosk und einer kleinen Rezeption sollen
das Angebot abrunden. Der Eigentümer hat erklärt, die Kosten der Planung zu
übernehmen.
Die Gemeinde Stakendorf ist durch ihre Nähe
zur Ostsee auch touristisch eine sehr interessante Gemeinde. Der Bedarf an
kleinen Campinghütten, die zum Teil auch nur tageweise gemietet werden können,
steigt stetig an, das gilt insbesondere auch für Fahrradtouristen. Der
Ostseestrand liegt in einer Entfernung von ca. 2,5 Km und ist damit nicht nur
für Fahrradfahrer, sondern durchaus auch für Fußgänger eine zumutbare
Entfernung.
Die Umsetzung der Planung eines
Campingplatzes erfordert zunächst die Aufstellung einer 5. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 5. Im
Rahmen der Planverfahren müssen dann insbesondere die Auswirkungen von
Schallemissionen auf die unmittelbare nachbarschaftliche Wohnbebauung sowie die
naturschutzfachlichen Belange geprüft werden. Die Durchführung der
Planverfahren kann im Parallelverfahren erfolgen.
Es wird nun empfohlen, das Planverfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 5 einzuleiten. Die Planinhalte werden im Rahmen der
Durchführung des Planverfahrens entwickelt und noch intensiv zu beraten und zu
beschließen sein.
Anlagenverzeichnis:
1 Plan mit Kennzeichnung des Geltungsbereichs
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 5 für das Gebiet „Am Ortsrand, südlich der Dorfstraße
und westlich des Mühlenweg“ (Aufstellungsbeschluss).
- Der Planungsauftrag für die städtebaulichen Leistungen wird an das
Planungsbüro Blank, für die naturschutzfachlichen Leistungen an das
Planungsbüro ALSE, Herr Dr. Liedl, für die schalltechnische Untersuchung
an das Büro Akustik Labor Busch und für die Erschließungsplanung bis zur
Leistungsphase III der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure an
das Ingenieurbüro Hauck erteilt.
- Die Planungskosten sind der Gemeinde vom Eigentümer zu erstatten.
Hierzu ist ein entsprechender Vertrag zur Übernahme der Planungskosten
abzuschließen.