Betreff
Zulassung eines Wahlvorschlages für die Nachwahl (Gemeindewahl) in der Gemeinde Probsteierhagen am 27.05.2018
Vorlage
AMTPR/IV/023/2018
Aktenzeichen
III / KomWahl 2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Stirbt ein unmittelbarer Bewerber nach der Zulassung seines Wahlvorschlages und vor Beginn der Gemeindewahl, so ist die Gemeindewahl nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 GKWG vom Gemeindewahlleiter abzusagen und um höchstens 6 Wochen zu verschieben (Nachwahl).

 

Ein solcher Fall ist nun in der Gemeinde Probsteierhagen eingetreten.

 

Durch die Wählergruppe „Wählergemeinschaft Probsteierhagen“ (WGP) wurde als unmittelbarer Bewerber für die Gemeindewahl

 

Herr Wolfram Schlauderbach, geboren 1951, Dorfstraße 21, 24253 Probsteierhagen

 

für die Gemeindewahl im Wahlkreis Probsteierhagen vorgeschlagen.

 

Wolfram Schlauderbach, dessen Wahlvorschlag durch den Gemeindewahlausschuss am 16.03.2018 zugelassen wurde, verstarb am 06.04.2018.

 

Daher ist die Gemeindewahl in der Gemeinde Probsteierhagen abzusagen und um höchstens 6 Wochen zu verschieben. Der Termin für die erforderliche Nachwahl wurde durch die Gemeindewahlleitung in Abstimmung mit der Gemeinde auf den 27.05.2018 festgelegt (vgl. Bekanntmachung vom 09.04.2018).

 

Bei einer Nachwahl wegen Todes eines Bewerbers fordert der Gemeindewahlleiter gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dessen Bewerber gestorben ist, auf, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Diese Aufforderung erging mit Schreiben vom 09.04.2018.

 

In Übereinstimmung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 GKWO wurde die Frist für die Einreichung des Wahlvorschlages auf den 23.04.2018 bestimmt.

 

Die Wahlvorschlagsträgerin reichte bereits am 10.04.2018 einen den verstorbenen Bewerber ersetzenden unmittelbaren Wahlvorschlag ein.

 

Dieser Wahlvorschlag ist frei von Mängeln und daher durch den Gemeindewahlausschuss zuzulassen.

 

Das Verfahren für die Nachwahl läuft wie folgt ab:

 

Bei der Nachwahl wird nach den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen gewählt. Das Wählerverzeichnis wird nicht erneut zur Einsichtnahme bereitgehalten und nicht berichtigt. Die für die Hauptwahl (06.05.2018) gebildeten Wahlbezirke und vorgesehenen Wahlräume bleiben unverändert (§ 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 GKWO).

 

Die Wahlberechtigten wurden darauf hingewiesen, dass die für die Hauptwahl (06.05.2018) ausgestellten Wahlscheine nicht für die Nachwahl gültig sind, da diese für die Kreiswahl und die mit ihr verbundene Gemeindewahl ausgestellt wurden und nur eine der beiden Wahlen im Rahmen einer Nachwahl durchgeführt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 GKWO).