hier: Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 39 ist am 16.07.2012 in Kraft getreten. Die Mehrfamilienhausanlage wurde ursprünglich konzipiert für eine Mischnutzung aus allgemeinem Wohnen und Ferienwohnen. Aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts war diese Mischnutzung nicht mehr zulässig, so dass die Art der Nutzung im gesamten Geltungsbereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt wurde.
Aufgrund der neuerlichen Rechtsprechung wurde nun die Nutzung von allgemeinem Wohnen und dem gewerblichen Ferienwohnen unmittelbar nebeneinander wieder als zulässig erklärt.
Die tatsächliche Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 erfolgt bereits in der Mischung von allgemeinem Wohnen und gewerblichem Ferienwohnen. Um dem Rechnung zu tragen soll nun der Bebauungsplan Nr. 39 in einer 1. Änderung entsprechend angepasst werden. Weiterhin ist der vorhandene Parkplatz im Bebauungsplan Nr. 39 als Baufläche für ein Mehrfamilienhaus festgesetzt. Dieser Parkplatz soll jedoch weiterhin Bestand haben, so dass auch diese Änderung in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 entsprechend festgesetzt wird.
In der Anlage wird der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 mit Begründung und schalltechnischer Untersuchung beigefügt mit der Empfehlung, den Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss zu fassen. Herr Gieseler vom Planungsbüro IPP wird die Planunterlagen in der Sitzung noch ausführlich erläutern.
Anlagenverzeichnis:
Planzeichnung mit Planzeichenerklärung und Textteil B
Begründung
Schalltechnische Untersuchung
Beschlussvorschlag:
- Der
Bauausschuss stimmt dem Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39
in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Beratung noch zu
überarbeitenden Fassung zu und bestimmt diesen zur Offenlegung. Die
Begründung sowie die schalltechnische Untersuchung werden in der
vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Beratung noch zu
überarbeitenden Fassung gebilligt.
- Die Planunterlagen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 39 sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.