Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hatte im Zusammenhang mit der Verabschiedung der
Ersten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg in ihrer
Sitzung SCHÖN/GV/09/2017 vom 02.11.2017 unter TOP 11 unter anderem folgenden
Beschluss gefasst:
„Die Satzung der Gemeinde Schönberg/Holstein über die Erhebung von
Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg
ist insgesamt zu überarbeiten und den Gremien bis Ende des Jahres 2018 zur
Beschlussfassung vorzulegen.“
Diesem Auftrag folgend, hat die Amtsverwaltung den in der Anlage
beigefügten Entwurf einer „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde
Schönberg“ erarbeitet, der nun zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt
wird.
Die Regelungen des Entwurfs werden wie folgt begründet:
Allgemeines
Der vorgelegte Satzungsentwurf führt die bislang geltenden Satzungen
über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen von 25.03.1985 und über die
Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an solchen Straßen vom 01.06.2005
zu einem einheitlichen Regelwerk zusammen.
Im Rahmen der Diskussion innerhalb der gemeindlichen Gremien war
deutlich geworden, dass das mit den Sondernutzungen im Zusammenhang stehende
Regelwerk stark veraltet ist und deshalb einer grundlegenden Revision
unterzogen werden soll.
Da die Erlaubnis zur Erteilung einer Sondernutzung und die dafür als
Gegenleistung erhobenen Gebühren in einem untrennbaren Zusammenhang stehen,
sollen diese beiden Rechtsbereiche künftig in einer Satzung normiert werden.
Dies bietet sowohl für die Rechtsanwendung als auch für den jeweiligen Sondernutzungsberechtigten
den Vorteil, dass die jeweils einschlägigen Regelungen klar und strukturiert
innerhalb einer Satzung getroffen werden.
Inhaltlich gliedert sich die Satzung in drei Abschnitte. Der Abschnitt
I befasst sich mit Erlaubnissen für Sondernutzungen, der Abschnitt II behandelt
die Sondernutzungsgebühren und der Abschnitt III beinhaltet die notwendigen
Übergangs- und Schlussbestimmungen, die gleichermaßen für die Abschnitte I und
II gelten.
Im Einzelnen werden die Regelungen wie folgt begründet:
Zu § 1 (Sachlicher
Geltungsbereich)
Zu Absatz 1
Die Vorschrift bestimmt, für welche Straßen das Recht der
Sondernutzungen gilt. Sie schließt in ihren Geltungsbereich die öffentlichen
Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie die Ortsdurchfahrten
im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ein, soweit sich diese im Gebiet
der Gemeinde befinden.
Die Vorschrift folgt damit der Terminologie in § 2 StrWG. Öffentliche
Straßen sind danach Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind. Einen Unterfall der öffentlichen Straßen bilden die
Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Absatz
1 Nummer 3 und Nummer 4 StrWG. Für diese Straßen ist die Gemeinde nach § 13 Absatz
1 StrWG sowie § 15 Absatz 1 StrWG Trägerin der Straßenbaulast. In dieser
Eigenschaft obliegen der Gemeinde alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Bau und
der Unterhaltung der Straßen. Gleiches gilt für die Ortsdurchfahrten im Sinne
des § 4 StrWG. Nach § 12 Absatz 2 StrWG obliegt der Gemeinde die Straßenbaulast
für die klassifizierten Straßen insoweit, als dass sich diese auf Gehwege,
Parkplätze, Standspuren und Straßenentwässerungseinrichtungen, auf Radwege und
gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege erstreckt.
Zu Absatz 2
Die Norm bestimmt in Übereinstimmung mit § 2 Absatz 2 StrWG die
Bestandteile der Straßen, die in den Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 des
Entwurfs fallen.
Zu Absatz 3
Ausgenommen vom Geltungsbereich der Satzung sind Straßen für die Zeit,
in der auf ihnen öffentliche Märkte nach den Bestimmungen der GewO abgehalten
werden. Wochenmärkte und ähnliche Märkte, die dem Geltungsbereich des
Gewerberechts zuzuordnen sind, unterfallen ausschließlich den
gewerberechtlichen Bestimmungen, die den Betreibern solcher Märkte besondere
Pflichten auferlegt aber auch Privilegien einräumt.
Zu Absatz 4
In § 28 Absatz 1 StrWG wird zum Ausdruck gebracht, dass sich auf der
Grundlage von § 23 Absatz 1 StrWG eingeräumte Nutzungen von
Straßenbestandteilen in den Formen des bürgerlichen Rechts vollziehen, wenn
¾
Bereiche
genutzt werden, die nicht dem Gemeingebrauch dienen, sondern außerhalb der
Verkehrsflächen liegen,
¾
die
Nutzung der öffentlichen Versorgung dient, und zwar auch dann, wenn
Verkehrsflächen genutzt werden,
¾
in den
Fällen des § 16 StrWG der Träger der Straßenbaulast der genutzten Straßenteile
weder das Land noch eine Gebietskörperschaft ist und
¾
die
Nutzung des Luftraums über öffentlichen Straßen über 4,50 m hinausgeht.
In den vorstehend genannten Fällen liegt nach der Konstruktion des
Gesetzes eine öffentlich-rechtliche Sondernutzung nicht vor. Daher kann die
Satzung für diese Fälle keine Geltung beanspruchen.
Zu § 2 (Erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen)
Zu Absatz 1
Wie bisher auch, benötigt derjenige, der eine Straße über den
Gemeingebrauch hinaus nutzen will (Sondernutzung), eine Erlaubnis der Gemeinde,
soweit im vorliegenden Entwurf nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt wird.
Nach § 20 Absatz 1 Satz 1 StrWG ist der Gebrauch der öffentlichen
Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften
zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch).
Der Gemeingebrauch ist dadurch gekennzeichnet, dass er ein
„Jedermann-Recht“ ist. Dies bedeutet, dass jede Person zulassungsfrei und
unentgeltlich dazu berechtigt ist, eine öffentliche Straße zu benutzen.
Derjenige, der eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus
beansprucht, schränkt damit gleichzeitig den Gemeingebrauch zu Gunsten Dritter
ein. Vor diesem Hintergrund behält sich die Gemeinde das Recht vor,
Sondernutzungen zu beschränken, um im Gegenzug den Gemeingebrauch aufrecht zu
erhalten. Zum Gemeingebrauch gehören neben der Erschließung, also der
Gewährleistung von Zufahrt und Zugang zum Grundstück, in der Regel folgende
weitere Funktionen:
¾
Aufnahme
des Straßenverkehrs
¾
Ort
wirtschaftlicher und sozialer Kontakte („kommunikativer Gemeingebrauch“)
¾
Vermittlung
der geschäftlichen Beziehungen zu den Verkehrsteilnehmern
¾
Sicherung
des Zutritts von Licht und Luft für Gebäude
¾
Platz
für die Unterbringung öffentlicher und privater Einrichtungen auf und unter der
Straßenoberfläche sowie im Luftraum über der Straßenoberfläche
¾
Städtebauliche
Funktionen
¾
Ökologische
Funktionen (Frischluftschneisen, Grüngürtel, Alleen etc.)
Zu Absatz 2
Nach § 29 StVO bedürfen Veranstaltungen, die mit einer übermäßigen
Straßenbenutzung einhergehen, einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis. In
diesem Zusammenhang bestimmt § 21 Absatz 6 StrWG, dass es keiner Erlaubnis zur
Sondernutzung bedarf. Vor der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde hat diese
aber die Gemeinde zu hören. Die von der Gemeinde geforderten Bedingungen,
Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis
aufzuerlegen. Entsprechendes gilt für straßenverkehrsrechtlich relevante
Sachverhalte, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen. Die
straßenverkehrsrechtlichen Verfahren vor der Straßenverkehrsbehörde führen in
der Weise zu einer Konzentrationswirkung, dass mit der straßenverkehrsrechtlichen
Erlaubnis auch die Sondernutzung bewilligt wird, die jedoch im Einklang mit dem
gemeindlichen Willen stehen muss.
Zu Absatz 3
Sofern neben der Erlaubnis zur Sondernutzung weitere Erlaubnisse
erforderlich sind, um die gewünschte Nutzung zu legalisieren, werden diese
durch eine erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt. Es ist dann Sache
des Antragstellers, weitere Erlaubnisse bei den dafür zuständigen Behörden
einzuholen.
Zu § 3 (Erlaubnis)
Die Vorschrift regelt in Übereinstimmung mit § 21 StrWG die
Erforderlichkeit einer Erlaubnis, um eine über den Gemeingebrauch hinausgehende
Sondernutzung zu legalisieren.
Zu § 4 (Pflichten der Sondernutzungsberechtigten)
Die Norm regelt, welche Pflichten ein Sondernutzungsberechtigter hat,
um seine Sondernutzung rechtskonform auszuüben.
Zu § 5 (Haftung)
An dieser Stelle werden die notwendigen Bestimmungen getroffen, um der
Gemeinde die Folgen von schädigenden Ereignissen im Zusammenhang mit der
Ausübung der Sondernutzung von der Hand zu halten.
Zu § 6 (Verfahren)
Mit § 6 des Entwurfs werden die notwendigen Regelungen zur Durchführung
eines auf Erteilung einer Sondernutzung gerichteten Verwaltungsverfahrens
getroffen.
Zu § 7 (Erlaubnisfreie
Sondernutzungen)
§ 23 Absatz 1 Satz 1 StrWG lässt es zu, dass die Gemeinde auch eine
Regelung darüber trifft, dass bestimmte Sondernutzungen ausnahmsweise keiner
Erlaubnis bedürfen. Vor diesem Hintergrund sieht § 7 Absatz 1 des Entwurfs vor,
dort Sachverhalte zu bestimmen, für die wegen ihrer Geringfügigkeit die
Erteilung einer Erlaubnis nicht erforderlich ist.
Denkbar ist es beispielsweise, bestimmte Werbe- oder
Verkaufseinrichtungen und Automaten von einer Erlaubnispflicht auszunehmen.
Ähnliches könnte erwogen werden für künstlerische Darbietungen, wie zum
Beispiel Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben, nicht elektronisch
verstärkte Instrumentalmusik oder Kleinkunstaktionen.
Nach der gegenwärtigen Rechtslage (vgl. § 5 Absatz 1 der Satzung vom
25.03.1985) gilt die Erlaubnis für die nachstehenden Sondernutzungen als
erteilt, wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt
oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde angezeigt sind
und die Gemeinde zugestimmt hat:
¾
Vordächer,
Sonnendächer, Markisen, Gesimse, Balkone, Fensterbänke in einer Höhe von
mindestens 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
¾
Hinweisschilder
auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
¾
Wartehallen
und ähnliche Einrichtungen für den Omnibuslinienverkehr.
Zu § 8 (Sondernutzungsgebühren)
Zu Absatz 1
Als Gegenleistung für die Erlaubnis, eine öffentliche Straße über den
Gemeingebrauch hinaus im Rahmen einer Sondernutzung zu benutzen, wird durch § 8
Absatz 1 des Entwurfs bestimmt, dass Sondernutzungsgebühren zu erheben sind.
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach der Anlage zur Vorschrift.
Der Gebührentarif beinhaltet in der Fassung dieses Entwurfs diejenigen
Gebührentatbestände, die auch bisher zur Anwendung gekommen sind. Aus
rechtlicher Sicht bestünde die Möglichkeit, diesen Gebührentarif
differenzierter auszugestalten. Aus praktischer Sicht ist dies jedoch nicht
erforderlich.
Die vorstehend genannte Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom
02.11.2017 beinhaltete auch den Auftrag, den Vollzug der Gebührensatzung in der
Fassung der Ersten Satzung vom 03.11.2017 auf Praxistauglichkeit zu überprüfen.
Aus Sicht der Amtsverwaltung hat sich das bisherige Regelwerk in der
Vollzugspraxis bewährt.
Hinsichtlich der Höhe der Gebühren ist anzumerken, dass § 26 Absatz 5
Satz 3 StrWG die Grundsätze für die Bemessung der Gebühren dahingehend
umschreibt, dass es im Wesentlichen darauf ankommt, die Gebührensätze zu
bemessen nach
¾
Art und
Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und
¾
dem
wirtschaftlichen Interesse des Nutzungsberechtigten.
Sondernutzungsgebühren unterfallen ausdrücklich nicht dem
Gebührenbegriff des Kommunalabgabenrechtes im KAG. Dennoch versteht die
Rechtsprechung die Sondernutzungsgebühren überwiegend nicht als Entgelt
besonderer Art, sondern will diese zumindest teilweise auch so wie eine andere
Gebühr behandelt wissen und die auf der reinen Nutzung des fremden Eigentums
ausgerichtete Gebührenbemessung verhindern. Beurteilungsgrundlage für die Höhe
der Sondernutzungsgebühren soll, wie im übrigen Gebührenrecht auch, das
Äquivalenzprinzip sein, welches besagt, dass die Gebühren nicht im
Missverhältnis zur gebotenen Leistung stehen dürfen. Die Frage ist dann, was
als gebotene Leistung anzusehen ist.
Die Rechtsprechung versteht unter der gebotenen Leistung (nur) die
Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs. Es mag dahingestellt bleiben,
ob es angebracht ist, dies als eine Leistung zu bezeichnen. Jedenfalls
erscheint es schwierig, diese Leistung nachvollziehbar zu monetarisieren.
Denn bei einer solchen Sichtweise könnte der Maßstab nicht in der Weise
angewendet werden, dass zum Beispiel eine Gebühr für einen Plakatständer anders
bemessen wird als für einen Gewinn bringenden Automaten von gleicher
Grundfläche. Da die Rechtsprechung aber im Ergebnis eine Differenzierung der
Gebühren auch nach Art und wirtschaftlicher Bedeutung der Nutzung akzeptiert,
zeigt sich, dass bei Sondernutzungsgebühren andere Kriterien berücksichtigt
werden müssen als etwa bei Benutzungsgebühren für Einrichtungen, die
ausschließlich für die entgeltliche Benutzung vorgehalten werden und deren
Leistungen für alle Benutzer den gleichen Wert haben. Soweit eine Sondernutzung
zur Teilnahme am Wirtschaftsleben ausgeübt wird, erscheint es zumindest nicht
abwegig, sich bei der Gebührenbemessung auch daran zu orientieren, welchen
Preis die Nutzung im Wirtschaftsleben hätte.
Zu Absatz 2
An dieser Stelle des Entwurfs wird klargestellt, dass auch derjenige,
der ohne die erforderliche Erlaubnis eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
ausgeübt, gleichwohl verpflichtet ist, dafür Sondernutzungsgebühren zu
entrichten.
Zu Absatz 3
Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 StrWG ist der Inhaber einer
Sondernutzungserlaubnis dazu verpflichtet, dem Träger der Straßenbaulast alle
Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast nach § 21 Absatz 2 Satz 2 StrWG
angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Zu Absatz 4
Neben der Erhebung von Sondernutzungsgebühren kommt die Erhebung von
Verwaltungsgebühren in Betracht, welche den Aufwand abdecken, die mit der
Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verbunden
sind. Die Befugnis zur Erhebung von Verwaltungsgebühren steht jedoch nur dem
Amt Probstei zu, da die Gemeinde Schönberg keine eigene Verwaltung besitzt.
Zu Absatz 5
Hier werden die notwendigen Regelungen für Gebühren getroffen, die nach
Zeitabschnitten oder anderen Maßeinheiten anteilig erhoben werden.
Zu Absatz 6
Ergibt die Anwendung des Gebührentarifs, dass die in ihm festgelegte
Mindestgebühr unterschritten wird, wird gleichwohl die Mindestgebühr geschuldet.
Zu Absatz 7
Sofern (zukünftig) eine Rahmengebühr eingeführt werden sollte, würde
die Vorschrift die entsprechenden Regelungen zur Bemessung aufstellen. Darüber
hinaus ist sie mit Rücksicht auf die Regelungen im Absatz 8 (vergleiche dessen
Begründung) erforderlich.
Zu Absatz 8
Sofern sich aus der Eigenart der Sondernutzung ergibt, dass diese im
Gebührentarif nicht enthalten ist, ist der Gebührensatz anzuwenden, der für
eine vergleichbare Nutzung anzusetzen wäre. Ist auch eine vergleichbare Nutzung
nicht zu ermitteln, soll eine Rahmengebühr (vergleiche Begründung zu Absatz 7)
zur Anwendung kommen. Die Höhe dieser Rahmengebühr wäre noch zu bestimmen.
Zu § 9 (Gebührenschuldner)
Die Regelung bestimmt, wie auch nach dem bisherigen Recht, wer
Schuldner der Sondernutzungsgebühren ist. Mehrere Gebührenschuldner haften
dabei als Gesamtschuldner.
Zu § 10 (Entstehen der
Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr)
Es wird rechtlich zwingend bestimmt, wann die Sondernutzungsgebühr im
abgabenrechtlichen Sinne entsteht und wann eine entstandene und festgesetzte
Sondernutzungsgebühr fällig ist.
Zu § 11 (Erstattung von
Gebühren)
§ 11 des Entwurfs stellt den Grundsatz auf, dass bereits festgesetzte
und entrichtete Gebühren nur erstattet werden, wenn die Gemeinde die
Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner
zu vertreten sind. Zugleich wird klargestellt, dass ein Anspruch auf Erstattung
von Sondernutzungsgebühren nicht besteht, wenn der Erlaubnisnehmer die erlaubte
Sondernutzung aus in seiner Sphäre zu verantwortenden Gründen vorzeitig
aufgibt.
Zu § 12 (Gebührenfreiheit,
Stundung, Reduzierung und Erlass)
Zu Absatz 1
Sofern mit der Sondernutzung gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung verfolgt werden, werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. In
der Praxis werden Körperschaften, Vermögensmassen und Personenvereinigungen,
die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, daher nicht dazu verpflichtet sein, Sondernutzungsgebühren
für von ihnen ausgerichtete Veranstaltungen zu entrichten. Voraussetzung ist
jedoch, dass die Sondernutzung als solches auf die Ausübung einer
steuerbegünstigten Tätigkeit gerichtet ist.
Zu Absatz 2
Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühren im Einzelfall eine
unbillige Härte dar, können die Instrumente der Stundung (Hinausschieben der
Fälligkeit), Reduzierung (Verminderung der Höhe der festgesetzten
Sondernutzungsgebühren) oder Erlass (vollständiger Verzicht auf die festgesetzten
Sondernutzungsgebühren) angewendet werden. Zur Auslegung des Begriffs
„unbillige Härte“ werden die bekannten Maßstäbe der Abgabenordnung
herangezogen. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Stundung,
Reduzierung oder den Erlass richtet sich nach den Vorschriften der
Hauptsatzung.
Zu § 13 (Übergangsbestimmung)
Die Norm legt die notwendigen Übergangsbestimmungen fest.
Zu § 14 (Ordnungswidrigkeiten)
Wer ohne Erlaubnis eine Sondernutzung ausübt oder den in der
Sondernutzungserlaubnis erteilten Bedingungen und Auflagen zuwiderhandelt,
begeht kraft Gesetzes (§ 56 Absatz 1 Nummer 1 StrWG) eine Ordnungswidrigkeit.
Da diese Ordnungswidrigkeit bereits gesetzlich vorgesehen ist, unterbleibt Ihre
Normierung im § 14 des Entwurfs.
Dieser regelt, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 134 Absatz 5
GO vorliegt, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in § 4 des Entwurfs
normierten Pflichten der Sondernutzungsberechtigten verstoßen wird. Die Höhe
der anzusetzenden Geldbuße muss gegebenenfalls noch angepasst werden.
Zu § 15 (Verarbeitung
personenbezogener Daten)
Aus Gründen des Datenschutzrechtes wird hier die notwendige Norm
geschaffen, um Daten zu verarbeiten, die zur Durchführung der
satzungsrechtlichen Regelung erforderlich sind.
Zu § 16 (Inkrafttreten,
Außerkrafttreten)
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Entwurfes.
Anlagenverzeichnis:
¾ Entwurf einer Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Schönberg“ in der Fassung der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/233/2018 mit folgenden Maßgaben:
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