Betreff
Erlass einer Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote an den Grundschulen des Schulverbandes Probstei - Benutzungs- und Gebührensatzung
Vorlage
SV/BV/001/2016
Aktenzeichen
III.4-4640/2112.24
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Möglichkeit, Kostenbeteiligungen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen entweder als privatrechtliches Entgelt auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches oder auf der Grundlage öffentlichen Rechts als Gebühr auf der Grundlage einer Satzung festzusetzen und zu erheben.

 

Der Schulverband Probstei erhebt für seine Betreuungsangebote an den Grundschulen des Verbandes bisher Entgelte nach einer Entgeltordnung, also auf privatrechtlicher Basis. Weitaus üblicher ist für solche Betreuungseinrichtungen jedoch der Erlass einer Satzung und die Festsetzung von Gebühren für die Benutzung solcher Einrichtungen. Die privatrechtliche Ebene wurde seinerzeit gewählt, weil der Schulverband lediglich Träger der Schülerbetreuung war, der Hort sich jedoch in Trägerschaft des AWO-Kreisverbandes Plön befand, der nur auf der Ebene des Privatrechts agieren konnte und die Entgeltordnungen wegen der Parallelnutzung der Einrichtung durch die einzelnen Kinder, miteinander kompatibel sein sollten.

 

Seit vielen Jahren ist der Schulverband Probstei inzwischen Träger beider Betreuungsangebote. Da die Entgeltordnung geändert werden muss, bietet es sich an, diese in eine öffentlich-rechtliche Satzung zu überführen, um z.B. das Vollstreckungswesen einfacher und rechtssicherer abwickeln zu können. Da es sich insgesamt um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung handelt, ist der Zugang zur und der Ausschluss von der Benutzung dieser öffentlichen Einrichtung ohnehin ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen („Ob“ der Benutzung). Die Einzelheiten der Benutzung („Wie“ der Benutzung) können zivilrechtlich ausgestaltet werden (sogenannte Zweistufen-Theorie). Die zivilrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses – hier also mit Hilfe einer Betreuungsvereinbarung – ändern an der öffentlich-rechtlichen Zuordnung der Einrichtung als solches nichts. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, die öffentlich-rechtliche Natur insgesamt abzubilden.

 

Die Änderungsnotwendigkeiten in der Entgeltordnung bzw. in der Satzung ergeben sich zum einen im Bereich der Zugangsregelung  zur Ferienbetreuung in § 3 Abs. 4 und zum anderen in der Bereitstellung und der Abrechnung des Mittagessens in § 3 Abs. 5.

 

Der Zugang zur Ferienbetreuung erfordert eine klare Zugangsregelung, um den notwendigen Personaleinsatz planbar zu gestalten und um rechtswidrige Überbelegungen auszuschließen.

 

Das Mittagessen solch künftig während der Schulzeit über das in der Mensa eingeführte bargeldlose Bezahlsystem abgerechnet werden, nur noch für in Ferienzeiten in Anspruch genommene Mahlzeiten, die wegen der Mensaschließung in den Ferien von einem Cateringunternehmen angeliefert werden, soll wegen des differenten Preises eine separate Kostenbeitragserhebung durch die Amtsverwaltung erfolgen.


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote an den Grundschulen des Schulverbandes Probstei – (Benutzungs- und Gebührensatzung Schülerbetreuung und Hort)


Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Schulverbandsvertretung beschließt die Satzung über die Benutzung der Betreuungsangebote an den Grundschulen des Schulverbandes Probstei – (Benutzungs- und Gebührensatzung Schülerbetreuung und Hort) entsprechend dem vorliegenden Entwurf.

 

  1. Die Schulverbandsvertretung beschließt das Außerkrafttreten der Entgeltordnung für Betreuungsangebote an den Grundschulen des Schulverbandes Probstei (Schülerbetreuung und Hort) in der Fassung der 8. Änderung vom 17.07.2015 mit Ablauf des 31.07.2016.