Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Einleitung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 für das Gebiet "südlich der Ortslage Ratjendorf"
Vorlage
KRUMM/BV/050/2015
Aktenzeichen
III.2
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für das Gebiet südlich des Ortsteils Ratjendorf im Bereich der vorhandenen Windkraftanlagen wurde die Einleitung von Planverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes sowie zur Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4 beantragt, um durch ein Repowering den Bau von zwei neuen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe bis zu 200 m zuzulassen und um im unmittelbaren Bereich der vorhandenen Windkraftanlagen Photovoltaikfreiflächenanlagen zu errichten und zu betreiben.

 

Der Umwelt- und Bauausschuss hat sich in seiner Sitzung am 26.02.2015 mit den Anträgen und den entsprechenden Auswirkungen auf die gemeindlichen Planungen befasst. Da sich beide Anträge auf Flächen beziehen, die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 liegen, wurde zuvor eine juristische Prüfung des Sachverhalts in Auftrag gegeben.

 

In der Beratung im Umwelt- und Bauausschuss wurden die Anträge zunächst einzeln betrachtet und bewertet. Im Ergebnis soll der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4, der bereits vier Standorte für Windkraftanlagen mit einer Höhe von maximal 100 m festsetzt, weiterhin Bestand haben. Die Planung dieses Bebauungsplanes hat seinerzeit bereits zu sehr kontroversen Diskussionen geführt. Die Zulassung einer Erhöhung der Windkraftanlagen auf 150 m bis 200 m würde diese Diskussionen nun erneut auslösen. Das gilt für die Nachbargemeinden Bendfeld, Höhndorf und Sophienhof, aber insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger im Ortsteil Ratjendorf. Gerade in Ratjendorf sind auch die negativen Folgen des Betriebs der Windkraftanlagen, wie Lärm und Schattenwurf deutlich zu spüren.

 

Die Gemeinde Krummbek hat sich mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 zur Gewinnung regenerativer Energien bekannt und dementsprechend die vier Standorte für Windkraftanlagen im Bebauungsplan festgesetzt. Bei dieser Planung soll es nunmehr bleiben.

 

Sodann wurde der Antrag zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikfreiflächenanlagen beraten. Diese Planung soll im unmittelbaren Bereich der vorhandenen Windkraftanlagen umgesetzt werden. Die Einholung der juristischen Stellungnahme zu diesem Punkt hat ergeben, dass die alleinige Ausweisung der Flächen im Flächennutzungsplan nicht ausreichend ist, um eine entsprechende Baugenehmigung für den Bau der Photovoltaikanlagen zu erhalten. Aus diesem Grunde müsste die Gemeinde sowohl eine Änderung des Flächennutzungsplanes als auch eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 betreiben.

 

Eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 würde bedeuten, dass nicht nur die Festsetzungen für die Photovoltaikanlagen Bestandteil des Verfahrens würden, sondern automatisch auch die Festsetzungen über die Windkraftanlagen. Wenn die Gemeinde die Festsetzungen der Windkraftanlagen belassen würde, wie sie derzeit im Bebauungsplan festgesetzt sind, dann müsste sie gutachterlich und damit abwägungsrelevant belegen, dass diese Standorte für leistungsfähigere und damit höhere Anlagen nicht geeignet sind.

 

Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens würde u.a. eine Beteiligung der Öffentlichkeit durch eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen als auch eine Beteiligung der Behörden, sogenannte Träger öffentlicher Belange bedeuten. Das heißt, dass im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen sowie zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch Anregungen zu den Festsetzungen der Windkraftanlagen vorgetragen werden könnten und diese dann auch von der Gemeinde abzuwägen wären. Nach Abschluss des Planverfahrens würde der Bebauungsplan durch Bekanntmachung im Probsteier Herold rechtskräftig gemacht und dann könnte eine Überprüfung der Abwägung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig erfolgen. Ein Normenkontrollverfahren kann insbesondere von den Bürgerinnen und Bürgern eingeleitet werden, die auch Anregungen im Rahmen des Auslegungsverfahrens vorgetragen haben. Ob die von der Gemeinde erstellten Gutachten und die Abwägung der vorgetragenen Anregungen vor dem Verwaltungsgericht standhalten würden, kann nicht abgeschätzt werden. Der vorhandene Bebauungsplan ist seit dem 15.07.2006 rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist für das Einreichen eines Normenkontrollverfahrens ist seit langem abgelaufen. Auch wenn das kürzlich vom Oberverwaltungsgericht Schleswig gesprochene Urteil zu den Regionalplänen des Landes Schleswig-Holstein zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung rechtskräftig werden sollte, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes. 

 

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch soll die Gemeinde Bauleitpläne aufstellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein städtebauliches Erfordernis lässt sich durch die bloße Entwicklung von höheren und leistungsfähigeren Windkraftanlagen jedoch nicht herleiten. Weiterhin besteht ebenfalls nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen. Die Entscheidung, ob der Bebauungsplan Nr. 4 geändert wird oder nicht, liegt damit ausschließlich in der Entscheidung der Gemeinde.

 

Der Umwelt- und Bauausschuss hat in der Sitzung am 26.02.2015 der Gemeindevertretung empfohlen, keine Bauleitplanung einzuleiten.  


Beschlussvorschlag:

 

Die vorliegenden Anträge auf die Durchführung einer Änderung des Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Flächen für die Errichtung von Photovoltaikfreiflächenanlagen sowie zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 zur Festsetzung von Standorten für den Bau und Betrieb von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m bis 200 m und zur Festsetzung von Flächen für den Bau und Betrieb von Photovoltaikfreiflächenanlagen werden zurückgewiesen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes sowie eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 werden damit nicht eingeleitet.