Betreff
Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungszeitraum 2016 (und für voraussichtlich 2 weitere Folgejahre)
Vorlage
LABOE/BV/870/2015
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Ostseebad Laboe erhebt zur (anteiligen) Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen eine Kurabgabe. Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer je Aufenthaltstag und Person auf 2,00 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 1,00 EUR (in der Vor- und Nachsaison). Die Jahreskurabgabe beträgt das 28fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 56,00 EUR (bzw. bei den Inhabern der im Laboer Hafen liegenden Boote das 10fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, also derzeit 20,00 EUR). Der Deckungsgrad des Kurabgabeaufkommens ist gegenwärtig mit annähernd 40 % zu beziffern.

 

Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr für den Erhebungszeitraum 2016 (und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre) eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser Verwaltungsvorlage als Anlage beigefügt ist. Dazu werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

 

Zu A. / B. :  Es werden hier zunächst die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und Erträge dargestellt, die sich im Detail auch aus dem Wirtschaftsplan des Gemeindebetriebes Ostseebad Laboe, Betriebsteil Tourismus, ergeben. Die Kalkulationsansätze basieren auf den Plansätzen für das Jahr 2015 oder auf Werten der mittelfristigen Finanzplanung – unter Berücksichtigung etwaiger bedarfsgerechter Anpassungen. Um zudem die zwischenzeitliche Entwicklung nachvollziehen zu können, sind ebenfalls die Rechnungsergebnisse 2012 bis 2014 und die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte ausgewiesen worden.

 

In den berücksichtigungsfähigen Aufwand ist auch der Tourismus-bedingte Verlustanteil der Meerwasserschwimmhalle mit einem Betrag von 160.982,80 EUR eingerechnet worden. Denn Schwimmhallen gehören grundsätzlich auch zu den Einrichtungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen. Zur anteiligen Finanzierung der Schwimmhallenkosten können daher – neben Eintrittsgeldern – auch Anteile des Kurabgabeaufkommens eingesetzt werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes SL vom 27.10.1983 – 6 A 570/82). In den kurabgabefähigen Aufwand dürfen aber nur diejenigen Unterdeckungsanteile eingerechnet werden, die prozentual dem Kreis der Kur- und Feriengäste zuzuordnen sind. Die Nebenrechnung, die dem Kalkulationsabschnitt A. angefügt worden ist, ergab, dass es sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen rechnerisch bei 32,1966 % der MWSH-Besucher um Kur- und Feriengäste bzw. um auswärtige Tagesgäste handelt. Dementsprechend wurde ein MWSH-Unterdeckungsanteil von 160.982,80 EUR (= 32,2 % von 500.000,00 EUR) als kurabgabefähiger Aufwand berücksichtigt.

 

Dagegen müssen die Kosten der Tourismuswerbung im Rahmen der Kurabgabekalkulation unberücksichtigt bleiben, da die Gemeinde Ostseebad Laboe zu deren Finanzierung eine Fremdenverkehrsabgabe (neu: Tourismusabgabe) erhebt.

 

Im Ergebnis ergaben sich danach schließlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.H.v. 742.182,80 EUR (A.) sowie ansatzfähige, gegenzurechnende Erträge i.H.v. 150.100,00 EUR (B.).

 

Zu C. :        Der abgabefähige Aufwand beläuft sich demzufolge auf 592.082,80 EUR (742.182,80 EUR ./. 150.100,00 EUR). Im Zuge der Kalkulation wird sodann der gemeindliche Eigenanteil an diesen abgabefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht, und zwar mit einem Anteil von 17,41 % = 103.092,04 EUR für die Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Kurveranstaltungen durch die Laboer EinwohnerInnen. Dies entspricht dem prozentualen Verhältnis von 5.010 EinwohnerInnen zu 23.764 Kur- und Feriengästen. Danach verbleibt dann noch ein umlagefähiger Aufwand von 488.990,76 EUR (592.082,80 EUR ./. 103.092,04 EUR).

 

Zu D. :        Für die weiteren Berechnungen galt es, die Bemessungseinheiten – d.h. die Anzahl der kurabgabepflichtigen Aufenthaltstage – differenziert zu ermitteln. Die Tabelle weist im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2015  153.922 Aufenthaltstage aus (einschl. der Aufenthaltstage von Personen, bei denen die Kurabgabe satzungsgemäß um 100 % ermäßigt wird). Für den Erhebungszeitraum 2016 (ff.) wurde demgegenüber eine 2 %ige Steigerung der Aufenthaltstage unterstellt und zudem die Steigerung der Jahreskurabgabefälle in dem tatsächlich erwarteten Umfang eingerechnet. Daraus errechnete sich für die weiteren Berechnungen die Ausgangszahl von 158.428 Aufenthaltstagen. Die aus den Jahreskurabgabefällen resultierenden Aufenthaltstage ergeben sich – wie unter der Nebenrechnung unter D. ersichtlich – aus der Personenzahl multipliziert mit der satzungsgemäß pauschalierten Tagesanzahl (28 bei den Zweitwohnungsinhabern bzw. 10 bei den Inhabern der im Laboer Hafen liegenden Boote).

 

Zu E. H.:   Von dem unter C. ermittelten umlagefähigen Aufwand (488.990,76 EUR) waren dann noch jene rechnerischen Anteile in Abzug zu bringen, die betragsmäßig auf die satzungsgemäßen Ermäßigungen aus sozialen Gründen (z.B. bei schwerbehinderten Menschen ab einem Behinderungsgrad von 80 %) sowie auf die Laboe-Besuche von Gästen mit anderweitigen Kurkarten entfallen. Dieser Anteil beläuft sich auf insgesamt 53.709,47 EUR. Demnach kann letztlich noch ein Betrag von maximal 435.281,29 EUR (ohne Umsatzsteuer) auf die Kostenträger „Eigene Gäste der Gemeinde“ umgelegt werden (488.990,76 EUR lt. C  ./.  53.709,47 EUR lt. E ).

 

Unter Berücksichtigung der unter D. ermittelten Bemessungseinheiten und unter der Annahme, dass der Abgabensatz in der Vor- und Nachsaison weiterhin jeweils 50 % des vollen Abgabensatzes beträgt, ergibt sich daraus, dass der Kurabgabesatz – ohne Umsatzsteuer – höchstens auf 3,47 EUR (in der Hauptsaison) bzw. auf 1,73 EUR (in der Vor- und Nachsaison) festgesetzt werden könnte (siehe F.). Dies würde – unter Einrechnung der Umsatzsteuer – einem Kurabgabesatz von 3,71 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 1,85 EUR (in der Vor- und Nachsaison) entsprechen. Dieser Betrag wird dann auch unter Buchstabe H. der beigefügten Kalkulation ausgewiesen.

 

Bei Festsetzung derartiger Abgabesätze würde sich im Übrigen – wie unter Buchstabe G. dargestellt – ein Deckungsgrad von 73,52 % erreichen lassen (so dass sich dementsprechend der gemeindliche Eigenanteil auf 26,48 % beliefe).

 

Ohne Einrechnung der anteiligen Unterdeckung der Meerwasserschwimmhalle, würde sich im Übrigen der kostendeckende Kurabgabesatz rechnerisch auf 2,53 EUR netto (= 2,71 EUR brutto) in der Hauptsaison bzw. auf 1,26 EUR netto (= 1,35 EUR brutto) in der Vor- und Nachsaison belaufen (angesichts eines umlegbaren Betrages von dann nur noch 317.000,00 EUR).

 

Es ist nunmehr darüber zu beraten und zu entscheiden, ob und inwieweit die Kurabgabesätze in der Gemeinde Ostseebad Laboe mit Wirkung ab 2016 verändert werden sollen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das abgabenrechtliche Kostendeckungsprinzip im Bereich der Kurabgabe nicht automatisch als Kostenvolldeckungsgebot aufzufassen ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Kommentar Thiem/Böttcher unter Rd.Nr. 17 zu § 10 des Kommunalabgabengesetzes). Es ist danach vielmehr zulässig und durchaus üblich, dass die Gemeinde aus kommunalpolitischen Erwägungen (und auch im Hinblick auf die touristische Wettbewerbssituation) den abgabefähigen Aufwand nicht vollständig über die Kurabgabe deckt, sondern den Rest aus allgemeinen Mitteln ausgleicht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Abwägung, welche Kurabgabesätze als marktkompatibel angesehen werden und in welchem Umfang eine etwaige Steigerung der Abgabensätze vertretbar wäre.

 

Als Anhaltspunkt hierfür könnten möglicherweise die Kurabgabesätze einiger anderer Ostseebäder herangezogen werden (Stand Mai 2015; jeweils für einen Aufenthaltstag je Person in der Hauptsaison):

 

Großenbrode : 2,30 EUR, Glücksburg: 2,50 EUR, Grömitz: 2,80 EUR, Hohwacht: 2,20 EUR, Heiligenhafen: 2,70 EUR, Neustadt: 2,50 EUR, Schönberg: 2,20 EUR (Beratung über eine etwaige Anpassung ist eingeleitet), Timmendorf: 3,00 EUR, Dahme: 2,80 EUR, Blekendorf: 2,50 EUR, Weißenhäuser Strand: 2,00 EUR

 

jeweils incl. USt in der gesetzlichen Höhe

 

Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend beispielhaft 4 Varianten für eine etwaige Anpassung der Kurabgabesätze in der Gemeinde Laboe dargestellt (wobei aus Gründen der Praktikabilität der Abgabesatz in der Hauptsaison jeweils auf volle 10 Cent geglättet ist):

 

Kurabgabe je Person

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Variante 4

je Aufenthaltstag in der Hauptsaison

  2,30 €

  2,40 €

  2,50 €

  2,60 €

Je Aufenthaltstag in der Vor- und Nachsaison

  1,15 €

  1,20 €

  2,25 €

  2,30 €

Jahreskurabgabe (das 28fache des Tagessatzes in der Hauptsaison)

64,40 €

67,20 €

70,00 €

72,80 €

Jahreskurabgabe für Inhaber von Booten im Hafen (das 10fache des Tagessatzes in der Hauptsaison)

23,00 €

24,00 €

25,00 €

26,00 €

Deckungsgrad insgesamt

 

45,6 %

47,6 %

49,5 %

51,5 %

Erwartete Mehreinnahme (netto) ggü. Rg.-Ergebnis 2014

40.000,-- €

51.700,-- €

63.450,-- €

75.200,-- €

 

Abgabesätze jeweils incl. Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe

 

Ergänzend hierzu werden noch die folgenden Hinweise gegeben:

 

a)  Die Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad regelt derzeit, dass die Jahreskurabgabe das 28-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison beträgt (zum Vergleich Schönberg: das 20-fache). Diese Regelung ist auch durch verschiedene Urteile der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch gedeckt. Es könnte allerdings erwogen werden, die Jahreskurabgabe künftig z.B. nur noch in Höhe des 25fachen Tagessatzes in der Hauptsaison festzulegen, um so auch der leicht rückläufigen Tendenz der durchschnittlichen Aufenthaltstage je Gast Rechnung zu tragen. Die in der vorstehenden Tabelle ausgewiesene Mehreinnahme würde sich durch diese Maßnahme lediglich um einen Nettobetrag zwischen etwa 2.950,-- EUR und 3.340,-- EUR verändern.

 

b)  Dagegen könnte auch in Erwägung gezogen werden, die Zeit der Hauptsaison (bisher 15.05. bis 14.09. eines Jahres) auf den Zeitraum vom 01.05. bis 30.09. eines Jahres auszudehnen. Hierdurch ließe sich im Übrigen auch eine Angleichung an die im Ostseebad Schönberg festgelegten Saisonzeiten herbeiführen. Die mit einer solchen Maßnahme einher gehende Mehreinnahme wäre – ausgehend von der oben dargestellten Abgabesätzen – auf einen Nettobetrag zwischen etwa 9.200,00 und 10.400,00 EUR zu beziffern, da dann der Kurabgabesatz der Hauptsaison an zusätzlich 30 Kalendertagen zum Tragen käme.

 

 

Der Vollständigkeit halber noch ein abschließender Hinweis zur Meerwasserschwimmhalle:

 

Ob und inwieweit eine Änderung der Entgeltordnung der Meerwasserschwimmhalle dahingehend erwogen wird, dass ortsfremde MWSH-Besucher (soweit sie nicht am Schul- oder Vereinssport bzw. an Heil- oder Aquagymnastikangeboten teilnehmen) grundsätzlich eine Kurkarte vorzeigen oder aber diese nach Maßgabe der Laboer Kurabgabesatzung mit dem Eintrittsgeld lösen müssten, bleibt ggf. einer gesonderten Beratung vorbehalten.

 

 

Für den Fall, dass nun die Kurabgabesätze mit Wirkung ab 2016 verändert werden sollen, ergeht folgender

 


Anlagenverzeichnis:

 

Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungszeitraum 2016 und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre


Beschlussvorschlag:

 

Es wird der Gemeindevertretung empfohlen, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.   Die Gemeindevertretung stimmt der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 17.06.2015 für die Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Laboe mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu.

 

2.   a) Die Kurabgabe beträgt mit Wirkung ab 2016 pro Person für jeden Aufenthaltstag in der Gemeinde Ostseebad Laboe in der Hauptsaison X,XX EUR und in der Nebensaison X,XX EUR (jeweils einschl. Umsatzsteuer) ;

 

b) Die Jahreskurabgabe nach § 5 Abs. 5 Satz 2 der Kurabgabesatzung beträgt mit Wirkung ab 2016 das 28-fache / 25-fache / ..-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin XX,XX EUR (einschl. Umsatzsteuer) ;

 

c) Die Jahreskurabgabe für Inhaber von Booten im Hafen beträgt mit Wirkung ab 2016 das 10-fache des Tagessatzes in der Hauptsaison, mithin XX,XX EUR (einschl. Umsatzsteuer) ;

 

d) Die in § 5 Abs. 5 und 6 der Laboer Kurabgabesatzung festgelegten Saisonzeiten werden nicht geändert / mit Wirkung ab 2016 wie folgt geändert:

 

Vorsaison          :           vom 15.März bis TT.MM.

Hauptsaison      :           vom TT.MM. bis TT.MM.

Nachsaison       :           vom TT.MM. bis 31. Oktober

 

3.   Die Verwaltung wird beauftragt, zur nächstfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung einen entsprechenden Nachtrag zur Kurabgabesatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe vorzulegen.