Betreff
Anregungen gem. § 16e Gemeindeordnung; hier: Schwimmhalle Laboe
Vorlage
LABOE/BV/898/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Inhaltlich wird auf die anliegende Anregung gem. § 16e Gemeindeordnung (GO) verwiesen. Nach § 16e GO haben Einwohner das Recht, sich schriftlich an die Gemeindevertretung zu wenden. Zuständigkeiten der Bürgermeisterin werden nicht berührt. Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Unterrichtung über die Stellungnahme der Gemeindevertretung.

 

Die Antragsteller haben im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass sich die Gemeindevertretung mit Ihrem Begehren befasst. Dieser Befassungsanspruch kann nicht übertragen werden, allerdings ist es zulässig, die Vorberatung der Anregung z.B. einem Ausschuss zu übertragen. Ein Anspruch auf bestimmte Entscheidungen besteht nicht.

 

Seitens der Amtsverwaltung bedürfen die Anregungen nur einiger kurzer Hinweise.

 

Kurabgaben werden derzeit nur in den Gemeinden Schönberg und Laboe erhoben und könnten folgerichtig nur dort erhöht werden. Die Erhebung erfolgt nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes und ist insoweit nicht disponibel und setzt eine Abgabenkalkulation voraus. Neben diversen Voraussetzungen ist mindestens die Anerkennung als Erholungsort voraus. Und derzeit kann natürlich eine erhebungsberechtigte selbstständige Gemeinde nicht eine Einrichtung (die Kur- und oder Erholungszwecken dient) einer anderen Gemeinde in ihre Kalkulation einbeziehen. Wenn überhaupt für die Kurabgabe möglich, so wäre neben der gemeinsamen Trägerschaft auch die Übertragung des für die Abgabenerhebung notwendigen Satzungsrechtes erforderlich, wie es z.B. bei der Abwasserbeseitigung vorgenommen wurde. Ob dies für die Kurabgabe im Falle der unter Ziffer 2 angedachten Konstellation rechtlich tragfähig vorgenommen werden könnte, darf aus verschiedensten Gründen bezweifelt werden und bedürfte ohnehin einer aufwändigen Rechtsprüfung.

 

Das Förderprogramm, welches zu Ziffer 3 benannt ist, ist der Anlage mit dem zwischenzeitlich erfolgten Projektaufruf beigefügt. Hingewiesen muss darauf, dass der Amtsverwaltung eine Definition des dort benutzten Begriffes „Haushaltsnotlage“ nicht vorliegt und auch nicht bekannt ist.

 

Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.