Betreff
Einstellung eines Verkehrsüberwachers im Amt Probstei mit Zuständigkeit für den gesamten Amtsbereich
Vorlage
AMTPR/BV/098/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit Beschluss der Gemeindevertretung hat die Gemeinde Probsteierhagen beantragt, dass sich der Amtsausschuss mit der Einstellung eines Verkehrsüberwachers für den ruhenden Verkehr befasst, der in allen Gemeinden des Amtes Probstei zuständig ist. Der entsprechende Beschlussauszug sowie der zugrunde liegende Antrag der CDU-Fraktion sind der Anlage beigefügt.

Außerdem wird auf die Niederschrift der Sitzung des Hauptausschusses vom 12.10.2015, in der das Thema angesprochen wurde, wird ebenfalls hingewiesen.

 

Für die Beratung und ggfs. Beschlussfassung werden folgende Hinweise gegeben:

 

Gem. der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf Grundlage des § 24 Straßenverkehrsgesetz (Ziffer 2.1.20.1) sind die Landrätinnen bzw. Landräte der Kreise zuständige Behörde. Zur Aufgabe Verfolgung und Ahndung gehört neben der Feststellung einer Ordnungswidrigkeit auch die Festsetzung einer Verwarnung oder eines Bußgeldes. Ausnahmen für Verkehrsverstöße, soweit es sich dabei um Vorschriften über das Halten und Parken nach der StVO handelt, sind für bestimmte explizit benannte Amtsverwaltungen unter Ziffer 2.9 benannt. Diese Ämter führen dann auch eigene Bußgeldstellen. Voraussetzung für die (notwendige) Aufnahme bzw. Änderung der Zuständigkeitsverordnung waren Einigungen zwischen den Kreisen und dem kreisangehörigen Bereich.

 

Ob dies derzeit im Kreis Plön umsetzbar wäre, entzieht sich der Kenntnis der Amtsverwaltung. Die Einrichtungen einer Bußgeldstelle würde aber unabhängig davon nicht unerhebliche personelle, organisatorische sowie technische Vorarbeiten bedeuten.

 

Davon unabhängig zu betrachten ist die Lösung, die bisher im Kreis Plön mit einzelnen Amtsgemeinden (Schönberg, Laboe, Wisch, Stein) gefunden wurde. Hier wird im Rahmen einer einzelvertraglichen Regelung dem Kreis lediglich der Feststellungsaufwand in der Weise genommen, dass gemeindliches Personal per Vertrag befugt wird, Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr festzustellen. Die Aufgabe der Ahndung verbleibt beim Kreis Plön. Je nach Vertragslage erfolgt eine vollständige Refinanzierung der gemeindlichen Personalkosten aus Mitteln des Kreises, die wiederum gedeckt werden aus den Einnahmen der Verwarnungen und Bußgelder. Die Entscheidung der Gemeinden, dieses Personal bereitzustellen, wurde regelmäßig mit dem verkehrlichen Bedarf begründet, der natürlich regelmäßig seinen Höhepunkt während der touristisch relevanten Zeiten erfährt.

 

Ob im Übrigen ein verkehrlicher Bedarf für die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den einzelnen Gemeinden besteht, sollte sinnvollerweise in den Gemeinden selbst entschieden werden.

 

Wichtig ist, dass die Aufnahme dieser Tätigkeit (Feststellung von Ordnungswidrigkeiten) zwingend eine vorherige Einigung mit dem Kreis Plön voraussetzt, da die Anzahl der Anzeigen mit dem nachlaufenden Verwaltungsaufwand aus der Anzeigenerstellung korrespondiert. Einzelne Versuche der Gemeinden, die Feststellungstätigkeit auszuweiten bestätigen dies.

 

Im Ergebnis zeigen sich daher drei mögliche Varianten:

 

Natürlich wäre denkbar, dass das Amt selbst als diesbezüglicher Vertragspartner zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs gegenüber dem Kreis (anstelle der Gemeinden) auftreten könnte, wobei dies sicher nur Sinn macht, wenn es eine über alle Gemeinden hinweg einheitliche Lösung geben würde. Dies setzte die Mitwirkung der Gemeinden voraus, die bereits über eigenes Personal verfügen. Dabei wären dann auch arbeitsrechtliche Fragestellungen hinsichtlich des bestehenden Personals zu klären.

 

Eine zweite Lösung wäre sicher, dass die Gemeinde Probsteierhagen für Ihren Bedarf eine wie in anderen Gemeinden schon bestehende gleichartige Vereinbarung mit dem Kreis Plön anstrebt.

 

Die dritte (große) Lösung, die Einrichtung einer amtseigenen Bußgeldstelle, ist natürlich rechtstheoretisch denkbar, bedeutete aber erhebliche Vorarbeiten, bevor eine abschließende Entscheidung darüber sinnvoll getroffen werden könnte.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.