Sachverhalt:
Die Landesregierung hat aufgrund des § 1
Abs. 2 GKWG durch Beschluss vom 21.03.2017 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 186) als Wahltag für die Wahl der Gemeinde- und
Kreisvertretungen (Kommunalwahl)
Sonntag,
den 06.05.2018
bestimmt.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der
Kommunalwahl sind das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) sowie die Gemeinde-
und Kreiswahlordnung (GKWO).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in
Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs.
1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die
Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
Als erste Aufgabe
muss der Gemeindewahlausschuss das Wahlgebiet in Wahlkreise einteilen (§ 15
Abs. 1 GKWG).
Die Anzahl der in der
Gemeinde zu bildenden Wahlkreise ergibt sich in Abhängigkeit von der
Einwohnerzahl aus § 9 GKWG.
Auf der Basis der vom Statistischen Amt für
Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten
Jahres vor der Wahl fortgeschriebenen Bevölkerungszahl (31.12.2015) ergibt sich
nach § 7 Abs. 3 GKWG die Anzahl
- der unmittelbaren Vertreter/innen und
Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
- der zu bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Danach ist
festzustellen, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Schönberg ab der
kommenden Wahlperiode auch weiterhin 19 Mitglieder umfassen wird. Die Gemeinde
Schönberg (Wahlgebiet) bildet für die Kommunalwahl 2018 unverändert 5
Wahlkreise. Zu wählen sind 10 unmittelbare Bewerber/innen, und zwar jeweils 2
in jedem der 5 Wahlkreise, sowie 9 Listenbewerber/innen.
Hintergrund für
diese Tatsache ist die nach Maßgabe des Zensus 2011 fortgeschriebene Einwohnerzahl
der Gemeinde Schönberg. Nach den Daten des Statistischen Amtes für Hamburg und
Schleswig-Holstein beträgt die Zahl der Einwohner per 31.12.2015 insgesamt
6.208. Die Daten der Meldebehörde weisen dagegen eine Zahl der Einwohner zum
genannten Stichtag von 6.214 auf, so dass nahezu Deckungsgleichheit besteht.
Maßgeblich für die Anzahl der Wahlkreise ist nach dem eindeutigen Wortlaut der
Bestimmung jedoch die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
zu Grunde gelegte Zahl der Einwohner.
Für die Gemeinde
Schönberg ist durch den jeweiligen Gemeindewahlausschuss die Einteilung des
Wahlgebietes in 5 Wahlkreise vorzunehmen. Bei dieser Einteilung ist § 15 Abs. 2
GKWG zu beachten.
Die Wahlkreise
sind so zu begrenzen, dass sie möglichst gleiche Bevölkerungszahlen aufweisen.
Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises darf nicht mehr als 20 % von der
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise im Wahlgebiet abweichen.
Grundlage ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein
fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten
Jahres vor der Wahl.
Für die Gemeinde
Schönberg ergeben sich auf der Grundlage der Daten der Statistikbehörde auf den
31.12.2015 folgende Beschränkungen:
Auch wenn die
Anzahl der zu bildenden Wahlkreise unverändert 5 beträgt, ist eine – zumindest
geringfügig veränderte – Abgrenzung der Wahlkreise aus Anlass der Kommunalwahl
2018 erforderlich geworden.
Die Ursache
hierfür ist die Tatsache, dass der bisherige Wahlkreis 1 „Schönberg-Mitte“ mit
seiner bisherigen Abgrenzung die zulässige Größe überschreitet. Diese darf
maximal 1.491 Einwohner betragen (vgl. oben). Als Folge der erfreulichen Zuzüge
in das Neubaugebiet Strandstraße (Feldstraße, Graskamp, Hafergang,
Hartigskuhle, Kethelshufe und Kirchkamp) leben innerhalb des bisherigen
Wahlkreises 1 zum Stichtag 1.621 Einwohner. Dies sind 130 mehr als § 15 Abs. 2
Satz 2 GKWG es zulässt.
In der Anlage
befindet sich ein Vorschlag für eine neue Einteilung des Wahlgebietes. Dieser
Vorschlag wurde auf der Grundlage des „geringstmöglichen Eingriffs“ entwickelt.
Die vorstehend
bezeichneten Straßen des Neubaugebietes Strandstraße verbleiben insgesamt beim
Wahlkreis 1 „Schönberg-Mitte“, sind nun allerdings stärker bevölkert.
Quasi als
Ausgleich für diesen Zuwachs an Einwohnern wurden die Straßen
¾ Am Hang
¾ Damm
¾ Niederstraße
dem Wahlkreis 4
„Schönberg-Südwest“ zugeordnet.
Andere
Abgrenzungen sind möglich, wurden aber bisher nicht vorgetragen. Der nunmehr
unterbreitete Vorschlag für die Abgrenzungen der Wahlkreise wurde bereits mit
Schreiben vom 20.09.2016 an die seinerzeit amtierende stellvertretende
Bürgermeisterin übersandt. Diese hat den Vorschlag an die in der
Gemeindevertretung vertretenen Parteien und Wählergruppen zur Diskussion und
zur Unterbreitung von Änderungswünschen weitergeleitet.
Anlagenverzeichnis:
¾
Ermittlung
der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
¾
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
¾
Vorschlag
zur Einteilung der Wahlkreise in der Gemeinde Schönberg
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeinde Schönberg
wird in 5 Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlkreise 1 bis 5 der Gemeinde Schönberg
werden gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/165/2017 gebildet und
erhalten die in der Anlage genannten Bezeichnungen.
2. Die Einteilung
der Wahlkreise ist gemäß § 6 Abs. 3 GKWO bekannt zu machen.