Sachverhalt:
Nach
§ 1 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung Schülerbetreuung und Hort
(Satzung) betreibt der Schulverband am Schulstandort in Schönberg einen Hort.
Diese Einrichtung unterfällt als Kindertageseinrichtung den Regelungen des
KiTaG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 KiTaG ist in einer Kindertageseinrichtung mit
zwei oder mehr Vormittagsgruppen ein Beirat einzurichten. Gemäß § 18 Abs. 1
Satz 2 KiTaG ist er zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung,
Vertretern der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen.
Das
vom Träger entsandte Mitglied im Beirat, Herr Stefan Hirt, hat mitgeteilt, dass
er mit Ablauf des 14.12.2017 aus dem Beirat ausscheidet. § 8 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 3 der Satzung bestimmt, dass vom Schulverband als Träger der Einrichtung
zwei Vertreter entsandt werden, die vom dafür zuständigen Gremium berufen
werden. Zuständig für die Berufung ist insoweit die Verbandsversammlung des
Schulverbandes. Mit Wirkung ab dem 15.12.2017 ist daher ein neues Mitglied in
den Beirat zu entsenden, das von der Verbandsvertretung zu wählen ist.
Beschlussvorschlag:
Die
Verbandsversammlung entsendet mit Wirkung ab dem 15.12.2017
[Name, Vorname]
als
Mitglied in den Beirat nach Maßgabe des § 18 KiTaG für den Hort am
Schulstandort Schönberg.