Betreff
Satzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
HÖHND/BV/008/2017
Aktenzeichen
III / BrSchG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Wie bereits bekannt sein dürfte, hat der Schleswig-Holsteinische Landtag das Brandschutzgesetz (BrSchG) am 10.06.2016 geändert. Dieser Änderung sind intensive Beteiligungsverfahren mit den kommunalen Landesverbänden, den Kreis- und Stadtfeuerwehrverbänden sowie dem Landesfeuerwehrverband Schleswig Holstein vorausgegangen.

 

Mit der vorliegenden Änderung des Brandschutzrechtes, welche §§ 2 a und 2 b BrSchG einfügt, sollen die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf eine rechtssichere Basis gestellt werden.

 

Um innerhalb des Landes einen einheitlichen Vollzug gewährleisten zu können, hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eine Mustersatzung erarbeitet und für verbindlich erklärt.

 

Das novellierte Brandschutzrecht sieht vor, dass die Trägerin der Feuerwehr die Kameradschaftskasse formal einrichtet. Dies erfolgt durch Satzung in Gestalt der Mustersatzung. Sofern die Trägerin der Feuerwehr von der Mustersatzung abweichen wollte, wäre nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BrSchG die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bildungsangelegenheiten erforderlich.

 

Der zur Beschlussfassung vorgelegte Entwurf weicht von der Mustersatzung nicht ab, so dass eine ministerielle Zustimmung nicht erforderlich ist. Innerhalb der Mustersatzung sind jedoch die Wertgrenzen im § 3, § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 nicht vorgegeben, so dass hier eine gemeindliche Ermessensentscheidung zu treffen ist.

 

Um eine einheitliche Rechtssetzung und eine einheitliche Rechtsanwendung innerhalb des Amtes garantieren zu können, wird allen betroffenen Trägern einer Freiwilligen Feuerwehr ein identischer Textvorschlag vorgelegt, der inhaltlich nur bei den Wertgrenzen unterschiedliche Regelungen enthält. Diese Wertgrenzen müssen zwischen der Trägerin der Feuerwehr und ihrer Wehrführung abgestimmt werden. Von der Freiwilligen Feuerwehr Höhndorf-Gödersdorf hat die Amtsverwaltung bislang jedoch noch keine vollständige Rückmeldung zu allen Wertgrenzen erhalten, so dass diese innerhalb der § 7 Abs. 7 und § 9 Abs. 2 mit „?“ bezeichnet werden.

 

Mit dem Satzungsbeschluss würde die Freiwillige Feuerwehr legitimiert, eine Kameradschaftskasse zu führen und die Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr würde die neue Rechtslage umsetzen.

 

Zukünftig wird durch die Feuerwehr ein sogenannter Einnahme- und Ausgabeplan beschlossen. Dieser bedarf der Zustimmung der Gemeinde.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Satzungsentwurf


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr in der vorliegenden Fassung mit der Maßgabe dass die Wertgrenze in

 

¾     § 7 Abs. 7 mit X EUR

 

¾     § 9 Abs. 2 mit Y EUR

 

festgelegt wird.