Betreff
Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Zweckverbandes "Am Sandberg"
Vorlage
ZAS/BV/002/2016
Aktenzeichen
III/BrSchG
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Zweckverband hat nach § 3 Abs. 1 seiner Verbandssatzung die Aufgabe, die den Mitgliedsgemeinden obliegende Selbstverwaltungsaufgabe gemäß § 2 Brandschutzgesetz (BrSchG) im Gebiet seiner Mitglieder flächendeckend sicherzustellen, zu fördern und dauerhaft zu sichern. Er hat die Aufgabe, zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene, leistungsfähige, öffentliche, freiwillige Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Die den Gemeinden Barsbek, Krokau und Wisch obliegenden Aufgaben nach dem BrSchG sind insoweit mit Wirkung vom 01.01.2016 im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten auf den Zweckverband übergegangen.

 

Dies hat zur Gründung der Freiwilligen Feuerwehr des Zweckverbandes geführt, die den Namen „Freiwillige Feuerwehr Probstei Nord“ führt.

 

Durch die vorstehend bezeichnete Übertragung von Aufgaben von den Gemeinden auf den Zweckverband ist auch das Satzungsrecht auf den Letzteren übergegangen.

 

Auf der Grundlage des § 29 Abs. 2 BrSchG haben die am Zweckverband beteiligten Gemeinden bisher Gebühren für bestimmte Einsätze ihrer Feuerwehren erhoben. Diese Gebührensatzungen sind nun gegenstandslos geworden, da Träger der Aufgabe nunmehr der Zweckverband ist. Dieser verfügt bisher noch nicht über eine Gebührensatzung. Um den Zweckverband in die Lage zu versetzen, künftig in dem Umfang Gebühren erheben zu können, wie dies bisher die an ihm beteiligten Gemeinden getan haben, ist der Erlass einer Gebührensatzung erforderlich.

 

In der Anlage wird daher der Entwurf einer Gebührensatzung überreicht. Inhaltlich ist dieser Entwurf mit den bisherigen gemeindlichen Gebührensatzungen identisch. Nur dort, wo es als Folge von Rechtsänderungen oder aus redaktionellen Gründen erforderlich war, den Entwurf anzupassen, ist dies geschehen. Gleiches gilt selbstverständlich auch für tatsächliche Umstände, also insbesondere die Anlage zur Satzung, welche den Bestand an Einsatzmitteln zutreffend widerspiegeln muss.

 

Eine Änderung der einzelnen Gebührensätze, die bislang in allen am Zweckverband beteiligten Gemeinden identisch sind, ist mit der neuen Satzung nicht verbunden. Von einer Kalkulation wurde indes abgesehen, da der zu betreibende Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag stehen würde. Vielmehr wird am bisher verfolgten Prinzip der Pauschalierung nach § 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG festgehalten.

 

Mit der Verabschiedung der für eine Gebührenerhebung zwingend erforderlichen Satzung des Zweckverbandes wird auch die Aufhebung der noch existenten gemeindlichen Gebührensatzungen erforderlich.

 

Der durch die Aufgabenübertragung erfolgte Übergang des Satzungsrechts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GkZ führt zur Befugnis des Zweckverbandes, die gemeindlichen Gebührensatzungen aufzuheben, da diese insoweit nicht mehr Trägerinnen der Aufgaben nach dem BrSchG sind.

 

Da dies bereits seit dem 01.01.2016 der Fall ist, soll dafür Sorge getragen werden, dass ab diesem Zeitpunkt normativ ein entsprechendes Regelungswerk zur Verfügung steht. Das rückwirkende Inkrafttreten der Gebührensatzung des Zweckverbandes bei gleichzeitiger Aufhebung der gemeindlichen Gebührensatzungen ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG auch ausnahmsweise rechtlich zulässig, weil eine die gleiche Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt wird.

 

Durch die rückwirkend erlassene Satzung dürfen Gebührenpflichtige nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 KAG). Da die Gebührentatbestände und auch die Gebührensätze nicht verändert werden, ist das rückwirkende Inkrafttreten unschädlich.

 

Für eine bessere Lesbarkeit wird innerhalb der Satzung einheitlich das generische Maskulin verwendet.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf einer Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Zweckverbandes „Am Sandberg“


Beschlussvorschlag:

 

Die Verbandsversammlung beschließt die Gebührensatzung für Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr des Zweckverbandes „Am Sandberg“ in der Fassung der Anlage zur Verwaltungsvorlage ZAS/BV/002/2016.