Betreff
1. Änderungssatzung zur Satzung vom 27.11.2009 über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/187/2017
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage ihrer Gebührensatzung vom 27.11.2009. Bei dem Satzungsbeschluss lag der Gemeindevertretung eine detaillierte Gebührenbedarfsberechnung vor. Die Gewässerunterhaltungsgebühr beträgt danach jährlich 13,55 EUR je Gebühreneinheit (GE). Im Verlauf des Jahres 2013 hatte sodann eine Überprüfung des Gebührenbedarfs stattgefunden – mit dem Ergebnis, dass der Gebührensatz von 13,55 EUR je Gebühreneinheit noch beibehalten werden konnte.

 

Inzwischen ist eine Neukalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr für die Jahre 2018 bis 2020 erfolgt und zugleich eine Nachkalkulation vorgenommen worden. Die Nachkalkulation für die abgeschlossenen Kalenderjahre 2013 bis 2016 stellt sich dabei wie folgt dar:

 

Position

Ergebnis

2013

Ergebnis

2014

Ergebnis

2015

Ergebnis

2016

A. Kosten

 

 

 

 

Umlage GUV Schönberger Au (HHST 6900.71300)

10.853,17 €

9.820,56 €

9.820,56 €

9.820,56 €

Gemeindl. Aufwendungen f. Unterhaltung / Sanierung d. Gewässerläufe / Gräben incl. Kosten f. Bauhofeinsatz (HHST 6900.51000, .67900 + ggf. .96000)

27.002,09 €

12.676,91 €

45.901,63 €

43.933,37 €

Verwaltungskostenbeitrag an Amt (HHST 6900.67200)

1.405,04 €

1.405,04 €

1.497,65 €

1.488,83 €

Abschreibungen

(HHST 6900.68000)

991,00 €

991,00 €

991,00 €

396,42 €

Verzinsung Anlagekapital (HHST 6900.68500)

356,80 €

158,60 €

158,60 €

269,57 €

=  Summe Kosten

    (Gebührenbedarf)

40.608,10 €

25.052,11 €

58.369,44 €

55.908,75 €

B. Gebührenaufkommen

    (bei 13,55 € je GE)

 

36.347,83 €

 

36.942,12 €

 

37.279,32 €

 

37.852,04 €

C. Überdeckung ( + )  /

    Unterdeckung ( )

 

– 4.260,27 €

 

+ 11.890,01 €

 

– 21.090,12 €

 

– 18.056,71 €

 

Im Ergebnis bleibt zunächst festzustellen, dass in dem Zeitraum 2013 bis 2016 nach kommunalabgabenrechtlicher Berechnungsmethodik im Bereich der Gewässerunterhaltung – bei jahresdurchschnittlichen Kosten von 44.984,60 EUR und einem (ebenfalls jahresdurchschnittlichen) Gebührenaufkommen von 37.105,33 EUR – eine Unterdeckung pro Jahr von annähernd 7.900,00 EUR verzeichnet werden musste. Ursächlich hierfür war im Wesentlichen, dass die Aufwendungen der Gemeinde für die Pflege ihrer eigenen Gräben und Gewässerläufe seit 2015 gestiegen sind. Dies wiederum ist darauf zurückzuführen, dass die Anzahl der Gräben, bei denen die Gemeinde unterhaltungsverpflichtet ist, zugenommen hat (nicht zuletzt im Bereich von Neubaugebieten); Zudem war – vor allem aufgrund des zwischenzeitlichen Pflanzenbewuchses – bei etlichen Gräben ein Grundsanierungsbedarf gegeben (beispielsweise am Korshagener Redder).

 

Ein etwaiger Ausgleich der vorstehend errechneten Unterdeckung kann letztlich aber bei der Ermittlung des Gebührenbedarfs für die Jahre 2018 bis 2020 unberücksichtigt bleiben, und zwar angesichts der Tatsache, dass in den vorbezeichneten Kosten eben auch die Aufwendungen für die Grundsanierung einiger Wasserläufe bzw. Gräben enthalten waren, deren anteilige Kosten sich aus dem gemeindlichen Vermögenshaushalt finanzieren ließen.

 

 

Für die Ermittlung des Gebührenbedarfs für die kommenden 3 Jahre waren nunmehr vor allem folgende Aspekte bedeutsam:

 

a)     Nach jetzigem Planungsstand ist beim GUV Schönberger Au eine Beitragserhöhung zum 01.01.2018 zu erwarten, wodurch sich die Beitragszahlung für die Gemeinde Schönberg um 1.500,-- bis 1.600,-- EUR/Jahr erhöhen dürfte;

 

b)     Nachdem die zuvor angesprochenen Grundsanierungen abgeschlossen sind, wird seitens der Fachabteilung der Mittelbedarf für die gemeindlichen Unterhaltungskosten im Bereich der Gewässerunterhaltung mit jahresdurchschnittlich 32.000,-- EUR beziffert (wovon ca. 7.000,-- EUR auf Leistungen des gemeindlichen Bauhofes entfallen);

 

c)     Die Summe der ansatzfähigen Gebühreneinheiten erhöht sich auf 2851 GE (gegenüber jahresdurchschnittlich 2738,4 GE im Zeitraum 2013 – 2016).

 

Unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten stellt sich die Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes für die Kalkulationsperiode 2018 bis 2020 nunmehr wie folgt dar (wobei es sich bei den nachstehenden Ansätzen jeweils um Durchschnittswerte gebildet aus dem 3-Jahres-Zeitraum – handelt):

 

Position

Kalkulationsansatz /

Jahr

A. Kosten

 

Umlage an GUV Schönberger Au

(Beitragserhöhung zum 01.01.2018 wurde berücksichtigt)

 

11.400,00 €

Gemeindliche Unterhaltungskosten

(Darin enthalten sind Bauhof-Leistungen

  in einem Umfang von ca. 7.000,-- EUR)

 

 

32.000,00 €

Verwaltungskostenbeitrag an Amt

1.550,00 €

Abschreibungen

400,00 €

Verzinsung des Anlagekapitals

150,00 €

=   Summe Kosten / Gebührenbedarf

45.500,00 €

B. Ansatzfähige Leistungseinheiten

2851 GE

C. Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes

    (Summe Kosten : Leistungseinheiten)

 

15,96 €

 

 

Im Ergebnis bleibt mithin festzustellen, dass sich im Kalkulationszeitraum 2018 – 2020 der kostendeckende Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Schönberg auf jährlich 15,96 EUR je Gebühreneinheit beläuft (zum Vergleich: bisheriger Gebührensatz = 13,55 EUR je GE). Für ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist, würde sich daraus z.B. eine jährliche Mehrbelastung von lediglich 2,41 EUR ergeben (denn nach § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung werden für das bebaute / befestigte Grundstücke jeweils 0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5000 m2 und für jede Wohneinheit ebenfalls 0,5 Gebühreneinheiten, mithin also insgesamt 1,0 Gebühreneinheiten in Ansatz gebracht).

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der 1. Änderungssatzung zur Satzung vom 27.11.2009 über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Schönberg


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)     der ihr mit der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/187/2017 vorgelegten Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Schönberg für den Zeitraum 2018 bis 2020 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen;

 

b)     die 1. Änderungssatzung zur Satzung vom 27.11.2009 über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Schönberg zu beschließen, wonach die Gewässerunterhaltungsgebühr mit Wirkung ab 01.01.2018 auf jährlich 15,96 EUR je Gebühreneinheit festgesetzt wird.