Betreff
Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungszeitraum 2016 (und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre) sowie Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein
Vorlage
SCHÖN/BV/662/2015
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt eine Kurabgabe. Gegenwärtig beläuft sich der (nicht ermäßigte) Abgabesatz einschl. Umsatzsteuer je Übernachtung und Person auf 2,20 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 1,10 EUR (in der Vor- und Nachsaison). Die Jahreskurabgabe beträgt das 20fache des in der Hauptsaison geltenden Kurabgabesatzes, mithin z.Zt. 44,00 EUR. Vor diesem Hintergrund werden momentan 62,38 % des Aufwandes für die Herstellung, die Verwaltung und die Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen durch die Kurabgabe gedeckt (siehe auch § 1 Absatz 1 Satz 3 der Kurabgabesatzung).

 

Nach geltender Rechtslage ist die Kurabgabe auf der Grundlage einer entsprechenden Abgabenkalkulation zu erheben. Vor diesem Hintergrund wurde nunmehr für den Erhebungszeitraum 2016 (und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre) eine neue Abgabenkalkulation erstellt, die dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt wird. Die Strandbenutzungsgebühr ist dabei im Übrigen nicht Gegenstand der Kalkulation (im Hinblick darauf, dass mit der Kurabgabe aber nicht nur die Aufwendungen für den Kurstrand, sondern auch für weitere Einrichtungen, Veranstaltungen und Vergünstigungen abgedeckt werden, ist es offenkundig, dass die Strandbenutzungsgebühr – wie bisher auch – betragsmäßig hinter dem Kurabgabesatz zurückbleiben wird, so dass insoweit für eine Neuberechnung der Strandbenutzungsgebühr kein akuter Handlungsbedarf ersichtlich ist).

 

Zu der vorliegenden Kurabgabekalkulation sei nun zunächst angemerkt, dass die Berechnung in ihren wesentlichen Teilen der Systematik der beiden vorangegangenen Kalkulationen entspricht. Zudem berücksichtigt die Berechnung unverändert die bisher satzungsgemäß festgesetzten Ermäßigungstatbestände und basiert auch auf den gegenwärtigen Saisonzeiten (Vorsaison vom 15.03. bis 30.04., Hauptsaison vom 01.05. bis 30.09. sowie Nachsaison vom 01.10. bis 31.10. des Jahres).

 

Darüber hinaus werden zu der beigefügten Kurabgabekalkulation die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:

 

Zu A. / B. :  Es werden hier zunächst die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und Erträge dargestellt, die sich im Detail auch aus dem Wirtschaftsplan des Tourist-Service Ostseebad Schönberg ergeben. Die Kalkulationsansätze basieren im Wesentlichen auf den Plansätzen für das Jahr 2015 – bei Bedarf unter Berücksichtigung einer Veränderung um + 2 % in den darauf folgenden Jahren. Um zudem die zwischenzeitliche Entwicklung nachvollziehen zu können, sind auch die Rechnungsergebnisse 2012 bis 2014, der sich daraus ergebende Durchschnittswert sowie die jeweiligen Veränderungen vom Wirtschaftsjahr 2012 zum Wirtschaftsjahr 2014 ausgewiesen worden. Im Ergebnis ergeben sich danach berücksichtigungsfähige Aufwendungen i.H.v. 1.616.800,00 EUR (= + 3,18 % gegenüber dem Durchschnitt 2012 – 2014) sowie ansatzfähige, gegenzurechnende Erträge i.H.v. 429.300,00 EUR (= + 1,59 % gegenüber dem Durchschnitt 2012 – 2014).

 

Zu C. :        Zur Finanzierung der Werbeaufwendungen des Tourist-Service Ostseebad Schönberg wird eine Fremdenverkehrsabgabe erhoben. Die betreffenden Kosten (240.220,31 EUR) können nicht im Rahmen der Kurabgabekalkulation berücksichtigen werden. Die entsprechende Bereinigung erfolgt unter C., so dass danach noch ein abgabefähiger Aufwand i.H.v. 947.279,69 EUR verbleibt.

 

Im Zuge der Kalkulation wird sodann der gemeindliche Eigenanteil an diesen abgabefähigen Aufwendungen berücksichtigt und in Abzug gebracht

 

a)  für den Vorteilsanteil der Einwohner/innen der Gemeinde Schönberg,

 

b)  für den Anteil, der rechnerisch den Schönberg-Besuchen von Gästen mit anderweitigen Kurkarten (OstseeCards) zuzurechnen ist,

 

c)  sowie für jenen Betrag, der auf die satzungsgemäßen Ermäßigungen aus sozialen Gründen entfällt (z.B. bei schwerbehinderten Menschen ab einem Behinderungsgrad von 50 %, bei Betreuern von Jugendgruppen oder von Personen, die von den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsandt werden).

 

Unter C. wird zunächst der auf die Schönberger Einwohner entfallende Betrag ausgewiesen, und zwar mit einem Anteil von 9,77 % von 947.279,69 EUR = 92.532,46 EUR. Dies entspricht dem prozentualen Verhältnis von 6.080 Einwohnern zu 56.163 kurabgabepflichtigen Gästen, wobei sich diese Gästezahl aus rund 368.000 kurabgabepflichtigen Übernachtungen und einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von 6,6 Tagen ergibt (zum Vergleich: im Durchschnitt der Jahre 2012 – 2014 belief sich die Gästezahl auf 55.438 bei einer durchschnittlichen Aufenthaltsdauer von ebenfalls 6,6 Tagen). Danach verbleibt dann noch ein umlagefähiger Aufwand von 854.747,23 EUR (947.279,69 EUR ./. 92.532,46 EUR).

 

Zu D. :        Für die weiteren Berechnungen galt es, die Bemessungseinheiten – d.h. die Anzahl der kurabgabepflichtigen Übernachtungen – differenziert zu ermitteln. Die Tabelle weist im Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014  361.710 kurabgabepflichtige Übernachtungen aus. Für den Erhebungszeitraum 2016 (ff.) wurde demgegenüber eine 2 %ige Steigerung der Übernachtungszahlen unterstellt. Die auf die Jahreskurabgabe entfallenden Übernachtungszahlen (40.100 + 5400) basieren auf einer Fallzahl von 2005 (nicht ermäßigt) + 270 (50 % ermäßigt) sowie einer unverändert pauschalierten Aufenthaltsdauer von 20 Tagen.

 

Zu E. H.:   Von dem unter C. ermittelten umlagefähigen Aufwand waren dann noch – wie zuvor bereits angesprochen – jene rechnerischen Anteile in Abzug zu bringen, die betragsmäßig auf die satzungsgemäßen Ermäßigungen aus sozialen Gründen (z.B. bei schwerbehinderten Menschen ab einem Behinderungsgrad von 50 %, bei Betreuern von Jugendgruppen oder von Personen, die von den Trägern der gesetzlichen Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung entsandt werden) und die auf Schönberg-Besuche von Gästen mit anderweitigen Kurkarten entfallen. Dieser Anteil beläuft sich auf insgesamt 27.813,89 EUR. Demnach kann letztlich noch ein Betrag von maximal 826.933,35 EUR (ohne Umsatzsteuer) auf die Kostenträger „Eigene Gäste der Gemeinde“ umgelegt werden (854.747,23 EUR lt. C  ./.  27.813,89 EUR).

 

Unter Berücksichtigung der unter D. ermittelten Bemessungseinheiten und unter der Annahme, dass der Abgabensatz in der Vor- und Nachsaison weiterhin jeweils 50 % des vollen Abgabensatzes beträgt, ergibt sich daraus, dass der Kurabgabesatz – ohne Umsatzsteuer – höchstens auf 2,61 EUR (in der Hauptsaison) bzw. auf 1,31 EUR (in der Vor- und Nachsaison) festgesetzt werden könnte. Dies würde – unter Einrechnung der Umsatzsteuer – einem Kurabgabesatz von 2,79 EUR (in der Hauptsaison) bzw. 1,40 EUR (in der Vor- und Nachsaison) entsprechen. Dieser Betrag wird dann auch unter Buchstabe H. der beigefügten Kalkulation ausgewiesen.

 

Bei Festsetzung derartiger Abgabesätze würde sich im Übrigen – wie unter Buchstabe G. dargestellt – ein Deckungsgrad von 87,3 % erreichen lassen (so dass sich dementsprechend der gemeindliche Eigenanteil auf 12,7 % beliefe).

 

Zu I. :          Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die gemeindlichen Gremien auch schon bei der Beratung über die vorangegangene Kurabgabekalkulation zu dem Ergebnis gelangt sind, dass eine Kurabgabeerhebung mit dem errechneten, höchstmöglichen Abgabesatz nicht marktkompatibel sei, wären seitens des Bürgermeisters bzw. Werkleiters folgende Varianten für die künftige Neufestlegung der Kurabgabesätze denkbar (wobei es sich bei allen nachfolgend genannten Abgabesätzen um Beträge einschl. Umsatzsteuer handelt):

 

1a)  Der Kurabgabesatz je Übernachtung in der Hauptsaison wird von bisher 2,20 EUR auf dann 2,50 EUR (d.h. um + 13,64 %) und die Jahreskurabgabe von 44,00 EUR auf 50,00 EUR (= 20 x 2,50 EUR) angehoben. In der Vor- und Nachsaison verbleibt es bei dem bisherigen Abgabensatz von 1,10 EUR je Übernachtung (um hierdurch auch einen Beitrag zur Erhöhung der Aufenthalte in den Monaten März, April und Oktober zu leisten). Der Deckungsrad beliefe sich bei dieser Variante auf 76,74 %. Die erwartete Mehreinnahme – im Vergleich zu den Planansätzen des Wirtschaftsplanes 2015 – ist mit annähernd 107.000,00 EUR zu beziffern.

 

1b)  Behielte man die bisherige Abgabengestaltung bei, wonach der Kurabgabesatz in der Vor- und Nachsaison die Hälfte des vollen Satzes beträgt, würde – abweichend von Variante 1a – auch der Kurabgabesatz in der Vor- und Nachsaison angehoben, und zwar auf dann 1,25 EUR je Übernachtung (= 50 % von 2,50 EUR). Hiermit ließe sich der Deckungsgrad auf 77,93 % erhöhen; Es würde damit eine weitere Mehreinnahme von rund 11.200,00 EUR einher gehen (so dass sich die Ertragsverbesserung dann auf insgesamt + 118.200,00 EUR beliefe).

 

2)    Als Alternative hierzu ist unter Buchstabe I in der Kalkulation auch das Abgabeaufkommen dargestellt für den Fall, dass der Kurabgabesatz je Übernachtung in der Hauptsaison von bisher 2,20 EUR auf 2,40 EUR (d.h. um + 9,09 %), dementsprechend die Jahreskurabgabe auf 48,00 EUR (= 20 x 2,40 EUR) und der Kurabgabesatz je Übernachtung in der Vor- und Nachsaison von bisher 1,10 EUR auf 1,20 EUR angehoben würde. Auf diesem Wege ergibt sich ein Deckungsgrad von 74,82 % (bisher 62,38 %). Die erwartete Mehreinnahme wurde bei dieser Variante mit etwa 88.700,00 EUR vorausberechnet.

 

Alle dargestellten Varianten sind im Übrigen geeignet, um die sich aus der Finanzplanung ergebende Zielsetzung, den Jahresverlust des Tourist-Service Ostseebad Schönberg in dem Zeitraum 2016 bis 2018 möglichst auf 200.000,00 EUR zu begrenzen, auch tatsächlich umsetzen zu können. Sollte eine Festlegung der Abgabensätze in einer Weise gewünscht werden, die von den vorstehend aufgelisteten Varianten abweicht, kann die vorliegende Abgabenkalkulation bis zur abschließenden Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung selbstverständlich noch entsprechend ergänzt werden – insbesondere um den sich dann ergebenden Deckungsgrad exakt neu bestimmen zu können.

 

Der Vollständigkeit halber noch ein abschließender Hinweis zur Strandbenutzungsgebühr:

Sie orientierte sich bis 2010 an der Höhe der Kurabgabe. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass in der Kurabgabe auch Kostenpositionen enthalten sind, die ein reiner Strandbenutzer in der Regel nicht in Anspruch nimmt. Dabei handelt es sich unter anderem um Aufwendungen für Konzerte, den Touristservice, Spielerlebniswelten, Seebrücke und weitere touristische Infrastruktur und Angebote. Daher wird empfohlen, einen entsprechenden Abzug bei der Bemessung der Strandbenutzungsgebühr zu berücksichtigen und es auch aus Vereinfachungsgründen (Lösung der Strandkarten über die Automaten) bei dem bisherigen Gebührensatz von 2,-- EUR (je Person und Tag in der Hauptsaison) zu belassen.

 

 

Für den Fall, dass nun die Kurabgabesätze mit Wirkung ab 2016 verändert werden sollen, ergeht folgender

 


Anlagenverzeichnis:

 

a)  Kalkulation der Kurabgabe zum Erhebungszeitraum 2016 und für voraussichtlich zwei weitere Folgejahre

 

b)  Entwurf der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wird empfohlen,

 

a)     der ihr vorgelegten Abgabenkalkulation vom 08.05.2015 für die Kurabgabe in der Gemeinde Schönberg mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen,

 

b)     die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe und einer Strandbenutzungsgebühr in der Gemeinde Schönberg/Holstein gemäß Entwurf zu beschließen, wobei der Deckungsgrad auf XX,XX % , der Kurabgabesatz in der Hauptsaison auf X,XX EUR sowie in der Vor- und Nachsaison auf X,XX EUR und die Jahreskurabgabe auf XX,XX EUR festgesetzt wird.

 

c)     Die z. Zt. durch die Satzung festgesetzte Strandbenutzungsgebühr wird nicht verändert.