Betreff
Widmung Flurstück 33/2, Flur 2, Gemarkung Lutterbek, Denkmal
Vorlage
LUTTE/BV/062/2015
Aktenzeichen
III.5/63.10.03
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

 

Es handelt sich um das Flurstück 33/2, Flur 2 der Gemarkung Lutterbek. Dieses Flurstück befindet sich im Eigentum von Herrn Dr. Walter Stoltenberg, wohnhaft in 53842 Troisdorf auf dem eine historische Anlage errichtet ist.

 

Umrandet wird dieses Grundstück von den Flurstücken 33/3, 33/4 und 49/10, die sich ebenfalls in seinem Eigentum befinden und im Liegenschaftskataster als sonstige öffentliche Straße klassifiziert  sind.

 

Der eingetragene Begriff öffentliche Straße lässt auf ein Widmungsverfahren schließen, womit die Verkehrssicherungspflicht auf den Straßenbaulastträger, hier die Gemeinde Lutterbek, übergegangen ist. Ob die Widmung letztendlich als eigenes Verfahren oder automatisch in Zusammenhang mit dem Straßenausbau und damit per Gesetz (§ 57 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein, StrWG) erfolgt ist, kann nicht beurteilt werden. Es ist davon auszugehen, dass Straßen, die bereits am 01.10.1962 verwaltet und unterhalten worden sind, weiterhin ihre Eigenschaft als öffentlich gewidmete Straßen behalten. Hiervon ist bei den Flurstücken 33/4 und 49/10 auszugehen.  

 

 

Betrachtet wird nun Flurstück 33/2, Flur 2, auf dem sich das Denkmal befindet. Im Liegenschaftskataster wird dieses als historische Anlage bezeichnet.

 

Der Begriff historische Anlage beinhaltet nicht automatisch den Gemeingebrauch. Historische Anlagen können ebenso vom Gemeingebrauch ausgeschlossen und ausschließlich privat genutzt werden (Beispiel: Burgen und Schlösser) 

 

Bei dieser in Lutterbek vorliegenden historischen Anlage handelt es sich um ein Denkmal für die in den beiden Weltkriegen gefallenen Lutterbeker Einwohnern. Sie ist jedermann zugänglich, so dass ein Gemeingebrauch tatsächlich stattfinden kann.

 

Die Verkehrssicherungspflicht oblag bisher beim Eigentümer, Herrn Dr. Stoltenberg.

 

Das Denkmal wurde in den letzten Jahrzehnten von der Gemeinde Lutterbek unterhalten und gepflegt.

 

Das StrWG teilt öffentliche Straßen in folgende Kategorien ein:

-        Landesstraßen

-        Kreisstraßen

-        Gemeindestraßen

o                                             Ortsstraßen

o                                             Gemeindeverbindungsstraßen

-        Sonstige öffentliche Straßen

o                                             Feld- und Wanderwege

o                                             Beschränkt öffentliche Straße = dienen dem öffentlichen Verkehr, insbesondere Friedhofs- ,Kirchen-, Schulwege, Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege

o                                             Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

 

In Nachbargemeinden werden Plätze wie diese als Sport-, Freizeit,- Erholungsfläche, Grünanlage bezeichnet.

 

Es wird empfohlen das Flurstück 33/2, Flur 2, Gemarkung Lutterbek öffentlich zu widmen. Damit geht die Verkehrssicherungspflicht –wie vermutlich bisher auch praktiziert- auf die Gemeinde Lutterbek über.

 

 

 

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße/eines öffentlichen Platzes. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) und setzt die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die von Herrn Dr. Stoltenberg, zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.

Herr Dr. Stoltenberg hat seine Widmungszustimmung mit Erklärung v. 09.09.2015 gegeben. 

 

 

Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung folgenden Beschluss zu fassen:

 

 


Anlagenverzeichnis:

1 Lageplan

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt das Flurstück 33/2 der Flur 2, Gemarkung Lutterbek, gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr zu widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. c) StrWG einzustufen.