Betreff
Abgabenkalkulationen; Abwassergebühren
Vorlage
SCHÖN/BV/186/2017
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt Abwassergebühren, wobei sich die derzeitigen Abgabensätze nach dem 5. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein richten. Diese Nachtragssatzung hatte die Gemeindevertretung am 16.12.2010 beschlossen. Danach wird eine – nach dem Nenndurchfluss der Wasserzähler – gestaffelte Abwassergrundgebühr erhoben, die z.B. bei der Verwendung eines Wasserzählers mit einem Nenndurchfluss bis 2,5 Qn (m3/h) 112,92 EUR beträgt. Die Abwasserzusatzgebühr, die sich nach jener Abwassermenge bemisst, die jeweils in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt, beträgt zur Zeit 3,31 EUR je Kubikmeter Abwasser. Grundlage für den seinerzeitigen Satzungsbeschluss war eine Gebührenbedarfsberechnung, die die Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung mbH (COMUNA) erstellt hatte. Dieser Gebührenkalkulation hatte die Gemeindevertretung ebenfalls in ihrer Sitzung vom 16.12.2010 zugestimmt.

 

Entsprechend der Kalkulationssystematik der COMUNA ist nunmehr die abgabenrechtliche Nachkalkulation für die Jahre 2015 und 2016, eine Nachkalkulation / Prognose für das Jahr 2017 sowie eine Gebührenvorschau für 2018 erstellt worden. Die detaillierten Berechnungen sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Im Ergebnis bleibt danach festzustellen, dass in dem Zeitraum 2015 bis 2017

 

à  die Summe der laufenden Aufwendungen um durchschnittlich rd. 35.400,00 EUR/Jahr über den ursprünglichen Kalkulationsannahmen lag (z.B. durch Tarifsteigerungen bei den Bewirtschaftungskosten und Personalausgaben),

 

à  auch die Abschreibungen – aufgrund neu geschaffener bzw. erworbener Sachanlagen – seit 2011 deutlich angestiegen sind,

 

à  stattdessen der Zinsaufwand (vor allem angesichts der zwischenzeitlichen Entwicklung auf dem Kapitalmarkt) um etwa 30.250,00 EUR/Jahr hinter den Ansätzen der Gebührenbedarfsermittlung zurückblieb und gleichzeitig die Erträge der Einrichtung um jahresdurchschnittlich ca. 52.300,00 EUR über den seinerzeitigen Kalkulationsannahmen lagen,

 

à  im Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2017 das Gebührenaufkommen nahezu exakt in Höhe des vorausberechneten Gebührenbedarfs realisiert werden konnte (1.553.069,97 EUR/Jahr im Vergleich zu 1.552.519,78 EUR/Jahr).

 

Die näheren Einzelheiten hierzu lassen sich insbesondere auch der Zusammenfassung auf Blatt 7 der dieser Verwaltungsvorlage beigefügten Anlage entnehmen.

 

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass auf der Grundlage der kommunalabgabenrechtlichen Berechnungssystematik in den Jahren 2015 bis 2017 eine durchschnittliche Unterdeckung von etwa 21.900,00 EUR/Jahr verblieb, die – wie vorgesehen – durch eine Entnahme aus der Gebührenausgleichsrückstellung auszugleichen war. Insoweit ist kein Unterdeckungsausgleich in der nachfolgenden Kalkulationsperiode zu berücksichtigen.

 

 

Die Gebührenvorschau für den Erhebungszeitraum 2018 (Seite 8 – 10 der beigefügten Berechnungen) dokumentiert sodann, dass im kommenden Jahr ein Deckungsbedarf aus den Abwassergebühren in einer Größenordnung von 1.603.348,34 EUR erwartet wird. Mit denjenigen Gebührensätze, die zur Zeit in der Schönberger Abwasserabgabensatzung festgelegt sind, ließe sich voraussichtlich ein Gebührenaufkommen (aus den Grundgebühren und den mengenabhängigen Zusatzgebühren ) i.H.v. 1.575.950,12 EUR = rd. 1.576.000,00 EUR erzielen, wobei sich im Übrigen auch der Deckungsanteil von Grundgebühren- (20 %) und Zusatzgebührenaufkommen (80 %) in dem satzungsgemäß vorgegebenen Rahmen bewegt.

 

Unter Hinzurechnung einer restlichen Entnahme aus der Gebührenausgleichsrückstellung von annähernd 27.400,00 EUR ergibt sich dann wiederum ein ausgeglichenes Ergebnis.

 

Vor diesem Hintergrund könnten die Abwassergebühren in Schönberg auch 2018 weiterhin nach Maßgabe jener Abgabensätze erhoben werden, die nunmehr schon seit 2011 in dieser Höhe gelten.

 

Für das Jahr 2019 wird eine neuerliche Gebührenbedarfsberechnung zu erstellen sein, wobei dann nicht zuletzt bedeutsam sein wird, wie sich die Bewirtschaftungskosten des Klärwerks und auch die Einleitungsmengen in das Schönberger Klärwerk entwickeln werden.

 

 

Unabhängig von dem zuvor Gesagten wird jedoch bereits jetzt vorgeschlagen, zum 01.01.2019 eine Änderung der Schönberger Abwasserabgabensatzung dahingehend vorzunehmen, dass dann hinsichtlich der sog. (mengenabhängigen) Abwasser-Zusatzgebühr jeweils eine Verbrauchsabrechnung erfolgt, und zwar erstmals für den Erhebungszeitraum 2019.

 

Nach § 12 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein gilt derzeit, dass die Abwasser-Zusatzgebühr nach jener Abwassermenge bemessen wird, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungsgrundlage für die Gebühr ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gilt die dem Grundstück aus öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen jeweils im Vorjahr zugeführte Wassermenge (abzüglich der nachgewiesenen, auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermenge, soweit der Abzug nicht nach § 12 Abs. 7 der Satzung ausgeschlossen ist). Zwar sieht die Satzung vor, abweichend hiervon in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch eine Schätzung und ggf. eine nachfolgende Abrechnung vornehmen zu können. Gleichwohl wird es für sinnvoll gehalten, eine generelle Umstellung hin zur jährlichen Verbrauchsabrechnung vorzusehen, d.h. die Erhebung von Vorauszahlungen auf der Basis der jeweils zuletzt veranlagten Abwassermenge und sodann Abrechnung hierüber nach Ablauf des Erhebungszeitraumes. Hierfür sprechen insbesondere folgende Argumente:

 

1.   Das angestrebte Erhebungsverfahren führt zu einer höheren Transparenz (nachvollziehbare Bemessung der Abwassergebühr nach der Frischwasserzufuhr im jeweils selben Erhebungszeitraum);

 

2.   In den Fällen einer gegenüber dem Vorjahr zunehmenden (Ab-)Wassermenge wirkt sich dies unmittelbar – und nicht erst mit einem Jahr Nachlauf – auf die zu zahlende Abwassergebühr (und damit auch auf die Höhe des zu erzielenden Abgabeaufkommens) aus;

 

3.   Denjenigen Abgabenpflichtigen, die Wohn- und Gewerberäume vermieten, erleichtert ein Abrechnungsbescheid die Erstellung ihrer Betriebskostenabrechnungen;

 

4.   Der Verwaltung wird die Berücksichtigung jener Abzugsmengen erleichtert, die auf den einzelnen Grundstücke über 2. Wasserzähler erfasst werden (insbesondere die jeweils zur Gartenbewässerung verwendeten und nicht der Abwasseranlage zugeführten Frischwassermengen); Für diese annähernd 500 Fälle mussten bisher Nebenlisten geführt werden, während künftig dann die Zählerstände – nach Mitteilung durch die Gebührenpflichtigen - unmittelbar über die hier im Einsatz befindliche Finanzsoftware registriert werden könnten.

 

Die verwaltungsseitige Umsetzung einer solchen Verfahrensumstellung erfordert allerdings – angesichts der Vielzahl der Abgabenfälle – einen nicht unerheblichen Zeitvorlauf, so dass eine entsprechende Satzungsänderung zum 01.01.2018 noch nicht möglich wäre. Damit diese Arbeiten dann aber frühzeitig im Laufe des kommenden Jahres eingeleitet werden können, um 2019 mit der Erhebung von Vorauszahlungen auf die Abwasser-Zusatzgebühren zu beginnen, sollte diesbezüglich ein verbindlicher Beschluss der Gemeindevertretung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt getroffen werden.


Anlagenverzeichnis:

 

Nachkalkulation für Jahre 2015 und 2016, Nachkalkulation / Prognose für das Jahr 2017 sowie Gebührenvorausschau für das Jahr 2018


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Beschlüsse zu fassen:

 

1.   Der mit der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/186/2017 vorgelegten Nachkalkulation der Abwassergebühren für Jahre 2015 und 2016, der Nachkalkulation / Prognose für das Jahr 2017 sowie der Gebührenvorschau für das Jahr 2018 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen wird zugestimmt.

 

2.   Die Abwassergebühren werden auch im Jahr 2018 nach Maßgabe jener Abgabensätze erhoben, die durch den 5. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein festgesetzt worden sind.

 

3.   Die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung in der Gemeinde Schönberg/Holstein wird mit Wirkung ab 01.01.2019 dahingehend geändert, dass hinsichtlich der (mengenabhängigen) Abwasser-Zusatzgebühr jeweils eine Verbrauchsabrechnung erfolgt, d.h. Erhebung von Vorauszahlungen auf der Basis der jeweils zuletzt veranlagten Abwassermenge und sodann Abrechnung hierüber nach Ablauf des Erhebungszeitraumes – und zwar erstmals für den Erhebungszeitraum 2019. Eine entsprechende Satzungsänderung ist der Gemeindevertretung zeitgerecht im Laufe des Jahres 2018 zur Beschlussfassung vorzulegen.