Betreff
Feststellung der Ergebnisse der Gemeindewahlen in den Gemeinden des Amtes Probstei (ohne Probsteierhagen und Schönberg)
Vorlage
AMTPR/IV/024/2018
Aktenzeichen
III /KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Am 06.05.2018 fanden in Schleswig-Holstein die Gemeinde- und Kreiswahlen statt. Für die Gemeinden des Amtes Probstei sind nun deren Wahlergebnisse für die Gemeindewahlen durch den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene festzustellen. Ausgenommen bleibt die Gemeinde Probsteierhagen, da die dortige Gemeindewahl wegen des Todes eines unmittelbaren Bewerbers abgesagt werden musste. In Probsteierhagen wird die Gemeindewahl im Rahmen einer sogenannten Nachwahl am 27.05.2018 stattfinden. Für die Gemeinde Schönberg wird das Wahlergebnis durch deren eigenen Gemeindewahlausschuss festgestellt werden.

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GKWO).

 

Er kann hierzu die in § 62 Abs. 1 GKWO bezeichneten Unterlagen – also die gültigen Stimmzettel, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die entgegengenommenen Wahlscheine – in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKWO). Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKWO).

 

Eine solche Einsichtnahme war in keinem der Wahlbezirke erforderlich.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Die Wahlvorstände in den betroffenen Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und auch der gebotenen Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Anlass für eine solche korrigierende Entscheidung durch den Gemeindewahlausschuss besteht nach Auffassung der Gemeindewahlleitung in keinem Wahlbezirk.

 

Folgende Besonderheiten sind bei der Ermittlung der Wahlergebnisse zu berücksichtigen:

 

Im Wahlkreis 1 der Gemeinde Höhndorf muss ein Losentscheid durchgeführt werden, weil zwischen den Bewerbern Kay-Christian-Stoltenberg (CDU) und Thies Bötel (WHG) Stimmgleichheit bei jeweils 103 Stimmen besteht; das endgültige Ergebnis kann erst nach dem Losentscheid festgestellt werden. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 GKWG zieht der Gemeindewahlleiter das Los in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses. Dieser Losentscheid klärt (lediglich) die Frage, wem der beiden Bewerber das Direktmandat zufällt. Beide Bewerber würden nämlich ohnehin ihren Sitz über die Liste erringen.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     (vorläufige) Anlage 1 zur Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahlen (gewählte Bewerber/innen)

 

¾     (vorläufige) Anlage 2 zur Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der Gemeindewahlen (am Verhältnisausgleich teilnehmende Parteien und Wählergruppen)