Betreff
3. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit
Vorlage
AMTPR/BV/017/2017
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Das Amt Probstei errichtet und unterhält auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 seiner Satzung zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit (Satzung) eine Einrichtung in der Rechtsform einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

 

Die Einrichtung dient nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die wohnungslos sind, von Wohnungslosigkeit bedroht sind oder sich in einer vergleichbaren außergewöhnlichen wohnwirtschaftlichen Notlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine Unterkunft zu verschaffen oder diese zu erhalten, die den Anforderungen des soziokulturellen Existenzminimums entspricht.

 

Die Einrichtung besteht nach § 1 Abs. 3 der Satzung aus vier selbstständigen Teileinrichtungen. Die Teileinrichtungen haben folgende Standorte:

 

  1. An der Schanze 2, 24253 Probsteierhagen

 

  1. Holzredder 1, 24217 Schönberg

 

  1. Große Mühlenstraße 24, 24217 Schönberg

 

  1. Korshagener Redder 3, 24217 Schönberg.

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung als Folge der Zuweisung zur Nutzung wird durch das Amt Probstei eine Benutzungsgebühr erhoben (§ 4 der Satzung).

 

Diese Benutzungsgebühr, die nach den jeweiligen Teileinrichtungen differenziert ermittelt wird, ist nach den abgabenrechtlichen Bestimmungen des KAG für die Jahre 2018 bis 2020 für die Teileinrichtungen 1 bis 3 neu zu kalkulieren und normativ zu bestimmen. Dies macht eine Änderung des § 8 Nr. 1 bis 3 der Satzung, mit dem die Höhe der Gebühr festgelegt wird, erforderlich.

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf trifft – auf der Basis von Kalkulationen für die jeweilige Teileinrichtung – die notwendigen Festlegungen, um kostendeckende Gebühren zu erheben. Dies betrifft insbesondere die Teileinrichtungen 1 und 2, für deren Inanspruchnahme im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zukünftig (wesentlich) höhere Gebühren zu entrichten sein werden.

 

Dies ist jedoch unumgänglich, da § 6 Abs. 2 KAG folgend für die Gebührenbemessung ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden kann und Benutzungsgebühren so bemessen werden sollen, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Die Kosten sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Hierzu zählen für die Teileinrichtungen 1 und 2 erstmals auch die nachweislich entstehenden Verwaltungskostenbeiträge. Gewinne und vor allem die Verluste aus vorherigen Kalkulationsperioden wurde rechtskonform in die Kalkulation eingestellt.

 

Die Änderungen stellen sich wie folgt dar:

 

 

Die erheblichen Steigerungen bei den Teileinrichtungen 1 und 2 sind insbesondere dem Umstand geschuldet, dass erhebliche Steigerungen bei den Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten zu verzeichnen sind bzw. waren.

 

Bei der Teileinrichtung 1 sind – beginnend ab dem Jahr 2018 – erstmals auch Abschreibungen für Abnutzung sowie eine kalkulatorische Verzinsung zu berücksichtigen. Das Objekt wird dem wirtschaftlichen Eigentum des Amtes zugeordnet, obwohl es zivilrechtlich im Eigentum der Gemeinde Schönberg steht. Da es jedoch ein Gebäude „auf fremden Grund und Boden“ darstellt, werden ab 2018 in Übereinstimmung mit den haushalts-, handels- und abgabenrechtlichen Vorschriften kalkulatorische Kosten angesetzt.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Gebührenkalkulationen

 

¾     Entwurf der 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss beschließt

 

  1. die vorgelegten Gebührenkalkulationen für die Gebührenperiode 2018 bis 2020 in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/017/2017,

 

  1. sich den in den Gebührenkalkulationen enthaltenen Ermessensentscheidungen anzuschließen,

 

  1. die 3. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/017/2017.