Sachverhalt:
Die Gemeinde Prasdorf betreibt die
Niederschlagswasserbeseitigung als kostenrechnende Einrichtung im Sinne des §
11 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO), wobei sich die Benutzungsgebühren
nach § 6 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) berechnen. Hierbei ist zwingend das
Kostendeckungsprinzip als Kostenüberschreitungsverbot und Kostendeckungsgebot
zu beachten.
Derzeit wird eine Niederschlagswassergebühr
von 0,50 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche für den
Kalkulationszeitraum 2015 bis 2017 erhoben. Der Kalkulationszeitraum endet
somit zum 31.12.2017.
Die beigefügte Gebührenkalkulation für den
Kalkulationszeitraum 01.01.2018 – 31.12.2020, die unter Berücksichtigung der
Jahresrechnungsergebnisse 2014 bis 2016 erstellt worden ist, zeigt, dass eine
Gebührenanpassung ab 01.01.2018 nicht vorgenommen werden muss. Es ergibt sich
lediglich eine Differenz von 0,02 €/m². Wegen Geringfügigkeit erfolgt keine
Gebührenanpassung.
Der Gebührenkalkulation zugrunde liegt der
Beschluss des Finanzausschusses vom 21.11.2017, wonach ein
Verteilungsverhältnis von 35% Straßenentwässerung und 65%
Grundstücksentwässerung vorgenommen worden ist.
Im Zuge der Gebührensicherheit muss jedoch
noch eine genaue Überprüfung des gewählten Verteilungsverhältnisses nach den
tatsächlichen Verhältnissen vorgenommen werden. Hierzu müssen die
angeschlossenen Straßenflächen exakt ermittelt werden.
Beschlussvorschlag für den Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung die beigefügte Gebührenkalkulation für den
Kalkulationszeitraum 2018 – 2020 zu beschließen. Eine Gebührenanpassung ist
nicht erforderlich. Die Gebühr von 0,50 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger
Grundstücksfläche bleibt in unveränderter Höhe bestehen.
Beschlussvorschlag für die Gemeindevertretung:
Auf Empfehlung des Finanzausschusses
beschließt die Gemeindevertretung die beigefügte Gebührenkalkulation für den
Kalkulationszeitraum 2018 – 2020. Eine Gebührenanpassung ist nicht
erforderlich. Die Gebühr von 0,50 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger
Grundstücksfläche bleibt in unveränderter Höhe bestehen.