Betreff
Wahl von Beisitzerinnen und Beisitzern für den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene für die Kommunalwahl im Jahr 2018
Vorlage
AMTPR/BV/010/2016
Aktenzeichen
III / KomWahl 2018
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Voraussichtlich im Mai 2018 wird die Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen (Kommunalwahl) stattfinden. Die nach § 1 Abs. 2 GKWG durch Beschluss der Landesregierung herbeizuführende Bestimmung des Wahltages ist bisher noch nicht erfolgt. Dennoch wird die Erforderlichkeit gesehen, dass eine grundlegende Entscheidung, nämlich die Besetzung des Gemeindewahlausschusses, so früh wie möglich getroffen wird.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kommunalwahl sind das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) einerseits sowie die Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) andererseits.

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Alle Gemeinden des Amtes Probstei, mit Ausnahme der Gemeinde Schönberg, haben von der nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 1 GKWG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, sämtliche Aufgaben der Gemeindewahlleitung auf den Amtsdirektor und sämtliche Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene zu übertragen, der durch den Amtsausschuss zu wählen ist. Diese Übertragung gilt für die Gemeinde- und Kreiswahlen, nicht jedoch für die Wahl von hauptamtlichen Bürgermeister/innen und für Bürgerentscheide.

 

Die Gemeinde Schönberg hat kürzlich entscheiden, dass sie die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinde- und Kreiswahl nicht auf den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene überträgt.

 

Dieser Wahlausschuss besteht aus mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzern und kraft Gesetzes dem Amtsdirektor (§ 13 Abs. 2 Satz 2 GKWG). Zu Beisitzerinnen und Beisitzern in diesem Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden gewählt werden, welche die Aufgaben auf das Amt übertragen haben (§ 13 Abs. 2 Satz 3 GKWG), so dass Wahlberechtigte aus Schönberg ausscheiden. Übertragen mehrere Gemeinden die Aufgaben, so ist der gewählte Wahlausschuss gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden (§ 13 Abs. 2 Satz 4 GKWG).

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die im Jahr 2018 stattfindende Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch den Amtsausschuss vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

Der Amtsdirektor ist kraft seines Amtes gesetzliches Mitglied im Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene.

 

Dem Grundsatz folgend, dass sich die Wahl als Demokratierecht in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht, sind die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (nicht nur in den Gemeindevertretungen) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht, geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorzuschlagen.

 

Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig. Die Gewährleistung der Stellvertretung im Falle der Verhinderung obliegt dem verhinderten Mitglied.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

  1. seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

  1. nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Tag der Wahl in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene erfüllt sein.

 

Nach § 13 Abs. 5 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer

 

  1. Wahlbewerber/in,

 

  1. Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

  1. Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist.

 

Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene obliegen folgende Aufgaben für die Gemeinden, welche eine entsprechende Aufgabenübertragung vorgenommen haben:

 

  1. Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlkreise, soweit dies erforderlich ist

 

  1. Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl

 

  1. Feststellung des Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl

 

  1. Neufeststellung des Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Gemeindevertretung

 

  1. Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

  1. Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 

Die wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl stellen sich im Gebiet des Amtes Probstei wie folgt dar:

 

Auf der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 GKWG) ergibt sich für die Gemeinden des Amtes Probstei per 31.12.2015 die in der Anlage dargestellte Anzahl

 

  1. der unmittelbaren Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)

 

  1. der zu bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG).

 

Bis auf die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden alle Gemeinden je einen Wahlkreis. Die Gemeinde Laboe bildet drei Wahlkreise, während die Gemeinde Schönberg fünf Wahlkreise bildet.

 

Nach § 20 Abs. 4 GKWG können die Bewerber/innen für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bereits 44 Monate nach Beginn der Wahlperiode, also ab dem 01.02.2017 gewählt werden.

 

Die Aufstellung von unmittelbaren Bewerberinnen und Bewerbern kann aber erst erfolgen, wenn im Wahlgebiet die Wahlkreise eingeteilt sind und die Wahlkreiseinteilung von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bekannt gemacht worden ist. Angesichts des vorstehend beschriebenen Stichtages für die Aufstellung der Bewerber/innen sollten mögliche Vorbereitungen für die Kommunalwahl so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

 

Die Wahlkreiseinteilung hat gemäß § 15 Abs. 2 GKWG anhand der vom Statistikamt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebenen Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31.12.2015 zu erfolgen. Diese Zahlen wurden kürzlich veröffentlicht.

 

Aufgrund des Zensus haben sich im Kreisgebiet einige teils gravierende Änderungen ergeben, die in einigen Bereichen eine komplett andere Wahlkreiseinteilung nach sich ziehen wird. In Einzelfällen wird es sich nach Mitteilung der Kreiswahlleitung womöglich nicht vermeiden lassen, dass abweichend von dem in § 15 Abs. 4 GKWG beschriebenen Regelfall bei der Wahlkreiseinteilung für die Kreiswahl auch Gemeinde- und Ämtergrenzen durchschnitten werden müssen. Da nach § 93 Abs. 2 GKWO die Abgrenzung der Wahlkreise für die Kreiswahl mit der Abgrenzung der Wahlkreise für die Gemeindewahl rechtzeitig abzustimmen sind, bittet die Kreiswahlleitung um eine frühzeitige Einteilung der Wahlkreise auf Ebene der Gemeinden.

 

Hiervon ist aus Sicht des zu wählenden Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene nur die Gemeinden Laboe betroffen, da nur diese Gemeinde in mehrere Wahlkreise einzuteilen ist. Diese Einteilung kann indes erst erfolgen, nachdem die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses gewählt wurden.

 

Für die Gemeinde Schönberg erfolgt die Einteilung durch deren Gemeindewahlausschuss.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise

 

¾     Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss wählt für die Kommunalwahl 2018 die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene (Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

 

Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

 

Name, Vorname

aus Gemeinde

Name, Vorname

aus Gemeinde

  1.  

 

 

 

 

  1.  

 

 

 

 

  1.  

 

 

 

 

  1.  

 

 

 

 

  1.  

 

 

 

 

  1.