Sachverhalt:
Es handelt
sich um das Flurstück 33/2, Flur 2 der Gemarkung Lutterbek. Dieses Flurstück
befindet sich im Eigentum von Herrn Dr. Walter Stoltenberg, wohnhaft in 53842
Troisdorf auf dem eine historische Anlage errichtet ist.
Umrandet wird
dieses Grundstück von den Flurstücken 33/3, 33/4 und 49/10, die sich ebenfalls
in seinem Eigentum befinden und im Liegenschaftskataster als sonstige
öffentliche Straße klassifiziert sind.
Der
eingetragene Begriff öffentliche Straße lässt auf ein Widmungsverfahren
schließen, womit die Verkehrssicherungspflicht auf den Straßenbaulastträger,
hier die Gemeinde Lutterbek, übergegangen ist. Ob die Widmung letztendlich als
eigenes Verfahren oder automatisch in Zusammenhang mit dem Straßenausbau und
damit per Gesetz (§ 57 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, StrWG)
erfolgt ist, kann nicht beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass
Straßen, die bereits am 01.10.1962 verwaltet und unterhalten worden sind,
weiterhin ihre Eigenschaft als öffentlich gewidmete Straßen behalten. Hiervon
ist bei den Flurstücken 33/4 und 49/10 auszugehen.
Betrachtet
wird nun Flurstück 33/2, Flur 2, auf dem sich das Denkmal befindet. Im
Liegenschaftskataster wird dieses als historische Anlage bezeichnet.
Der Begriff
historische Anlage beinhaltet nicht automatisch den Gemeingebrauch. Historische
Anlagen können ebenso vom Gemeingebrauch ausgeschlossen und ausschließlich
privat genutzt werden (Beispiel: Burgen und Schlösser)
Bei dieser in
Lutterbek vorliegenden historischen Anlage handelt es sich um ein Denkmal für
die in den beiden Weltkriegen gefallenen Lutterbeker Einwohnern. Sie ist
jedermann zugänglich, so dass ein Gemeingebrauch tatsächlich stattfinden kann.
Die
Verkehrssicherungspflicht oblag bisher beim Eigentümer, Herrn Dr. Stoltenberg.
Das Denkmal
wurde in den letzten Jahrzehnten von der Gemeinde Lutterbek unterhalten und
gepflegt.
Das StrWG
teilt öffentliche Straßen in folgende Kategorien ein:
-
Landesstraßen
-
Kreisstraßen
-
Gemeindestraßen
o
Ortsstraßen
o
Gemeindeverbindungsstraßen
-
Sonstige öffentliche Straßen
o
Feld- und Wanderwege
o
Beschränkt öffentliche Straße = dienen dem öffentlichen
Verkehr, insbesondere Friedhofs- ,Kirchen-, Schulwege, Wanderwege sowie die
selbständigen Geh- und Radwege
o
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr
gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
In
Nachbargemeinden werden Plätze wie diese als Sport-, Freizeit,-
Erholungsfläche, Grünanlage bezeichnet.
Es wird
empfohlen das Flurstück 33/2, Flur 2, Gemarkung Lutterbek öffentlich zu widmen.
Damit geht die Verkehrssicherungspflicht –wie vermutlich bisher auch
praktiziert- auf die Gemeinde Lutterbek über.
Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und
Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.
Durch die Widmung erhält ein Grundstück die
Eigenschaft einer öffentlichen Straße/eines öffentlichen Platzes. Straße sind
nach § 2 StrWG S.-H. die Straßen selbst,
sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.
Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender
Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung des
Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die von Herrn Dr. Stoltenberg,
zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.
Herr Dr.
Stoltenberg hat seine Widmungszustimmung mit Erklärung v. 09.09.2015
gegeben.
Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung
folgenden Beschluss zu fassen:
Anlagenverzeichnis:
1 Lageplan
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt das Flurstück
33/2 der Flur 2, Gemarkung Lutterbek, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als
sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. c) StrWG einzustufen.