Betreff
Erste Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg
Vorlage
SCHÖN/BV/183/2017
Aktenzeichen
III / StrWG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Aus der Selbstverwaltung ist der Wunsch an den Bürgermeister herangetragen worden, die Höhe der Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen mit dem Ziel der (wirtschaftlichen) Belebung insbesondere der Fußgängerzone zu überprüfen und gegebenenfalls zu vermindern.

 

Ansatzpunkt ist der Vortrag eines Wirtschaftsbeteiligten, dass die Höhe der Gebühr für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen es insbesondere nicht zulassen würde, zumeist eintägige Veranstaltungen (z. B. in Form von Flohmärkten) im Bereich der Fußgängerzone wirtschaftlich, also mit einem Unternehmergewinn, durchzuführen.

 

Eingedenk dieses Vortrages besteht der Wunsch, die Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen für eine derartige Veranstaltung insbesondere im Bereich der Fußgängerzone auf rund 300,00 EUR täglich zu begrenzen. Hierzu ist die Änderung der entsprechenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Ausgehend von einem Referenzwert der in Anspruch genommenen Fläche in Quadratmetern (Bemessungsgrundlage der Sondernutzungsgebühren) von 2.000 m², müsste die derzeitige Sondernutzungsgebühr nach der Nummer 2 des Gebührentarifs (Anlage zu § 4 Abs. 2 der Satzung) um die Hälfte reduziert werden. Der Referenzwert berücksichtigt die Inanspruchnahme der öffentlichen Straße „Knüll“ für eine eintägige Veranstaltung, deren räumliche Ausdehnung sich ungefähr vom Hotel bis zum Eiscafé erstreckt und auch die Verzweigungen bei der Polizeistation beinhaltet. Die räumliche Ausdehnung dieser Fläche beträgt rund 2.000 m².

 

Nach der Nummer 2 Buchstabe a (neu), die den Hauptanwendungsfall darstellt, ergäbe sich der angestrebte Referenzwert wie folgt:

 

2.000 m² Veranstaltungsfläche * 0,15 EUR = 300,00 EUR für einen Tag

 

Die Gebühren hätten nach diesem Modell folgende Höhe:

 

2.

 

Schaustellungsveranstaltungen, Werbefahrzeuge, Ausstellungsräume, Ausstellungswagen, Informationsstände, Verkaufsstände, Kioske, Veranstaltungen und Geschäfte aller Art

Höhe der Gebühr

Mindestgebühr

 

a)

pro m² täglich

0,15

1,25

 

b)

pro m² wöchentlich

0,75

2,50

 

c)

pro m² monatlich

5,00

12,50

 

Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes ändert die Nummer 2 des Gebührentarifs, der Anlage zu § 4 Abs. 2 der Satzung ist. Die bisherigen Gebührensätze werden halbiert.

 

Die bisher erzielten Erträge für derartige Veranstaltungen würden sich in Zukunft ebenfalls halbieren. Andererseits besteht die nicht völlig unbegründete Hoffnung, dass die Reduzierung der Sondernutzungsgebühren zu einer stärkeren Inanspruchnahme von Wirtschaftsbeteiligten führt, so dass die Ertragsausfälle (zumindest teilweise) kompensiert werden könnten. Darüber hinaus wurden in der Vergangenheit als Folge von Billigkeitserlassen auf der Basis eines gemeindlichen Interesses die nach jetzigem Satzungsrecht geschuldeten Beträge regelmäßig nicht realisiert. Eine nachhaltige Mindereinnahme ist daher nicht zu erwarten.

 

Der beigefügte Satzungsentwurf trifft die entsprechend der Zielsetzung notwendigen normativen Festsetzungen.

 

Das Inkrafttreten ist durch Artikel 2 zeitnah für den 01.08.2017 vorgesehen.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Ersten Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Erste Satzung der Gemeinde Schönberg / Holstein zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Schönberg