Betreff
Satzung der Gemeinde Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenausbaubeitragssatzung)
Vorlage
SCHÖN/BV/082/2016
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

In seiner Sitzung SCHÖN/BA/01/2016 vom 11.02.2016 hatte der Bau- und Verkehrsausschuss beschlossen, den Bürgermeister damit zu beauftragen, Angebote von Fachfirmen zur Überarbeitung der Straßenausbaubeitragssatzung einzuholen und zur nächsten Sitzung vorzulegen (vgl. TOP 8). In der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses SCHÖN/BA/02/2016 vom 10.03.2016 wurde berichtet, dass die Kanzlei WEISSLEDER EWER aus Kiel das günstigste Gebot (1.500,00 EUR netto) abgegeben hatte (vgl. TOP 11). Diese erhielt mit Schreiben vom 18.03.2016 den Zuschlag zur Erstellung eines Entwurfs einer Straßenausbaubeitragssatzung.

 

In der Anlage wird der entsprechende Satzungsentwurf vorgelegt. Dieser Entwurf berücksichtigt den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur zum Ausbaubeitragsrecht. An den farbig unterlegten Stellen des Entwurfs sind durch die Gemeindevertretung als Satzungsgeberin noch Ermessenentscheidungen zu treffen. Die enthaltenen Zahlenwerte bzw. Texte sind daher als Vorschläge anzusehen, die gegebenenfalls noch zu verändern sind, in der vorgeschlagenen Form aber ein hohes Maß an Rechtssicherheit bieten.

 

A          Allgemeiner Teil

 

Um es der Gemeinde zu ermöglichen, zukünftig bestimmte Grundstückseigentümer und diesen gleichgestellte Personen an den Kosten für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen zu beteiligen, ist der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen erforderlich. Rechtsgrundlage für den Erlass der Satzung ist das Kommunalabgabengesetz (KAG). Dessen Regelungen werden ergänzt durch die Abgabenordnung (AO) und das Landesverwaltungsgesetz (LVwG).

 

B         Besonderer Teil

 

Die Einzelregelungen werden wie folgt begründet:

 

Inhaltsverzeichnis:

Eingangsformel (Präambel) 2

§ 1      Gegenstand des Beitrags  3

§ 2      Beitragsfähiger Aufwand  3

§ 3      Anliegeranteilsätze  4

I.     Obergrenze des Anliegeranteils/Beitragsanteils  5

II.    Untergrenze des Anliegeranteils/Beitragsanteils  5

III.       Maßstab zur Bestimmung der einzelnen Anteilssätze  6

IV.       Folgen der Überschreitung oder Missachtung der Grenzen und Maßstäbe für die Bestimmung der Anliegeranteilssätze durch die Gemeinde  9

V.    Bemessung der vorgeschlagenen Anteilssätze in § 3 Satzungsentwurf 9

VI.       Anrechenbare Fahrbahnbreiten  10

§ 4      Vollgeschossmaßstab  11

I.     § 4 Abs. 2 – Vervielfältiger für nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücksflächen  12

II.    § 4 Abs. 2 Satz 2 und 5 – Abstände der sog. Tiefenbegrenzungslinie  13

III.       § 4 Abs. 2 Nr. 4 – Vervielfältiger bei nur vergleichbaren oder nur untergeordneten Grundstücksnutzungen  15

IV.       § 4 Abs. 3 – Nutzungsfaktor je Vollgeschoss  16

V.    § 4 Abs. 6 – Höhe des Artzuschlags für gewerblich nutzbare Grundstücke  16

VI.       § 4 Abs. 7 – sog. Eckgrundstückregelung  17

§ 5      Entstehung der sachlichen Beitragspflicht 18

§ 6 und 7   Abschnittsbildung und Kostenspaltung  19

§ 8      Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger  20

§ 9      Beitragsbescheid  21

§ 10    Fälligkeit, Stundung  22

I.     § 10 Abs. 1 – Fälligkeit 22

II.    § 10 Abs. 2 – Stundung  22

III.       § 10 Abs. 3 – Verrentungsregelung nach § 8 Abs. 9 KAG   22

§ 11    Vorauszahlungen  23

§ 12    Ablösung  24

§ 13    Datenverarbeitung  24

§ 14    Inkrafttreten  24

 

Eingangsformel (Präambel)

Die Eingangsformel (Präambel) ist nach § 66 LVwG erforderlich. Nach § 66 Abs. 1 LVwG muss eine Satzung

1.    in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,

2.    die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen,

3.    auf die erfolgte Beschlussfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,

4.    das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und

5.    den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.

Nach § 66 Abs. 2 LVwG sollen Satzungen zudem

1.    in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und

2.    bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.

§ 1     Gegenstand des Beitrags

§ 1 des Satzungsentwurfs regelt den Gegenstand des Beitrags. Der Beitragsgegenstand beschreibt diejenigen Maßnahmen der Gemeinde, die eine Straßenausbaubeitragspflicht auslösen können. Dies sind:

·         Die Herstellung, der Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung

·         von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,

·         soweit sie in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen.

Der Beitragsgegenstand gehört zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Satzung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG.

§ 1 regelt zudem in Anlehnung an § 8 Abs. 1 KAG, von wem Beiträge erhoben werden dürfen. Dies sind die Grundstückseigentümer oder zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, denen durch eine beitragspflichtige Maßnahme Vorteile erwachsen.

§ 2     Beitragsfähiger Aufwand

§ 2 des Satzungsentwurfs enthält eine Aufzählung unterschiedlicher beitragsfähiger Aufwendungen. Die Vorschrift ist in ihrem Umfang nicht zwingend erforderlich. Es wäre auch ausreichend, wenn die Vorschrift den „notwendigen Aufwand im Sinne von § 8 Abs. 1 KAG“ als beitragsfähig bezeichnen würde. Welcher Aufwand beitragsfähig ist, ist nämlich bereits abschließend im Gesetz geregelt. Beitragsfähig ist immer nur der Aufwand, der für die Verwirklichung einer beitragspflichtigen Maßnahme notwendig ist. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 201.

Die Regelung in § 2 dient daher in erster Linie der Information des Bürgers. Dabei macht das Wort „insbesondere“ deutlich, dass der folgende Katalog von beitragsfähigen Aufwendungen nicht abschließend, sondern nur Beispielhaft zu verstehen ist. Es empfiehlt sich auch, diesen beispielhaften Charakter in der Satzung zum Ausdruck zu bringen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Satzungsgeber den möglichen Umfang des beitragsfähigen Aufwands ungewollt beschränkt, indem er versehentlich Lücken in der Aufzählung belässt.

§ 3     Anliegeranteilsätze

§ 3 des Satzungsentwurfs regelt, welcher Anteil des beitragsfähigen Aufwands, der der Gemeinde durch eine beitragsfähige Maßnahme (d. h. die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung einer notwendigen öffentlichen Gemeindestraße) entsteht, auf die Gruppe der Beitragspflichtigen umgelegt wird (Anliegeranteil/Beitragsanteil) und welcher Anteil von der Gemeinde als Repräsentant der Allgemeinheit getragen wird (Gemeindeanteil). Diese Aufteilung erfolgt vor der Verteilung des danach verbleibenden umlagefähigen Aufwands auf die beitragsfähigen Grundstücke.

Die Aufteilung ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschrieben, da die Vorteile einer beitragsfähige Maßnahme an einer Gemeindestraße nicht nur den jeweiligen Grundstücken an der Straße zuwachsen, sondern auch und gerade der Allgemeinheit zugutekommen,

vgl. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 205.

Der Abzug ist in § 3 nicht pauschal geregelt, sondern erfolgt nach Straßentypen und Teileinrichtung gestaffelt. Diese Differenzierung ist erforderlich. Verschiedene Straßentypen und Teileinrichtung werden erfahrungsgemäß in unterschiedlichem Maße von den anliegenden Grundstückseigentümern und der Allgemeinheit genutzt. So werden die Gehwege einer Hauptverkehrsstraße beispielsweise typischerweise in höherem Maße von den Anliegern als von der Allgemeinheit genutzt. Demgegenüber wird die Fahrbahn einer Hauptverkehrsstraße typischerweise mehr von der Allgemeinheit und weniger von den Anliegern genutzt,

vgl. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 209f und 213ff.

Die einzelnen Anteilssätze kann und muss allein die Gemeinde bestimmen. Allerdings ist sie dabei nicht vollkommen frei. Vielmehr muss sie folgende Grenzen und Maßstäbe beachten:

I.          Obergrenze des Anliegeranteils/Beitragsanteils

Der Anliegeranteil/Beitragsanteil ist nach oben hin begrenzt. Er darf maximal 85 % des beitragsfähigen Aufwands betragen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach tragen die Beitragsberechtigten, d. h. die Gemeinden, bei Straßenbaumaßnahmen nämlich mindestens 15 % des (beitragsfähigen) Aufwandes.

II.         Untergrenze des Anliegeranteils/Beitragsanteils

Der Spielraum bei der Bestimmung des Anliegeranteils/Beitragsanteils ist allerdings auch nach unten hin begrenzt. Im Gegensatz zur Obergrenze (unter I.) lassen sich hier zwar keine genauen Prozentzahlen benennen, allerdings ist zu beachten, dass das

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, zit. n. juris, Rn. 70,

angedeutet hat, dass ein Beitragsanteil von unter 53 % für Anliegerstraßen rechtswidrig sein dürfte. In der Entscheidung hat das Gericht einen Beitragsanteil von 53 % für Anliegerstraßen für rechtmäßig erklärt und zugleich angemerkt, dass dieser deutlich hinter den allgemein üblichen Werten zurückbleibe,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, zit. n. juris, Rn. 65.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Spielraum bei der Bestimmung des Beitragsanteils nach unten hin auch durch die Haushaltslage der Gemeinde begrenzt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommunalaufsicht Gemeinden mit angespannter Haushaltslage, die ihre Beitragsanteile verhältnismäßig niedrig festgesetzt haben, die Genehmigung von neuen Kreditaufnahmen nach § 85 bzw. § 95 GO verweigern wird und sie stattdessen auffordern wird, ihre Beitragsanteile heraufzusetzen. Nach § 76 Abs. 3 GO darf die Gemeinde nämlich nur dann Kredite aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Zu den anderen Finanzierungsmöglichkeiten gehört nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 GO auch und gerade die Beitragserhebung. Beiträge sind Entgelte für die Vorteile aus der Straßenbauleistung der Gemeinde,

vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 07.06.2012 – LVerfG 1/12 –, Die Gemeinde 2012, S. 281, 283.

III.        Maßstab zur Bestimmung der einzelnen Anteilssätze

Innerhalb der zuvor (unter I. und II.) erläuterten Ober- und Untergrenze müssen die Anteilssätze des Anliegeranteils/Beitragsanteils nach dem Verhältnis von Allgemein- und Anliegerverkehr innerhalb des jeweiligen Straßentyps, d. h.

-       Anliegerstraße,

-       Haupterschließungsstraße,

-       Hauptverkehrsstraße,

-       Fußgängerzone

und der jeweiligen Teileinrichtung, d. h.

-       Fahrbahn

-       Radwege,

-       kombinierte Radwege,

-       Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung,

-       Gehwege

-       Parkflächen und Standspuren,

-       Bushaltebuchten

-       Mischflächen,

-       verkehrsberuhigende Maßnahmen im Fahrbahnbereich.

bemessen sein. Je mehr ein Straßentyp bzw. eine Teileinrichtung erfahrungsgemäß von der Allgemeinheit benutzt wird, desto höher ist der Wert des der Allgemeinheit vermittelten Vorteils zu bemessen und desto höher muss dementsprechend der Gemeindeanteil sein. Umgekehrt muss der Anliegeranteil/Beitragsanteil umso höher sein, je mehr die ausgebaute Einrichtung erfahrungsgemäß von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke genutzt wird,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, zit. n. juris, Rn. 65.

Wie das Verhältnis von Allgemein- und Anliegerverkehr innerhalb der Straßen im Gemeindegebiet im Einzelfall zu bewerten ist, ist Sache der Gemeinde. § 8 KAG enthält hierzu keine Vorgaben. Als Anhaltspunkte kommen dabei vor allem

-       die objektive Funktion der jeweiligen Straße im gesamten gemeindlichen Straßennetz,

-       der Ausbauzustand der Straße

-       die straßenverkehrsrechtliche Einordnung der Straße und

-       die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf der Straße

in Frage. Maßgeblich soll dabei stets die theoretische Überlegung sein, ob die Straße auch dann noch eine Funktion hätte, wenn sie keine Anliegergrundstücke erschließen würde. Ist dies der Fall, findet auf ihr zumindest auch Allgemeinverkehr statt,

Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 467a.

Ein weiterer Anhaltspunkt soll die Unterscheidung nach sog. „Ziel- und Quellverkehr“ auf der einen und „Durchgangsverkehr“ auf der anderen Seite sein.

-       „Ziel-und Quellverkehr“ ist der Verkehr, der an oder auf einem Anliegergrundstück der jeweiligen Straße beginnt oder dort endet. Er entspricht der Nutzung der Straße durch die Anlieger.

-       „Durchgangsverkehr“ ist der Verkehr, der ohne Halt durch die Straße hindurch führt, d. h. weder dort beginnt noch dort endet. Er entspricht der Nutzung der Straße durch die Allgemeinheit.

Verkehrszählungen scheiden demgegenüber als Anhaltspunkt für die Bestimmung des Verhältnisses von Allgemein- und Anliegerverkehr aus. Verkehrszählungen sind nämlich nur Momentaufnahmen der Straßennutzung,

Habermann, in: Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8 a Rn. 32.

IV.       Folgen der Überschreitung oder Missachtung der Grenzen und Maßstäbe für die Bestimmung der Anliegeranteilssätze durch die Gemeinde

Überschreitet oder missachtet die Gemeinde die vorstehend erläuterten Grenzen und Maßstäbe für die Bestimmung der Anliegeranteilssätze, sind die Anteilssätze rechtswidrig und damit nichtig. Kommt es in dieser Situation zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem ein Beitragspflichtiger nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens, Anfechtungsklage gegen seinen Beitragsbescheid erhebt, wird das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufheben. Eine Teilaufhebung kommt nicht in Betracht. Fehler bei der Bestimmung der Anliegeranteilssätze führen immer zur vollständigen Nichtigkeit der Satzung und damit zum Wegfall der Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid,

m.w.N. Habermann, in: Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8 Rn. 208.

Die Festlegung der Anteilssätze sollte daher besonders sorgfältig erfolgen.

V.         Bemessung der vorgeschlagenen Anteilssätze in § 3 Satzungsentwurf

Die in § 3 Satzungsentwurf nunmehr vorgeschlagenen Anteilssätze sind mit 75 % für Anliegerstraßen weder besonders hoch noch besonders niedrig bemessen. Im Übrigen orientieren sich die Anteilssätze an der Kommentierung von

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 213-216.

VI.       Anrechenbare Fahrbahnbreiten

Neben den Anliegeranteilsätzen kann die Gemeinde auch die Werte der anrechenbaren Fahrbahnbreiten in § 3 des Satzungsentwurfs verändern.

Die Bestimmung der anrechenbaren Fahrbahnbreiten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a), Nr. 2 Buchstabe a), Nr. 2 Buchstabe a) und Abs. 2 Satzungsentwurf ist erforderlich, da sich Erweiterungen der Fahrbahnen ab einer bestimmten Breite nur noch für die Allgemeinheit, aber nicht mehr für anliegenden Grundstücke vorteilhaft auswirken. Würde die Gemeinde die Begrenzungen nicht in ihre Satzung aufnehmen, müsste sie bei jeder Fahrbahnverbreiterung einzeln prüfen, ob, und ggf. in welchem Maße die Verbreiterung auch für die anliegenden Grundstücke Vorteile bringt,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 155.

Bedauerlicherweise hat die Rechtsprechung allerdings noch keine klaren Maßstäbe für die Bemessung der Fahrbahnbreitenbegrenzungen formuliert. Als Maßstab lässt sich daher nur der Gedanke heranziehen, der hinter der Begrenzung steht; d. h. die Überlegung, ab welcher Fahrbahnbreite keine zusätzlichen Sondervorteile für die Anliegergrundstücke mehr entstehen, und zwar orientiert an den typischen, in Schönberg vorherrschenden Verhältnissen.

Mangels entsprechender Informationen aus der Gemeinde orientieren sich die nunmehr in § 3 Satzungsentwurf vorgeschlagenen Werte an den Zahlen aus der bisherigen Straßenausbaubeitragsatzung der Gemeinde Schönberg vom 28.06.1999.

Denkbar wäre es aber auch, auf die Breitenbegrenzungsregelung in der Satzung gänzlich zu verzichten. Erfahrungsgemäß bringt ein solcher Verzicht insbesondere bei kleineren Gemeinden keine zusätzlichen Anwendungsprobleme.

§ 4     Vollgeschossmaßstab

§ 4 des Satzungsentwurfs sieht für die oben (eingangs unter § 3) erläuterte Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke den sog. Vollgeschossmaßstab vor. Dabei handelt es sich um einen von zwei Maßstäben, die von der Rechtsprechung anerkannt werden,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.09.1997 – 2 L 198/96 –, Die Gemeinde 1998, S. 166, 170.

Beim Vollgeschossmaßstab wird die Fläche, mit der ein beitragspflichtiges Grundstück an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teilnimmt (beitragspflichtige Fläche), im Wesentlichen durch zwei Faktoren bestimmt:

1.    der baulich nutzbaren Fläche des Grundstücks

und

2.    der Zahl der zulässigen bzw. tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse auf dem Grundstück.

Die beitragspflichtige Fläche eines Grundstücks errechnet sich, indem die baulich nutzbare Fläche mit einem Faktor vervielfacht wird, der sich nach den auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschossen richtet.

Statt des Vollgeschossmaßstabs kann die Gemeinde auch der sog. Geschossflächenmaßstab wählen. Auch dieser Maßstab ist von der Rechtsprechung anerkannt,

u. a. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.1994 – 2 L 71/92 –, zit. n. juris, Rn. 21.

Beim Geschossflächenmaßstab richtet sich der Faktor, mit dem die baulich nutzbare Fläche des Grundstücks vervielfacht wird, nicht nach der Zahl der Vollgeschosse, sondern nach der Geschossfläche auf dem Grundstück.

In dem anliegenden Satzungsentwurf wurde der Vollgeschossmaßstab gewählt. Er ist in der Regel einfacher zu handhaben, als der Geschossflächenmaßstab. Außerdem fällt es den Beitragspflichtigen erfahrungsgemäß auch leichter, diesen Maßstab zu verstehen und nachzuvollziehen. Beides zeigt sich beispielhaft bei bebauten Grundstücken, bei denen sich die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse bzw. Geschossfläche nicht verlässlich bestimmen lässt, da das Grundstück z. B. nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. In solchen Fällen darf die Zahl der zu berücksichtigenden Vollgeschosse bzw. die anzurechnende Geschossfläche aus der tatsächlich vorhanden Bebauung ermittelt werden, d. h. also aus der Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. aus der tatsächlich vorhandenen Geschossfläche. Dabei ist es in der Regel deutlich einfacher, festzustellen, wie viele Vollgeschosse ein vorhandenes Gebäude hat, als festzustellen, über wie viel Geschossfläche es tatsächlich verfügt,

vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 661.

I.          § 4 Abs. 2 – Vervielfältiger für nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücksflächen

Neben der Art des Maßstabes kann die Gemeinde auch den Vervielfältiger für die nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücksflächen in § 4 Abs. 2 verändern. Auch diese Grundstücksflächen nehmen an der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands teil. Auch sie sind von beitragsfähigen Maßnahmen an der Straße bevorteilt,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2002 – 2 M 38/02 –, zit. n. juris, Rn. 11.

Da nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücksflächen aber deutlich weniger Vorteile haben, als baulich nutzbare Flächen, werden sie mit einem Faktor von weniger als 1 vervielfältigt und dadurch „kleingerechnet“.

In dem anliegenden Satzungsentwurf wurde der Faktor 0,05 gewählt. Dies ist ein üblicher Faktor, der auch von der Rechtsprechung anerkannt wird,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.07.2002 – 2 M 38/02 –, zit. n. juris, Rn. 11.

Der Gemeinde steht es jedoch auch frei, einen anderen Faktor festzulegen. Die Rechtsprechung hat auch Faktoren von 0,06 und 0,03 für rechtmäßig erachtet,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.10.2002 – 2 MB 18/07 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.2007 – 2 MB 12/07, beiden zitiert bei Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 222.

II.         § 4 Abs. 2 Satz 2 und 5 – Abstände der sog. Tiefenbegrenzungslinie

In § 4 des Satzungsentwurfs kann die Gemeinde weiterhin die Abstände der sog. Tiefenbegrenzungslinie verändern.

Die Tiefenbegrenzungsregelung vereinfacht die Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche von Grundstücken, die auf der Grenze zwischen dem sog. unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und dem Außenbereich nach § 35 BauGB liegen. Dies ist typischerweise bei Baulücken der Fall, bei denen das Grundstück mit seinem hinteren Teil in den Außenbereich ragt.

Mit einer Tiefenbegrenzungsregelung bestimmt die Gemeinde pauschalisierend, welcher Teil eines Grundstücks im vorgenannten Sinne bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands als baulich nutzbarer Innenbereich und welcher Teil als nicht mehr bebaubarer Außenbereich gilt. Dies geschieht in der Weise, dass ein seitlicher Abstand von der Straßengrenze bestimmt und zugleich angeordnet wird, dass die gesamte Fläche, die innerhalb dieses Abstands liegt, als bebaubar, die übrige Fläche, die außerhalb dieses Abstands liegt, als nicht bebaubar gilt,

vgl. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan 2016, § 8, Rn. 231.

Ohne eine Tiefenbegrenzungsregelung müsste die Gemeinde in jedem Einzelfall gesondert prüfen, welche Fläche des Grundstücks noch zum baulich nutzbaren Innenbereich gehört und welche Fläche bereits Teil des grundsätzlich nicht bebaubaren Außenbereichs ist.

Die Bestimmung des genauen Abstands der Tiefenbegrenzungslinie liegt im Ermessen der Gemeinde. Diese ist dabei aber nicht vollkommen frei. Der Abstand muss sich daran orientieren, bis zu welcher Tiefe die Grundstücke in der Gemeinde typischerweise baulich genutzt werden. Nur wenn die Tiefenbegrenzung nach der typischen Tiefe der baulichen Nutzungen im Gemeindegebiet bemessen ist, ist sie rechtmäßig und wirksam. Wie bereits erläutert, dient die Regelung gerade dazu, möglichst zutreffend abzugrenzen, welcher Teil eines Grundstücks noch zum bebaubaren Innenbereich und, welcher Teil zum unbebaubaren Außenbereich gehört,

vgl. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 231.

In vielen Gemeinden sind Grundstücke im unbeplanten Innenbereich üblicherweise bis zu einer Tiefe von 50 m baulich nutzbar.

Der Umstand, dass diese Abstände den ortsüblichen Bebauungstiefen in vielen anderen Gemeinden entsprechen, entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, eine eigne originäre und nachvollziehbaren Ermessensentscheidung über die festzulegenden Abstände in ihrer Satzung zu treffen. Gerade in Gemeinden mit überwiegender Wohnbebauung können auch Tiefenbegrenzungen von 40 m und 80 m rechtmäßig sein,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 231.

Folglich bedarf die Tiefenbegrenzung von 50 m in jedem Fall noch einmal einer Prüfung vonseiten der Gemeinde.

III.        § 4 Abs. 2 Nr. 4 – Vervielfältiger bei nur vergleichbaren oder nur untergeordneten Grundstücksnutzungen

Die in § 4 Abs. 2 Nr. 4 aufgezählten Grundstücksnutzungen und Vervielfältiger müssen ggf. ergänzt werden. Für Grundstücke, die nur in einer der baulichen Nutzung vergleichbaren Weise oder nur untergeordnet baulich genutzt werden können, sind fiktive Vervielfältiger festzulegen,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 268.

Dementsprechend sieht der anliegende Satzungsentwurf für Sportplätze, Freibäder, Campingplätze, Friedhöfe, Kleingärten, Flächen für den Naturschutz und die Landespflege, Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen und Gartenbaubetriebe im Außenbereich eigene Vervielfältiger vor.

Soweit es in der Gemeinde Grundstücke gibt, die in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen, sollten die Gemeinde für diese Grundstücke eigene Vervielfältiger bestimmen.

IV.       § 4 Abs. 3 – Nutzungsfaktor je Vollgeschoss

Die Gemeinde kann auch die Nutzungsfaktoren in § 4 Abs. 3 verändern, mit denen die baulich nutzbare Fläche eines Grundstücks nach Maßgabe der zulässigen Vollgeschosse vervielfältigt wird. Allerdings ist das Ermessen der Gemeinden auch hierbegrenzt. Die Steigerungsraten, die die Gemeinde vorsieht, müssen sich an der Steigerung der Nutzfläche orientieren, die mit jedem weiteren Vollgeschoss in einer für das Gemeindegebiet typischen Bebauung geschaffen wird,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 257.

Üblicherweise sehen Satzungen eine Steigerung von +0,25 je Vollgeschoss vor. Eine solche Steigerung ist jedenfalls für das zweite und dritte Vollgeschoss nicht zu beanstanden,

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.07.1999 – 2 M 31/98 –, zit. n. juris, Rn. 4.

Daher sieht auch der anliegende Satzungsentwurf diese Steigerungsraten in § 4 Abs. 3 vor.

V.         § 4 Abs. 6 – Höhe des Artzuschlags für gewerblich nutzbare Grundstücke

Die Gemeinde kann darüber hinaus auch die Höhe des Artzuschlags für gewerblich nutzbare Grundstücke in § 4 Abs. 6 bestimmen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, Artzuschläge für gewerblich nutzbare Grundstücke in ihrer Satzungen vorzusehen. Gewerblich nutzbare Grundstücke sind in besonderem Maße darauf angewiesen, von der Straße aus erreicht und befahren werden zu können. Daher haben sie von einer beitragsfähigen Straßenbaumaßnahme auch mehr Vorteile als ein gewöhnliches Wohngrundstück und müssen daher auch mehr von dem beitragsfähigen Aufwand tragen,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 246 und 270.

Der anliegende Satzungsentwurf sieht in § 4 Abs. 6 vor, dass die Flächen von den dort definierten gewerblich nutzbaren Grundstücken nach der Anwendung der Verteilungsregeln aus § 4 Abs. 1 bis 3 noch einmal um 30 v. H. erhöht werden. Dabei handelt es sich um eine niedrige, aber übliche Bemessung des Artzuschlags. Die Gemeinde kann die Höhe des Artzuschlags aber auch höher oder niedriger ansetzen. Die Grenzen des gemeindlichen Ermessens sollen hier bei 10 v. H. bzw. 100 v. H. liegen,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 246.

VI.       § 4 Abs. 7 – sog. Eckgrundstückregelung

Die Gemeinde kann weiterhin die sog. Eckgrundstückregelung in § 4 Abs. 7 streichen oder verändern.

Die Gemeinde kann frei entscheiden, ob sie Grundstücke, die an zwei oder mehr Gemeindestraßen anliegen (Eckgrundstücke), in der Weise entlasten will, dass sie die auf diese Grundstücke entfallenden Beiträge nur teilweise erhebt. Es handelt sich hierbei aber um eine reine Billigkeitsregelung. Die Beitragsausfälle, die durch die nicht erhobenen Beiträge entstehen, muss die Gemeinde aus eigenen Mitteln ausgleichen. Eine Umverteilung auf die übrigen beitragspflichtigen Grundstücke ist unzulässig,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 273.

Sollte sich die Gemeinde für die Beibehaltung der Eckgrundstückregelung in § 4 Abs. 7 entscheiden, ist zu beachten, dass die Ermäßigung deutlich unter 50 v. H. der Beitragshöhe liegen sollte. Eine weitere Vergünstigung dürfte nicht mehr mit den Grundsätzen der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit vereinbar sein. Ein Eckgrundstück darf bei einer Gesamtbetrachtung nicht bessergestellt werden als ein Grundstück, dass nur für eine Straße beitragspflichtig ist,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 273.

§ 5     Entstehung der sachlichen Beitragspflicht

§ 5 des Satzungsentwurfs regelt den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Die Vorschrift ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend erforderlich.

Ab dem Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht darf die Gemeinde die Beiträge festsetzen und erheben. Zugleich beginnt mit diesem Zeitpunkt die vierjährige Festsetzungsfrist aus § 15 Satz 1 KAG, nach deren Ablauf die Festsetzung der Beiträge nicht mehr zulässig ist, § 169 Abs. 1 Satz 1 AO.

Den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht kann die Gemeinde nicht selbst bestimmen. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG regelt abschließend und verbindlich, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme entsteht.

Allerdings kann die Gemeinde über die Gestaltung des Bauprogramms für die jeweilige Maßnahme Einfluss auf den Abschluss der Maßnahme nehmen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Tätigung von Grunderwerb, der mitunter für die Verwirklichung von Straßenbaumplänen erforderlich ist, nur dann Einfluss auf den Abschluss der Maßnahme im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG haben kann, wenn die Gemeinde dies zuvor in ihrer Satzung bestimmt hat,

vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2015 – 4 LA 102/14 –, unveröffentlicht.

Aus den vorstehenden Gründen wurde der Satz

„Zum Abschluss der Maßnahme gehört auch der Erwerb der für die Maßnahme erforderlichen Grundflächen“

in § 5 des Satzungsentwurfs eingefügt. Der Satz hindert die Entstehung von Beitragspflichten in Fällen, in denen die Gemeinde kein Eigentum an den für die Straße benötigten Flächen erlangt. Vor diesem Hintergrund kann die Gemeinde auch auf den Satz verzichten, je nachdem ob diese Folge gewünscht ist oder nicht.

§ 6 und 7        Abschnittsbildung und Kostenspaltung

§ 6 und 7 des Satzungsentwurfs machen von der in § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG enthaltenen Möglichkeit Gebrauch, den Aufwand für

·         zu bestimmende, selbstständig nutzbare Abschnitte einer Straße (Abschnittsbildung)

oder

·         für einzelne Teileinrichtungen einer Straße (Kostenspaltung)

zu ermitteln und durch Beiträge umzulegen.

§ 6 und 7 des Satzungsentwurfs sind erforderlich, da § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAG die Gemeinden nur ermächtigt, Beiträge im Wege der Abschnittsbildungen und Kostenspaltung zu erheben. Um von dieser Ermächtigung Gebrauch machen zu können, muss die Gemeinde dies zuvor positiv in ihrer Satzung geregelt haben,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 278.

§ 8     Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

§ 8 des Satzungsentwurfs bestimmt, wer beitragspflichtig ist. Die Vorschrift ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend erforderlich.

§ 8 Abs. 1 des Satzungsentwurfs sieht vor, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer zu Beiträgen heranzuziehen ist. Inhaber von Gewerbebetrieben sind dagegen bewusst nicht aufgeführt, obwohl sie in § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG ausdrücklich als mögliche Beitragspflichtige genannt sind. Dies hat den Grund, dass sie im Straßenausbaubeitragsrecht anerkanntermaßen nicht beitragspflichtig sein können,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 199; Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 223.

Absatz 3 der Vorschrift sieht zudem vor, dass in Fällen, in denen das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, der Erbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig ist. Die satzungsmäßige Festlegung, dass der Erbbauberechtigte vorrangig vor dem Eigentümer heranzuziehen ist, dürfte sinnvoll sein, da die Gemeinde andernfalls – d. h. im Falle einer Satzungsregelung, die den Eigentümer und Erbbauberechtigten gleichrangig als Beitragspflichtigen benennt – bei Erlass des Beitragsbescheides stets ihr Ermessen dahingehend betätigen und begründen müsste, welchen der beiden – den Eigentümer oder den Erbbauberechtigten – sie heranzuziehen hat. Bestimmt die Gemeinde in ihrer Satzung lediglich, dass der Eigentümer und der Erbbauberechtigte beitragspflichtig sind, führt dies dazu, dass der Eigentümer und der Erbbauberechtigte stets in Gesamtschuldnerschaft stehen und die Gemeinde mithin nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden muss, wen sie zum Beitrag heranziehen muss.

vgl. Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 226.

Die vorrangige Heranziehung des Erbbauberechtigten vor dem Eigentümer (und nicht umgekehrt) dürfte auch angemessen sein. Im Falle eines Erbbaurechts zieht der Erbbauberechtigte und nicht der Eigentümer den wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Grundstücke. Daher dürften ihm auch die Vorteile der jeweiligen Straßenbaumaßnahme zufließen.

Der Vollständigkeitshalber ist abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass es der Gemeinde auch freisteht, neben dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten auch den Nießbraucher (§ 1030 BGB) als Beitragspflichtigen in der Satzung zu benennen,

Thiem/Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 19. Lfg. 2014, § 8 Rn. 226.

§ 9     Beitragsbescheid

§ 9 des Satzungsentwurfs bestimmt, dass Beiträge mit schriftlichem Bescheid festgesetzt werden und das Beitragsfestsetzung und Leistungsgebot in einem Bescheid verbunden werden können. Die Satzungsvorschrift ist nicht erforderlich. Dass Beiträge mit schriftlichem Bescheid festgesetzt werden müssen, ergibt sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 157 AO. § 9 des Satzungsentwurfs dient daher ausschließlich zur Information des Bürgers.

§ 10   Fälligkeit, Stundung

I.          § 10 Abs. 1 – Fälligkeit

§ 10 Abs. 1 des Satzungsentwurfs regelt die Fälligkeit von Beitragsforderungen. Die Vorschrift muss nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingen in der Satzung enthalten sein.

II.         § 10 Abs. 2 – Stundung

§ 10 Abs. 2 des Satzungsentwurfs enthält einen in Straßenausbaubeitragssatzungen üblichen Verweis darauf, dass die Gemeinde Beiträge nach §§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. §§ 222, 234 AO stunden kann.

III.        § 10 Abs. 3 – Verrentungsregelung nach § 8 Abs. 9 KAG

§ 10 Abs. 3 des Satzungsentwurfs ist eine Umsetzung der Verrentungsmöglichkeit aus § 8 Abs. 9 KAG.

Die Vorschrift ist nicht zwingend erforderlich. Die Gemeinde kann sich frei entscheiden, ob sie die Verrentungsregelung in § 10 Abs. 3 des Satzungsentwurfs beibehalten oder streichen will.

Belässt die Gemeinde § 10 Abs. 3 in ihrer Satzung, muss sie den Beitragspflichtigen, die einen entsprechenden Antrag stellen, die Möglichkeit einräumen, ihre Beiträge in jährlichen Raten zu zahlen. Dabei darf allein der Beitragspflichtige bestimmen, in wie viel der maximal möglichen zehn Jahresleistungen er seinen Beitrag abzahlen will,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 110 c.

Stellt ein Beitragspflichtiger einen Antrag nach § 8 Abs. 9 KAG muss die Gemeinde einen Bescheid erlassen, in dem sie den Beitrag nach Maßgabe des Antrags in einzeln zu erbringenden Jahresleistungen umwandelt und zugleich bestimmt, wann und in welcher Höhe die einzelnen Jahresleistungen zu erbringen sind,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 110 c.

In dem Bescheid sollte die Gemeinde zur Klarstellung zugleich auf die Zinspflicht für den jeweiligen Restbetrag hinweisen und einen angemessenen Zinssatz festlegen. Da die Verzinsung über die gesamte Laufzeit angemessen sein muss, dürfte nur ein variabler Zinssatz in Betracht kommen. Daher sollte die Gemeinde den Zinssatz in Abhängigkeit vom jeweiligen Basiszinssatz aus § 247 BGB bestimmen. Insoweit soll ein Zinssatz von bis zu 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 247 BGB angemessen sein,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 110 d.

Die jährlich angefallenen Zinsen sind schließlich durch einen gesonderten Bescheid festzusetzen,

Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 110 d.

§ 11   Vorauszahlungen

§ 11 des Satzungsentwurfs regelt die Möglichkeit der Gemeinde, Vorauszahlungen auf Beiträge zu erheben. Die Vorschrift hat im Wesentlichen informatorischen Charakter. Sie ist streng genommen nicht erforderlich. Die Berechtigung der Gemeinde, Vorauszahlungen zu erheben, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG.

§ 12   Ablösung

§ 12 des Satzungsentwurfs ermächtigt die Gemeinde, Ablösungsvereinbarungen zu schließen. Die Vorschrift ist hierfür zwingend erforderlich. Ohne die Vorschrift dürfte die Gemeinde keine Ablösungsverträge abschließen,

m.w.N. Habermann, in Habermann/Arndt (Hrsg.), Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, 3. Auflage, Stand: 22. Nachlief. Jan. 2016, § 8, Rn. 280.

§ 13   Datenverarbeitung

§ 13 des Satzungsentwurfs stellt die Rechtsvorschrift im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 LDSG dar, die der Gemeinde erlaubt, die für die Beitragsveranlagung notwendigen Daten zu erheben.

§ 14   Inkrafttreten

§ 14 des Satzungsentwurfs regelt schließlich das Inkrafttreten der Satzung und zugleich das Außerkrafttreten der bisherigen Straßenausbaubeitragssatzung vom 28.06.1999.

Ablauf vor einer möglichen Erhebung von Beiträgen

 

Um die Erhebung von Beiträgen, welche durch diese Satzung kodifiziert werden sollen, auf eine rechtssichere Basis stellen zu können, müssen vor dem Beginn von Baumaßnahmen folgende Grundentscheidungen getroffen bzw. Vorarbeiten erledigt werden:

 

¾     Bestimmung der öffentlichen Einrichtung „Straße“, die ausgebaut werden soll

 

Der auszubauende Verlauf der jeweiligen Straße muss zu Beginn eines jeden Entscheidungsprozesses – auch unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten – exakt bestimmt werden. Es ist daher anzuraten, den auszubauenden Straßenverlauf unter Zuhilfenahme externen Sachverstandes festzulegen.

 

¾     Ausschluss einer Konkurrenzsituation zum Erschließungsbeitragsrecht

 

Im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts unterliegen Baumaßnahmen an einer zum Anbau bestimmten Straße nur dann der Beitragspflicht, wenn diese über eine künstlich hergestellte Fahrbahn, eine Straßenbeleuchtung und eine künstlich hergestellte Entwässerung verfügt. Ist dies nicht der Fall, gilt die Straße noch nicht als erstmalig hergestellt. In der Folge können für eine erstmalige Herstellung nur Erschließungsbeiträge auf der Grundlage einer gesonderten Erschließungsbeitragssatzung zur Erhebung gelangen.

 

¾     Widmung

 

Straßenausbaubeiträge können nur für gewidmete Straßen erhoben werden. Das Vorliegen einer solchen Widmung sollte unbedingt vor Beginn von Baumaßnahmen geprüft werden.

 

¾     Dokumentation des Straßenzustandes vor Beginn der Baumaßnahmen

 

Der bauliche Zustand der Straße und ihre optische Wirkung auf den unbefangenen Betrachter sollte in geeigneter Weise dokumentiert werden (technisches Gutachten, Fotos etc.).

 

¾     Beschluss des Ausbauprogramms

 

Das von der Gemeinde zu beschließende Ausbauprogramm bestimmt grundsätzlich abschließend den Umfang der auszuführenden Arbeiten (Festlegung der Breite der Fahrbahn, Pflasterung, Beleuchtungseinrichtungen etc.).

 

¾     Durchführung eines Vergabeverfahrens für Bauleistungen

 

Die Bauleistungen zur Ausführung der Arbeiten an der Straße müssen grundsätzlich in einem von der Vergabestelle des Amtes Probstei durchzuführenden Vergabeverfahren ausgeschrieben werden.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer „Satzung der Gemeinde Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)“


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Entwurf der „Satzung der Gemeinde Schönberg über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung)“ mit folgenden Maßgaben: