hier: Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Schönberg hat in der Sitzung am 15.01.2015 den Aufstellungsbeschluss zur o.g. Planung gefasst. Aufgrund eines Antrages auf Nutzungsänderung von einer Gewerbeeinheit zu einer Wohneinheit im Erdgeschoss eines Gebäudes wurde zunächst eine Zurückstellung des Antrags für 12 Monate beschlossen und sodann in der Sitzung der Gemeindevertretung am 10.12.2015 eine Veränderungssperre erlassen.
Die Planinhalte zum Bebauungsplan Nr. 64 wurden mehrfach im Planungsausschuss beraten. Insbesondere wurden dabei der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die zulässige Art der Nutzung beraten. Da es sich um ein Bestandsgebiet handelt, dessen Bebauung und Nutzung bisher nach § 34 Baugesetzbuch beurteilt wurden, soll der Bebauungsplan als einfacher Bebauungsplan aufgestellt werden, der lediglich den Geltungsbereich und die zulässige Art der Nutzung festsetzt, alle anderen baurechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung sollen sich dann weiterhin nach § 34 Baugesetzbuch beurteilen..
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung wurde zur Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch in der Zeit vom 28.12.2015 bis 11.01.2016 öffentlich ausgelegt. Anregungen von Bürgern wurden während der Auslegung nicht vorgetragen.
Es wird nunmehr empfohlen, den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 zu beschließen und zur Offenlegung zu bestimmen.
Anlagenverzeichnis:
1 Planzeichnung
1 Begründung
Beschlussvorschlag:
- Der Planungsausschuss beschließt den
vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 64 für das Gebiet
„Fußgängerzone, östlich der Niederstraße, westlich des Großparkplatzes
Albert-Koch-Straße und südwestlich der Ostseestraße“. Die Begründung zum
Bebauungsplan wird gebilligt.
- Das Planverfahren ist nach § 13 a
Baugesetzbuch durchzuführen. Der Bebauungsplan mit Begründung ist gemäß §
3 Abs. 2 Baugesetzbuch für die Dauer eines Monats zu jedermanns
Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind
gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch zur Abgabe einer Stellungnahme
aufzufordern.