Betreff
1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit
Vorlage
AMTPR/BV/092/2015
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Mit der Verwaltungsvorlage AMTPR/IV/080/2014 hatte die Dienststellenleitung einen umfangreichen Bericht über die Situation bei der Unterbringung von asylsuchenden Personen und Personen mit einem vergleichbaren Aufenthaltsstatus erstattet. Die dort beschriebene Situation hat sich, was die Möglichkeiten der Aufnahme und Unterbringung betrifft, weiter verschärft. Vor diesem Hintergrund muss das Amt Probstei seine Kapazitäten zur Unterbringung und Betreuung des in Rede stehenden Personenkreises ausbauen. Dies erfordert eine Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit.

 

  1. Rechtliche Rahmenbedingungen

 

Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) besteht im Rahmen einer Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung die spezialgesetzliche Verpflichtung, die den Städten, Gemeinden und Ämtern zugewiesenen Personen aufzunehmen, insbesondere vorläufig unterzubringen. Die damit auch dem Amt Probstei zugewiesene Aufgabe ist eine staatliche Aufgabe, zu deren Wahrnehmung es verpflichtet ist. Gestaltungsspielraum hat es lediglich bei der Frage, wie sie erfüllt wird, solange und soweit die Fachaufsichtsbehörden keine speziellen Weisungen erteilen.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 LAufnG verteilen die Kreise die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften im asylverfahrensrechtlichen Sinne untergebracht werden, auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden und weisen sie diesen zu.

 

Bei den unterzubringenden Personen handelt es sich gemäß § 3 Abs. 1 LAufnG in erster Linie um

 

¾     Ausländer, denen nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erteilt wird (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden und Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen)

 

¾     Ausländer, denen nach § 24 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)

 

¾     Asylbegehrende im Sinne des § 1 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG).

 

Die Aufnahmeverpflichtung erstreckt sich gemäß § 3 Abs. 2 LAufnG auch auf die Angehörigen dieser Personen (insbesondere Ehegatten und Kinder).

 

Der Kreis Plön hat gemäß § 7 Abs. 1 der Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO) insgesamt 4,7 % der dem Land Schleswig-Holstein zugewiesenen Personen aufzunehmen und auf die Gemeinden bzw. Ämter verteilen.

 

Die Kreise verteilen nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 1 AuslAufnVO die von ihnen aufzunehmenden Personen, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter und weisen sie diesen zu. Das Amt Probstei hat als von der Zahl der Einwohner (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AuslAufnVO) größte Körperschaft im Kreis Plön die höchste Zuweisungsquote, besteht jedoch zu einem Großteil aus ländlich strukturierten Gemeinden.

 

  1. Lage bei der Unterbringung

 

Nach Schätzungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten und der Ausländerbehörde des Kreises Plön ist im Jahr 2015 mit einem Zustrom zu rechnen, der das hohe Niveau des Jahres 2014 noch übertreffen wird. Danach wird das Amt Probstei im Jahr 2015 bis zu 158 weitere Personen unterzubringen haben.

 

In der Verwaltungsvorlage AMTPR/IV/080/2014 wurde dargelegt, dass das Amt Probstei seiner Verpflichtung zur Unterbringung dadurch nachkommt, dass es auf dem privatwirtschaftlich organisierten Wohnungsmarkt geeignete Wohnungen mietet und den unterzubringenden Personen mit den dafür vorgesehenen Mitteln des Rechts der öffentlichen Sicherheit zur Nutzung zuweist. Alle Wohnungen, die zur Unterbringung genutzt werden, entsprechen im Zeitpunkt der Anmietung und der Übergabe an die jeweiligen Nutzer den Anforderungen an das soziokulturelle Existenzminimum und gehen zum Großteil sogar deutlich darüber hinaus.

 

Es wurde zudem berichtet, dass über eine Bevorratung mit Wohnraum bisher dafür Sorge getragen werden konnte, dass das Amt Probstei seine ihm obliegende gesetzliche Verpflichtung erfüllen kann. Im Bericht wurde bereits dargelegt, dass der Wohnungsmarkt in der Probstei sehr beschränkt ist. Auf 10 Mietanfragen an private Vermieter folgen schätzungsweise 8 bis 9 Absagen. Mittlerweile rechnet die für die Beschaffung des Wohnraums zuständige Abteilung innerhalb der Amtsverwaltung nicht mehr damit, dass die notwendigen Wohnungen auf dem freien Markt beschafft werden können. Die Nutzung von Printmedien (Annoncen in der Zeitung) und des Internets hat keine nachhaltigen positiven Effekte bei der Beschaffung von Wohnraum ergeben.

 

Die Einrichtung und der Betrieb einer anerkannten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (GU) als kommunale Erstaufnahmeeinrichtung durch den Kreis Plön wird keine nennenswerte Entlastung erbringen. Sie dient lediglich dazu, um Asylsuchende zeitlich befristet mit Wohnraum zu versorgen und durch entsprechende Betreuung und Beratung auf ein eigenständiges Leben im Rahmen der nachfolgenden dezentralen Unterbringung vorzubereiten. Gleichzeitig dient die GU dem Ziel, Städte, Ämter und Gemeinden bei der Suche nach geeignetem Wohnraum zeitlich zu entlasten. Dadurch verschiebt sich aber lediglich der Zeitpunkt der Verteilung auf die Städte, Ämter und Gemeinden. Nur die Reaktionszeit zur Beschaffung von Wohnraum würde sich ein wenig verlängern. Dies nähme ein wenig „Druck aus dem Kessel“. An der Situation als solches würde sich nicht viel ändern. Die Kapazität für rund 40 bis 60 Personen erscheint darüber hinaus deutlich zu gering bemessen.

 

Vor diesem Hintergrund wird es für erforderlich gehalten, eine eigene Unterkunft des Amtes Probstei in Form einer „Sammelunterkunft“ zu schaffen.

 

In Ansehung des Zustroms an Asylsuchenden und Flüchtlingen wird sich jedoch wahrscheinlich innerhalb einer überschaubaren Zeitspanne erneut die Notwendigkeit ergeben, weitere Objekte zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen ist nicht auszuschließen, dass auch im Amt Probstei demnächst die Beschlagnahme von Wohnraum (Hotels, Pensionen u. ä.) oder öffentlichen Einrichtungen (Turnhallen, Sportplätze zur Ausstattung mit Zelten etc.) erfolgen muss.

 

  1. Schaffung einer Unterkunft durch das Amt Probstei

 

Die Amtsverwaltung hat in Zusammenarbeit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Plön verschiedene Standorte in den Blick genommen, die sich planungsrechtlich für die Verwirklichung eines entsprechenden Vorhabens zumindest im Grundsatz eignen könnten. Der einzige Standort, auf dem eine schnelle Lösung realisiert werden kann, wurde in der Gemeinde Schönberg gefunden.

 

Die Schaffung einer Unterkunft durch das Amt Probstei ließe sich dabei realisieren

 

  1. durch den Kauf eines Grundstückes sowie der Herstellung einer baulichen Anlage im Namen und für Rechnung des Amtes

 

  1. durch die Miete bzw. Pacht eines Grundstückes sowie der Anschaffung einer baulichen Anlage im Wege der Miete.

 

Da die Alternative zu 1. erhebliche investive Aufwendungen verursachen würde und das Grundstück einschließlich der baulichen Anlage dauerhaft im Eigentum des Amtes verbleiben würde, wird diese Lösung nicht favorisiert. Darüber hinaus ist die Verwirklichung eines Vorhabens im Sinne einer „Anlage für soziale Zwecke“ als Dauerlösung planungsrechtlich extrem problematisch und daher zeitlich nicht kurzfristig realisierbar.

 

Von Seiten der Amtsverwaltung wird daher der temporären Lösung der Vorzug gegeben, die – im Vergleich – nur relativ geringe investive Aufwendungen und im Übrigen laufende Aufwendungen (Mieten, Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten) verursacht.

 

Es ist gelungen, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Schönberg und dem Eigentümer des Objektes „Große Mühlenstraße 24, 24217 Schönberg“ Einigung über die Modalitäten eines Mietvertrages zu erzielen, um eine geeignete „Anlage für soziale Zwecke“ zu mieten. In der Anlage können zwischen 40 bis 45 Personen untergebracht werden. Hierbei handelt es sich um das Grundstück, auf dem in der Vergangenheit das Alten- und Pflegeheim Franke seinen Sitz hatte. Unabhängig vom Willen des Eigentümers einerseits und dem Amt Probstei andererseits muss ein solches Vorhaben auch stets planungsrechtlich zulässig sein.

 

Die Gemeinde Schönberg hatte sich in Ansehung der Notlage des Amtes dankenswerterweise dazu bereit erklärt, nicht nur das planungsrechtlich erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu erteilen. Darüber hinaus verzichtet sie für die Dauer des Mietvertrages auch auf die Ausübung eines ihr zustehenden dinglichen Rechtes, mit dem sie die Nutzung als Unterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge mit den Mitteln des Zivilrechts hätte verhindern können.

 

  1. Satzungsänderung

 

Um das Mietobjekt entsprechend seiner Zweckbestimmung nutzen zu können und um eine weitgehende Refinanzierung der Miete und der weiteren Kosten zu erreichen, ist es erforderlich, die Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit zu ändern.

 

Statt der bisher zwei Teileinrichtungen werden künftig drei Teileinrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit betrieben werden. Dieser Änderung wird mit der Ergänzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung Rechnung getragen (Artikel 1 Nr. 1).

 

Mit der Anfügung von § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Satzung wird die aus Gründen der Rechtsklarheit erforderliche Aufzählung der Teileinrichtungen um das neue Objekt ergänzt (Artikel 1 Nr. 2).

 

Dies ist notwendig, weil auch für die Benutzung dieser Teileinrichtung eine kostendeckende Gebühr erhoben werden muss, so dass § 8 der Satzung um eine neue Nr. 3 zu erweitern ist, (Artikel 1 Nr. 3). Mit dieser Vorschrift wird die Höhe der Benutzungsgebühr für die neue Teileinrichtung normiert.

 

Aus der in der Anlage beigefügten Kalkulation kann entnommen werden, dass diese kostendeckende Gebühr auf 56,55 EUR je m² und Monat festzusetzen ist. Die Gebühr ist von den in der Teileinrichtung untergebrachten Personen zu entrichten. Da diese in der Regel mittellos sind, erhalten sie von der Asylbewerberleistungsbehörde des Amtes die nach dem Aufenthaltsrecht zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Leistungen beinhalten auch die notwendigen Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. Nr. VI).

 

Die Höhe der Gebühr erscheint im Vergleich mit den übrigen Teileinrichtungen besonders hoch. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass zu einem sicheren und sozial verträglichen Betrieb dieser Teileinrichtung Betreuungspersonal vorgesehen werden muss (vgl. Nummer V und das als Anlage beigefügte Betreuungskonzept). Ohne Berücksichtigung des Betreuungspersonals würde sich die Gebühr jedoch auch auf 40,12 EUR je m² und Monat belaufen.

 

Die in die Gebührenkalkulation eingestellten Kosten wurden – soweit belastbare Werte nicht zur Verfügung standen – sorgfältig geschätzt.

 

Als Erträge wurde die seitens des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen des „Flüchtlingspaktes“ in Aussicht gestellte Betreuungspauschale berücksichtigt, soweit sie auf die Nutzer der Teileinrichtung entfällt.

 

Die sich danach voraussichtlich ergebenden Kosten in Höhe von 833.210,62 EUR abzüglich der Erträge von 85.500,00 EUR wurden auf die Anzahl der Leistungseinheiten innerhalb der Kalkulationsperiode vom 01.09.2015 bis 31.12.2017 verteilt und auf einen Monat umgerechnet. Die in der Zeit vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015 anfallenden Kosten wurden in der Kalkulation als Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eingerechnet. Die Belegung soll nach den bisherigen Planungen am 01.09.2015 beginnen. Als Leistungseinheit fungiert – wie bei den anderen beiden Teileinrichtungen auch – der m² der zur Nutzung zugewiesenen Fläche für die Wohnräume. Dadurch wird eine verursachergerechte Umlage der nicht anderweitig gedeckten Kosten erreicht. Die Summe der Leistungseinheiten beträgt danach 472,26 m² in Wohnräumen. Es stehen innerhalb der Teileinrichtung 32 Wohnräume zur Verfügung, von denen 24 mit einer Person und 8 mit zwei Personen belegt werden sollen. Die kleinste Wohneinheit hat eine Größe von 9,64 m², die größte 20,94 m². In Abhängigkeit vom zur Nutzung zugewiesenen Wohnraum errechnen sich daraus monatliche Gebühren zwischen 545,09 EUR und 1.184,05 EUR.

 

  1. Konzept zum Betrieb der Einrichtung

 

Es liegt auf der Hand, dass eine solche Anlage, die bei einer Vollauslastung zwischen 40 bis 45 Personen unterschiedlichster Nationalitäten bzw. Ethnien eine Bleibe bietet, nicht wie dezentral angemieteter Wohnraum fungieren kann. Es bedarf vielmehr einer kontinuierlichen Betreuung im Rahmen eines qualifizierten Konzeptes. Dieses Konzept ist als Anlage beigefügt. Zudem wird durch eine Hausordnung die Nutzung geregelt werden.

 

  1. Finanzierung

 

Fast alle asylsuchenden Personen und Flüchtlinge sind auf die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewiesen, um insbesondere den notwendigen Lebensunterhalt und die erforderlichen Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt zu erhalten. Diese Leistungen werden von der Asylbewerberleistungsbehörde des Amtes Probstei erbracht und beinhalten auch die notwendigen Kosten der Unterkunft und Heizung. Die aus dem Vollzug des AsylbLG entstehenden Aufwendungen werden nach § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG-AsylbLG) durch den Kreis Plön getragen, soweit sie nicht vom Land erstattet werden. Das Land erstattet dem Kreis 70% der aufgrund der Bestimmungen des AsylbLG erbrachten notwendigen Leistungen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Erstattungsverordnung. Im Ergebnis wird das Amt Probstei damit nicht durch die Leistungen nach dem AsylbLG belastet. Verwaltungskosten (Personal- und Sachkosten) für den Vollzug des AsylbLG sind jedoch vom Amt zu tragen.

 

Die vom Amt Probstei an den Eigentümer des Objektes zu leistende Miete sowie die sonstigen Kosten aus dem Betrieb der Einrichtung werden (zunächst) aus den Haushaltsmitteln des Amtes aufgebracht. In Höhe der vom Amt Probstei aufgebrachten Kosten haben die untergebrachten Personen nach ordnungsrechtlichen Grundsätzen entweder Aufwendungsersatz oder – bei Benutzung einer Einrichtung – eine Gebühr zu leisten. Die untergebrachten Personen bestreiten diesen Aufwendungsersatz oder die Benutzungsgebühr in aller Regel aus den an sie erbrachten Leistungen nach dem AsylbLG (vgl. oben), die auch die Kosten für Unterkunft und Heizung beinhalten. Sofern das Vorhandensein von Einkommen und/oder Vermögen eine Leistungserbringung ausschließt, müssen die untergebrachten Personen den Aufwendungsersatz bzw. die Benutzungsgebühr aus den eigenen Mitteln bestreiten.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Gebührenkalkulation

 

¾     Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit

 

¾     Betreuungskonzept


Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss beschließt

 

  1. die vorgelegte Gebührenkalkulation für die Gebührenperiode 2015 bis 2017 in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/092/2015,

 

  1. sich den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessensentscheidungen anzuschließen,

 

  1. die 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Amtes Probstei zum Betrieb von Einrichtungen für die Beseitigung von Wohnungslosigkeit in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/092/2015.