Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Gemeinde Wendtorf über die Sicherstellung einer bedarfsgerechten örtlichen Kindertagesstättenversorgung durch die Mitbenutzung von Plätzen in der Gemeinschaftskindertagesstätte Wendtorf
Vorlage
PRASD/BV/049/2014
Aktenzeichen
III.4-4640.20
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Seit vielen Jahren stellt die Gemeinde Wendtorf in ihrer Kindertagesstätte Betreuungsplätze für Kinder aus den Gemeinden Barsbek, Krokau, Lutterbek und Wisch zur Verfügung. Im Gegenzug tragen die Wohnsitzgemeinden der jeweiligen Kinder das beim Betrieb der  Einrichtung entstehende laufende Defizit pro in Anspruch genommenen Platz. Die Entsendungsgemeinden haben zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung jeweils einen stimmberechtigten Sitz im Kindertagesstättenbeirat. Die beteiligten Gemeinden sind sich über diese Kooperation einig, haben hierüber jedoch nie einen rechtswirksamen Vertrag geschlossen. Dies soll nun mit dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Sicherstellung einer bedarfsgerechten örtlichen Kindertagesstättenversorgung durch die Mitbenutzung von Plätzen in der Gemeinschaftskindertagesstätte Wendtorf nachgeholt werden. Da zwischenzeitlich auch verstärkt Kinder aus der Gemeinde Prasdorf die Betreuung in der Gemeinschaftskindertagesstätte Wendtorf nachfragen, ist beabsichtigt, diese Gemeinde in den Vertrag aufzunehmen.

 

Zur Sicherstellung der Versorgung der Kinder mit Wohnsitz in den sog. Vertragsgemeinden ist es sinnvoll, mit der Gemeinde Wendtorf eine solche Vereinbarung über die vorrangige Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz in diesen Gemeinden, in der Kindertagesstätte Wendtorf zu schließen, da diese selbst über keine Kinderbetreuungseinrichtung verfügen.

 

Mit diesem Vertrag wird zum einen ein Belegungsrecht abgesichert und zum anderen die Voraussetzung geschaffen, Kostenausgleichsforderungen anderer Kindertagesstätten, die von Kindern aus den sog. Vertragsgemeinden an Standorten, mit denen keine Vereinbarungen getroffen wurden, besucht werden, abzuwehren bzw. auf die Beträge, die pro Platz an die Gemeinde Wendtorf zu zahlen wären, zu begrenzen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Angebot in Wendtorf für das Kind bedarfsgerecht ist. Bei z. B. nachgewiesen notwendigen längeren täglichen Betreuungszeiten, als die Wendtorfer Einrichtung bietet, hat die Wohnsitzgemeinde dorthin auch den Kostenausgleich in der für diese Einrichtung tatsächlich anfallenden Höhe zu zahlen.

 

Im Übrigen kommen die sog. Vertragsgemeinden mit dieser Vereinbarung ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung eines Kindertagesstättenangebotes nach § 8 des Kindertagesstättengesetzes für Schleswig-Holstein nach.

 

In der Anlage ist ein entsprechender Vertragsentwurf beigefügt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

1.    Entwurf Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Gemeinde Wendtorf über die Sicherstellung einer bedarfsgerechten örtlichen Kindertagesstättenversorgung durch die Mitbenutzung von Plätzen in der Gemeinschaftskindertagesstätte Wendtorf

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Gemeinde Wendtorf über die Sicherstellung einer bedarfsgerechten örtlichen Kindertagesstättenversorgung durch die Mitbenutzung von Plätzen in der Gemeinschaftskindertagesstätte Wendtorf entsprechend des Entwurfes der Verwaltung.